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[AZA 0] 
1P.454/2000/sch 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
12. Oktober 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiberin Widmer. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Erich Giesser, Effingerstrasse 16, Bern, 
 
gegen 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Wirtschaftsdelikte, Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, 
 
betreffend 
Art. 29 Abs. 3 BV 
(amtliche Verteidigung), hat sich ergeben: 
 
A.- Das Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftsdelikte des Kantons Solothurn führt im Zusammenhang mit dem so genannten "Strafverfahren um die Bank in Kriegstetten (BiK)" eine umfangreiche Untersuchung durch, in die u.a. X.________ einbezogen ist. Dabei werden eine Vielzahl von Grundstückskäufen geprüft, welche von der BiK vorfinanziert wurden, und bei denen ein Teil des vereinbarten Kaufpreises "schwarz" bezahlt worden sein soll, um Handänderungsabgaben einzusparen. 
X.________ steht im Verdacht, als Vertragspartei in einigen dieser Geschäfte zusammen mit weiteren Beteiligten Falschbeurkundungen erschlichen zu haben. Am 23. Februar 1998 wurde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet. Vom 14. bis 16. September 1999 wurde er in Untersuchungshaft gesetzt. 
 
Am 17. September 1999 ersuchte X.________ um Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Der zuständige Untersuchungsrichter wies das Gesuch am 20. September 1999 ab. 
X.________ beschwerte sich dagegen beim Obergericht des Kantons Solothurn; dessen Strafkammer wies die Beschwerde am 6. Juni 2000 ab. 
 
 
B.- Gegen den Entscheid des Obergerichts hat X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er macht eine Verletzung von Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK geltend und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wobei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. 
 
Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
Der Untersuchungsrichter hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. 
Mit Verfügung vom 7. August 2000 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, selbständig eröffneter Entscheid über die Verweigerung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Rechtspflege. 
Nach der bundesgerichtlichen Praxis handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid, der beim Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 126 I 207 E. 1c und 2a; vgl. auch BGE 125 I 161 E. 1; 123 I 275 E. 2f S. 278); die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 87 Abs. 2 OG in der am 1. März 2000 in Kraft getretenen Fassung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung (AS 2000 417) sind somit erfüllt. 
Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen vorliegen, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. 
 
2.- a) Das Obergericht hat einen Anspruch auf amtliche Verteidigung sowohl nach § 9 der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn vom 7. Juni 1970 (StPO/SO) als auch nach Art. 29 Abs. 3 BV verneint. Der Beschwerdeführer beanstandet die Anwendung des kantonalen Rechts nicht. Er macht einzig geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen seinen direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK fliessenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. 
Demzufolge ist nur zu prüfen, ob die Verweigerung der amtlichen Verteidigung die angerufenen Verfassungsrechte verletzt. 
 
b) Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und der Angeschuldigte mittellos ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege hat die bedürftige Partei aber auch schon gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (früher Art. 4 aBV) einen allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. mit Hinweisen). In der Praxis des Bundesgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege im Bereich des Strafverfahrens werden drei Fallgruppen unterschieden: Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, wo nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, besteht zum vornherein kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Die zweite Gruppe umfasst die Straffälle von "relativer" Schwere, bei denen mit einer Freiheitsstrafe von einigen Wochen bis Monaten zu rechnen ist. 
Hier besteht ein Anspruch des bedürftigen Angeschuldigten auf Offizialverteidigung nur, sofern besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur hinzukommen, denen der Angeschuldigte - auf sich alleine gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Bei schweren Fällen schliesslich, welche die Rechtsposition des Angeschuldigten besonders stark tangieren, ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung grundsätzlich geboten. Ein schwerer Fall ist namentlich gegeben, wenn dem Angeschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst. 
Ob ein schwerer oder ein nur "relativ" schwerer Fall im Sinne dieser Praxis vorliegt, bestimmt sich nicht aufgrund der blossen abstrakten Strafdrohung, sondern nach Massgabe der im Falle einer Verurteilung konkret zu erwartenden Strafe. Als bloss "relativ" schwerer Natur können daher auch Straffälle qualifiziert werden, bei denen der oberste gesetzliche Strafrahmen zwar eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten vorsieht, im konkreten Fall aber keine unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten ist (zum Ganzen: 
BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; 122 I 49 E. 2c/bb mit zahlrei- chen Hinweisen, 275 E. 3a; 120 Ia 43 E. 2a und b; 115 Ia 103 E. 4 S. 105). 
 
Ob diese Minimalanforderungen verletzt sind, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei, in tatsächlicher hingegen unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. 
BGE 124 I 304 E. 2c mit Hinweisen). 
 
3.- Das Obergericht geht davon aus, dass ein Bagatellfall im Sinne der dargelegten Bundesgerichtspraxis vorliege. 
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es würden ihm in bedeutend mehr Fällen Schwarzgeldzahlungen vorgeworfen als es das Obergericht angenommen habe. Sodann bemängelt er die Auffassung des Obergerichts, wonach die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bieten soll. Zu diesen umstrittenen Fragen ist im Folgenden Stellung zu nehmen: 
 
a) Der Beschwerdeführer war in den 80er-Jahren im Immobilienmarkt tätig. Er wird verdächtigt, zwischen Juli und Oktober 1988 falsche Beurkundungen erschlichen zu haben, indem er jeweils zusammen mit andern beteiligten Käufern über den verurkundeten Kaufpreis hinaus "Schwarzgelder" leistete. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Untersuchungsakten ergibt sich, dass bezüglich vier Handänderungen eine Voruntersuchung eröffnet wurde. Gegenstand dieser Kaufverträge sind je eine Liegenschaft in Deitingen (GB Nr. 991) und Niederbipp (GB Nr. 1330) sowie zwei Liegenschaften in Balm (GB NR. 35 und 229). Hinsichtlich der Grundstücke in Deitingen und Niederbipp hat der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung abgeschlossen und die Sache mit Verfügungen vom 16. und 18. Mai 2000 dem Strafgericht Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung überwiesen. Die solothurnische Strafprozessordnung unterscheidet zwischen Ermittlungsverfahren und Voruntersuchung. Gemäss § 86 StPO/SO eröffnet der Untersuchungsrichter eine Voruntersuchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. In der Eröffnungsverfügung sind die vorgeworfenen Delikte zu umschreiben (§ 87 StPO/SO). Für die Beurteilung der Schwere der vorgeworfenen Delikte ist - jedenfalls zurzeit - von den genannten vier Handänderungen auszugehen. 
 
 
Der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Nach den Angaben in der Beschwerde, die soweit ersichtlich mit den bisherigen Untersuchungsergebnissen übereinstimmen, sollen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Schwarzgeldzahlungen insgesamt Fr. 516'000.-- betragen. Das Obergericht stellt in seiner Vernehmlassung diesen Betrag nicht in Frage, wendet sich aber dagegen, im Zusammenhang mit einem Urkundendelikt von einem "Deliktsbetrag" zu sprechen, wie es der Beschwerdeführer getan hat; geschütztes Rechtsgut bilde nicht das Vermögen, sondern das Vertrauen in den erhöhten Beweiswert der Urkunde, weshalb der "Deliktsbetrag" hier eine untergeordnete Rolle spiele und lediglich bei der Beurteilung des Verschuldens zu berücksichtigen sei. Die Annahme des Obergerichts, es liege ein Bagatellfall vor, ist angesichts der Höhe der erwähnten Schwarzgeldzahlungen sowie der Häufung der Taten verfehlt. Andererseits kann nicht gesagt werden, dem Beschwerdeführer drohe eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder Strafe, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst. 
Es ist somit davon auszugehen, dass ein "relativ" schwerer Fall vorliegt. Die Offizialverteidigung ist unter diesen Umständen zu gewähren, falls besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten des Straffalles eine Rechtsverbeiständung als sachlich geboten erscheinen lassen und die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit gegeben ist. 
 
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern sich in tatsächlicher Hinsicht komplexe und heikle Fragen stellen würden. Soweit umstritten ist, ob bestimmte Zahlungen als Schwarzgeld oder als Entgelt für Leistungen zu qualifizieren sind, bestehen keine besonderen Schwierigkeiten, die es dem Beschwerdeführer erschweren würden, sich wirksam zu verteidigen. Allerdings könnte sich die Sachlage ändern, wenn die Voruntersuchung auf Fälle ausgedehnt werden sollte, die sich als komplex erweisen würden. Im jetzigen Zeitpunkt besteht jedoch kein Anlass, dies in Betracht zu ziehen. 
 
In rechtlicher Hinsicht stellen sich insofern keine besonderen Fragen, als bei Schwarzgeldzahlungen die Subsumtion unter Art. 253 StGB in der Regel keine Probleme bietet. 
Der Beschwerdeführer weist jedoch auf verfahrensrechtliche Schwierigkeiten hin und macht geltend, durch die Überweisung nur eines Teils der Fälle an das Strafgericht werde sein Anspruch auf eine Gesamtwürdigung der ihm zur Last gelegten Delikte verletzt. Der Untersuchungsrichter hat, wie bereits erwähnt, die Akten betreffend die Grundstücke in Deitingen und Niederbipp dem Amtsgericht zur Beurteilung überwiesen. 
Die Voruntersuchung betreffend die Grundstücke in Balm ist hingegen noch nicht abgeschlossen und aufgrund der Vernehmlassung des Obergerichts ist noch mit zwei weiteren Fällen zu rechnen. Der Beschwerdeführer hat durch einen beigezogenen Anwalt am 24. Mai 2000 bei der Strafkammer des Obergerichts Beschwerde gegen die Überweisungsverfügungen vom 16. und 18. Mai 2000 erheben lassen. Als juristischer Laie wäre er nicht in der Lage gewesen, dies selbst zu tun. Das Obergericht merkt in seiner Vernehmlassung lediglich an, es habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung unabhängig von der Beschwerde vom 24. Mai 2000 geprüft. Ob eine gesonderte Beurteilung einzelner dem Beschwerdeführer vorgeworfener Sachverhalte zulässig ist oder nicht, ist jedoch eine unter Verteidigungsgesichtspunkten relevante Frage. Der Untersuchungsrichter vertritt in seiner Vernehmlassung zur erwähnten Beschwerde die Auffassung, es werde Sache des Amtsgerichts sein, zu entscheiden, ob es die ihm überwiesenen Sachverhalte "geschäftsweise" oder "personenbezogen" beurteilen wolle. Das Obergericht hat zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen. Demnach ist nicht auszuschliessen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte vom Amtsgericht "paketweise" beurteilt werden sollen. Dieses Vorgehen wirft - und hierin ist dem Beschwerdeführer beizupflichten - heikle Rechtsfragen auf. Hiergegen kann sich der Beschwerdeführer als juristischer Laie nicht adäquat zur Wehr setzen. Wenn die kantonalen Behörden schon ein solches Vorgehen in Betracht ziehen, müssen sie auch darum besorgt sein, dass sich der Betroffene angemessen verteidigen kann. Insofern liegen besondere rechtliche Schwierigkeiten vor, welche eine Rechtsverbeiständung als sachlich geboten erscheinen lassen. 
 
c) Das Obergericht hat im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Offizialverteidigung gemäss § 9 StPO/SO ausgeführt, dass es auf die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht ankomme. Dies mag für den kantonalrechtlichen Anspruch zutreffen, jedoch nicht für den aus Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK fliessen- den Anspruch auf amtliche Verteidigung. Ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit gegeben ist, hat das Obergericht nicht näher abgeklärt und folglich auch nicht beurteilt. Es kann deshalb nicht gesagt werden, der angefochtene Entscheid verletze im Ergebnis trotz sachlich gebotener Rechtsverbeiständung mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers weder die Bundesverfassung noch die Konvention. Das Obergericht wird bei der neuen Entscheidung den finanziellen Verhältnissen Rechnung tragen können. 
 
4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. 
Praxisgemäss werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Solothurn den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. Juni 2000 aufgehoben. 
 
2.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.- Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen. 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Wirtschaftsdelikte, und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 12. Oktober 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: