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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_349/2020  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Laufental. 
 
Gegenstand 
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sowie einer Einkommens- und Vermögensverwaltung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. März 2020 (810 20 18). 
 
 
Sachverhalt:  
Der mit einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung und mit dem Asperger-Syndrom diagnostizierte B.________ (geb. xx.xx.2002) ist das Kind von C.________, der in Norwegen wohnt, und A.________. Er wohnte mit ihr und deren Ehemann D.________ sowie den beiden Halbgeschwistern E.________ und F.________ (beide geb. yy.yy.2015) in U.________. 
Aufgrund von chronischen Gewaltvorfällen, meistens von D.________ ausgehend, kam es in den letzten Jahren immer wieder zu polizeilichen Interventionen im Haushalt, oft aufgrund von telefonischen Notrufen von B.________. Die KESB prüfte mehrmals Kindesschutzmassnahmen für diesen und seine Halbgeschwister. 
Am 4. November 2019 wandte sich B.________ schliesslich über seine Schulsozialarbeiterin hilfesuchend an die KESB Laufental, da er sehr unter der Gewalt des Stiefvaters leide. Am 15. November 2019 wandte er sich erneut an die Polizei, worauf der Stiefvater für 12 Tage der Wohnung verwiesen wurde. In der Nacht vom 26. auf den 27. November 2019 rief B.________ aus Verzweiflung das Sorgentelefon 147 an und versuchte erfolglos, sich in die Kriseninterventionsstation der UPK Basel einzuliefern; als Grund nannte er einen Streit mit der Mutter. An einem weiteren Gespräch erläuterte die KESB am 27. November 2019, dass B.________ aufgrund der häuslichen Gewalt nicht mehr zuhause wohnen könne; gleichentags stimmte die Mutter einer notfallmässigen Unterbringung im Kinder- und Jugendheim V.________ zu. Im Eintrittsgespräch vom 4. Dezember 2019 gab B.________ zu Protokoll, er wolle langfristig im Heim bleiben und könne sich eine Rückkehr nach Hause momentan nicht vorstellen. Wiederholt äusserte er jedoch Sorgen um seine beiden Halbgeschwister; er wolle nicht, dass diese weiterhin misshandelt und vernachlässigt würden. Bei der Anhörung am 18. Dezember 2019 mit Blick auf potentielle Kindesschutzmassnahmen zeigte sich die Mutter mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen einverstanden; auch der Vater erklärte sich mit Mail vom 19. Dezember 2019 einverstanden. 
Mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 ordnete die KESB Laufental für B.________ die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen sowie eine Einkommens- und Vermögensverwaltung an, unter Ernennung einer Beiständin; sodann entzog sie der Mutter mit sofortiger Wirkung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und bestätigte die Platzierung im Kinder- und Jugendheim V.________. 
Am 22. Dezember 2019 informierte die Mutter per Mail (und am Folgetag brieflich), dass sie per sofort nicht mehr mit der Fremdplatzierung einverstanden sei, und am 19. Januar 2020 erhob sie gegen den Entscheid der KESB Beschwerde, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 25. März 2020 abwies. 
Dagegen hat die Mutter am 4. Mai 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner ersucht sie um Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Das Kantonsgericht hat u.a. auf den Entwicklungsbericht der Beiständin vom 13. Februar 2020 abgestellt, wonach es B.________ im Heim sehr gut gefalle, er positive Erfahrungen mache, neue Umgangsformen kennenlerne und feststelle, wie er früher seine Aggressionen unterdrückt habe; auch erfahre er Unterstützung, könne über seine Emotionen sprechen und sehe seine Bedürfnisse und Interessen berücksichtigt, was vorher nicht der Fall gewesen sei. Im Heim gefalle es ihm viel besser und er habe Albträume beim Gedanken, nach Hause zurückkehren zu müssen. Derzeit wünsche er sich keinen Kontakt zur Mutter; sein grösster Wunsch sei aber, die Halbgeschwister in Sicherheit zu bringen. Bei der Anhörung am 9. März 2020 hielt B.________ fest, im Heim gehe es ihm jeden Tag etwas besser und er durchlebe weniger "Angstwellen"; auch würden sich die Mitarbeitenden besser um ihn kümmern, als dies seine Eltern getan hätten. Angesicht der positiven Entwicklungen habe er auch schulisch die Motivation wiedergewonnen. Je mehr Abstand er gewinne, desto eher erkenne er, dass seine Mutter und nicht sein Stiefvater das Hauptproblem gewesen sei. Ausgehend von diesen Grundlagen sowie von den bestreitenden Vorbringen der Mutter hat das Kantonsgericht erwogen, diese sei irrigerweise der Überzeugung, dass der Streit um den Computer (der Sohn wünschte sich einen Computer, welcher sich gemäss der Mutter im Nachhinein als "Gaming-Computer" erwiesen habe und für die Schule ungeeignet sei, was zu einem Streit geführt habe) Anlass für den Auszug ihres Sohnes war und nicht die familiäre Belastungssituation. Ihr fehle jegliches Bewusstsein, dass sie mit ihrem Verhalten das Kindeswohl schwer gefährdet habe. Die Mutter-Kind-Beziehung habe unter der jahrelangen Untätigkeit und Emotionslosigkeit der Mutter gelitten, namentlich auch, weil sie es unterlassen habe, etwas gegen die häusliche Gewalt zu tun. B.________ habe unbestrittenermassen von sich aus Hilfe gesucht. Grund sei primär die Gewaltausübung durch den Stiefvater gegenüber den anderen Familienmitgliedern gewesen, aber auch, dass er sich von den Eltern vernachlässigt gefühlt habe. Der gereifte Entschluss und das dringende Bedürfnis des beinahe volljährigen Sohnes, nicht in den elterlichen Haushalt zurückzukehren, sei angesichts der gesamten Umstände zu schützen, insbesondere auch, weil sich seine Situation seit dem Heimeintritt massgeblich verbessert habe. 
 
3.   
Die Beschwerdebegründung ist zwar sehr ausführlich, aber dennoch nicht hinreichend. 
 
3.1. Zum grössten Teil bezieht sie sich auf den Sachverhalt, ohne dass diesbezüglich von der Sache her Willkürrügen erhoben würden. Vielmehr wird - auch wenn ab und zu das Wort "willkürlich" verwendet wird, was allein aber noch keine Willkürrüge ergibt - mit appellatorischen Ausführungen, wie sie nach den in E. 1 Gesagten unzulässig sind, die eigene Sicht der Dinge geschildert (der Sohn habe einen Computer gestohlen und die Herausgabe verweigert, weshalb sie ihm eine moralische Standpauke habe halten müssen, worauf er ausgezogen sei und sich an die KESB gewandt habe; die betreffenden Missetaten des Sohnes würden verschwiegen und das Gericht ignoriere die Bedeutung des Computerstreits für die Heimunterbringung vollständig; das Gericht zeichne auch das Bild eines gewalttätigen Stiefvaters und einer wegschauenden Mutter, was fern der Realität sei; als Asperger-Autist könne ihr Sohn soziale Situationen gar nicht richtig einschätzen und er habe aus kleinstem Anlass die Polizei gerufen; sie wisse perfekt, wie sie mit viel Fingerspitzengefühl und wenigen gezielten Interventionen ihren Sohn zum Lernen bringe und ihn motiviere; 25 studierte Heimmitarbeiter und Pädagogen würden nicht schaffen, was sie geschafft habe; seit dem Heimeintritt würden sich die Schulleistungen so stark verschlechtern, dass er ein kompletter Schulversager sei; sie müsse ihn weiterhin unterstützen können, sonst komme es später unweigerlich auch bei der Ausbildung zu Problemen; die Familie sei angesichts des Asperger-Syndroms ein essentieller Schutzfaktor für den Sohn, was keine öffentliche Institution ersetzen könne; Wutausbrüche mit anschliessendem Weinen könnten bei Teenagern entwicklungsbedingt vorkommen, insbesondere bei Kindern mit ADHS und Asperger, weshalb dies nichts über das Elternhaus aussage; es gebe keine Belege, wonach der Sohn Angst vor dem Stiefvater hätte, das werde bloss von Dritten behauptet; sie habe einer Heimplatzierung niemals zugestimmt und sei diesbezüglich auch nie ambivalent gewesen, das werde falsch dargestellt; sie sei nicht kooperationsunwillig; sie sei nicht ausserstande zur Wahrnehmung administrativer Aufgaben, es bereite ihr bloss Mühe; der sog. Entwicklungsbericht der Beiständin sei ohne die nötige Fachkompetenz erstellt und es werde lediglich die Meinung des Kindes wiedergegeben).  
 
3.2. In rechtlicher Hinsicht findet sich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Es wird einfach behauptet, dass die Massnahmen der KESB in keiner Weise nachvollziehbar seien und die Prinzipien der Proportionalität, Subsidiarität und Komplementarität verletzen würden. Der Auszug des Stiefvaters wäre die mildeste Massnahme. Es obliege vorab den Eltern, für Abhilfe zu sorgen, bevor eine Behörde eingreife. Die KESB habe aber den Auszug des Stiefvaters nicht ermöglicht, sondern diese elterliche Kompetenz durch eigenes Handeln verdrängt, und sie unterstelle ihr, vom Ehemann abhängig und nicht zur Selbstreflektion fähig zu sein.  
Dies stellt ebenso wenig eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil dar wie die allgemeine Behördenkritik (welche sich ohnehin nicht an das Kantonsgericht, sondern an die KESB richtet, obwohl vor Bundesgericht einzig das kantonsgerichtliche Urteil das Anfechtungsobjekt bildet, vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG, und dem Bundesgericht auch keine Aufsichtsfunktion gegenüber kantonalen Behörden zukommt). 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Laufental und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli