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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_692/2009 
 
Urteil vom 12. November 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
S.________, 
vertreten durch Avvocato Dr. Gaetano Longo, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 28. August 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2009, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 17. September 2009, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und S.________ eine Frist von 14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, 
in die Verfügung vom 23. Oktober 2009, mit welcher S.________ zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses innert einer bis zum 3. November 2009 laufenden Nachfrist verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 17. September 2009 erfolgten Abweisung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der gesetzlich einzuräumenden (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 23. Oktober 2009) nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. November 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer