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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_18/2008 
 
Verfügung vom 13. Februar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter. 
 
Es wird in Erwägung, 
dass X.________ dringend der Sachbeschädigung sowie des versuchten Diebstahls verdächtigt wird und deswegen sowie namentlich wegen Wiederholungsgefahr durch den zuständigen Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 4. Januar 2008 in Untersuchungshaft versetzt wurde, nachdem die Staatsanwaltschaft einzig Kollusionsgefahr geltend gemacht hatte; 
 
dass er gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Januar 2008 Beschwerde in Strafsachen führen lässt; 
 
dass er in der Folge, gemäss Schreiben seines Rechtsbeistands vom 24. Januar 2008, an diesem Tag auf freien Fuss gesetzt worden ist; 
 
dass damit die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden ist; 
 
dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist; 
 
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte; 
 
dass der Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung verlangt, während die Zürcher Behörden darauf verzichtet haben, sich zu den Kostenfolgen zu äussern; 
 
dass die Beschwerde voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre, nachdem die Haftentlassung nur wenige Tage nach der Anhebung des bundesgerichtlichen Verfahrens verfügt wurde, ohne dass sich - mit Blick auf die vorliegenden Akten - der Ermittlungsstand seit der angefochtenen Verfügung verändert hätte; 
 
dass demgemäss für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind und der Kanton Zürich den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird; 
verfügt: 
 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_18/2008 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Februar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp