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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.222/2004 /mks 
 
Urteil vom 14. September 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Favre, Bundesricherin Kiss, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
X.________ Versicherung, 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum, 
 
gegen 
 
A.________, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, 
 
Gegenstand 
Haftung des Motorfahrzeughalters; Kosten, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 4. Mai 2004. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 1. Februar 1995 prallte B.________ mit seinem Personenwagen in das Heck des von A.________ (Klägerin) gelenkten, vor einem Fussgängerstreifen in der Stadt Zug still stehenden Fahrzeugs. Die Klägerin verspürte nach ihrer eigenen Darstellung am Folgetag starke Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindelgefühl und Ohrensausen. Sie begab sich, nach Anmeldung am Montag 6. Februar, am 8. Februar 1995 in ärztliche Behandlung. Der Arzt diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule nach Auffahrkollision. Die X.________ Versicherung (Beklagte) ist die Haftpflichtversicherung von B.________ und die Insassenversicherung des Halters des von der Klägerin gelenkten Fahrzeugs. 
 
B. 
Am 8. September 2000 gelangte die Klägerin an das Kantonsgericht Zug mit dem Begehren,0 die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'303'747.90 für den erlittenen Schaden zu bezahlen. Das Kantonsgericht des Kantons Zug verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 1. Juli 2002, der Klägerin Fr. 1'287'673.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2002 auf Fr. 1'227'673.-- und 5% Zins seit dem 1. Februar 1995 auf Fr. 60'000.-- zu bezahlen. Das Gericht kam insbesondere gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) an die IV-Stelle Zug vom 20. Dezember 1999 und die ergänzenden Antworten an die Beklagte vom 14. und 26. April 2000 zum Schluss, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin auf den Unfall vom 1. Februar 1995 zurückzuführen sei. Die Beeinträchtigung der Klägerin im Haushalt bemass das Kantonsgericht mit 50% und setzte den Haushaltsschaden bis zum erstinstanzlichen Urteil auf Fr. 347'748.--, den künftigen Haushaltsschaden auf Fr. 387'854.-- fest. Das Kantonsgericht ging sodann davon aus, die Klägerin hätte - nachdem ihr im Zeitpunkt des Unfalls zweijähriges Kind ein gewisses Alter erreicht hätte - ohne den Unfall wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die restliche Arbeitsfähigkeit der Klägerin im beruflichen Bereich von 30% erachtete das Kantonsgericht als nicht mehr verwertbar; deshalb sei haftpflichtrechtlich von einer vollen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Das Gericht setzte den vorübergehenden Erwerbsschaden auf Fr. 119'179.-- und den künftigen auf Fr. 739'225.-- fest, wovon es jeweils die IV-Leistungen (Fr. 138'105.-- und Fr. 318'547.--) abzog. Ausserdem berücksichtigte es einen Rentenschaden aufgrund der AHV-Beiträge des Arbeitgebers von Fr. 5'934.-- (vorübergehend bis zum Kantonsgerichtsurteil) und von Fr. 64'885.-- (als künftigen Rentenschaden). Schliesslich sprach das Gericht der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 60'000.--, eine Leistung aus Insassenversicherung von Fr. 15'280.-- sowie vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 4'220.-- zu. 
 
C. 
Mit Urteil vom 4. Mai 2004 hob das Obergericht des Kantons Zug in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten und in Abweisung der Anschlussberufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil auf. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 1'310'157.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Februar 1995 auf Fr. 32'000.--, seit 9. September 2000 auf Fr. 17'096.-- sowie seit 4. Mai 2004 auf Fr. 1'261'061.-- zu bezahlen. Das Obergericht wies den Antrag der Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens ab und ging gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon aus, dass der krankhafte Vorzustand der Klägerin den Eintritt des Schadens in nicht unerheblicher Weise begünstigt habe; da ausserdem das Verschulden des Kollisionsverursachers als gering einzustufen sei, reduzierte es den Anspruch der Klägerin um 20%, was diese an der Berufungsverhandlung anerkannte. Der vorübergehende Haushaltsschaden bis zum Urteil des Obergerichts wurde mit Fr. 353'886.--, der künftige mit Fr. 274'820.-- bemessen, wobei der zeitliche (monatliche) Aufwand auf der Basis der schweizerischen Arbeitskräfteerhebung 1997 (SAKE) und einem Stundenlohn von Fr. 27.-- erfolgte. Den vorübergehenden Erwerbsschaden setzte das Obergericht auf Fr. 182'510.--, den zukünftigen auf Fr. 396'007.-- fest. Den Rentenschaden berechnete es aufgrund der Arbeitgeber-AHV-Beiträge und sprach einen vorübergehenden Schaden von Fr. 6'474.-- und einen künftigen von Fr. 47'364.-- zu. Schliesslich setzte das Gericht die um 20% gekürzte Genugtuung auf Fr. 32'000.-- fest und sprach aus Autoinsassenversicherung Fr. 14'000.-- sowie für vorprozessuale Anwaltskosten Fr. 3'096.-- zu. Das Obergericht bestätigte sodann die Aufrechnung der Schadenzinsen bis zum Urteilstag. 
 
D. 
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Obergerichts sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung eingereicht. In der Berufung beantragt sie, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, den adäquaten Kausalzusammenhang zu Unrecht bejaht, die konstitutionelle Prädisposition der Klägerin ungenügend berücksichtigt, den Haushaltsschaden nicht konkret ermittelt und zu Lasten der Klägerin falsch kapitalisiert; zudem habe die Vorinstanz den Erwerbsschaden zu Unrecht nicht aufgrund des Netto-Einkommens ermittelt, zu Unrecht ein Quotenvorrecht bei voller Schadendeckung durch die IV angenommen, den künftigen Erwerbsschaden falsch kapitalisiert, den Rentenschaden nicht praxisgemäss berechnet, die Genugtuung zu hoch festgesetzt, mangels adäquater Kausalität zu Unrecht Leistungen aus Autoinsassenversicherung zugesprochen und zusätzlich zum Schadenszins zu Unrecht Verzugszins aufgerechnet. 
 
E. 
Die Klägerin stellt das Begehren, die Berufung sei abzuweisen. 
 
Das Obergericht des Kantons Zug stellt den Antrag, es sei in teilweiser Gutheissung der Berufung Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'103'268.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Februar 1995 auf Fr. 32'000.--, seit 9. September 2000 auf Fr. 17'096.-- und seit 4. Mai 2004 auf Fr. 1'054'172.-- zu bezahlen. Die Klägerin hat sich dazu geäussert, die Beklagte hat auf Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Berufung setzt wie jedes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse voraus, das in einer materiellen und formellen Beschwer besteht (BGE 126 III 198 E. 2b; 120 II 5 E. 2a) . Die Beklagte rügt unter anderem, der Haushaltsschaden sei zu Lasten der Klägerin falsch kapitalisiert worden. Die Klägerin verzichtet in der Antwort ausdrücklich auf eine allfällige Neuberechnung zu ihren Gunsten. Inwiefern die Beklagte - die nach ihrer eigenen Darstellung durch die angebliche Fehlberechnung nicht beschwert ist - ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der angefochtenen Kapitalisierung des Haushaltsschadens haben sollte, ist nicht erkennbar. Zur Beurteilung abstrakter Rechtsfragen steht die Berufung nicht zur Verfügung. Die Rüge ist nicht zu hören, was immerhin - da ansonsten die Berufung zulässig ist - der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht entgegen steht (unten E. 6.1). 
 
2. 
Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dabei ergibt sich grundsätzlich aus dem anwendbaren materiellen Bundesrecht, wer die Folgen der Beweislosigkeit einer behaupteten Tatsache zu tragen hat (BGE 128 III 271 E. 2a/aa, mit Verweisen). Beweislosigkeit liegt vor, wenn die anspruchsbegründenden oder anspruchsvernichtenden Tatsachen nicht dem bundesrechtlichen Beweismass entsprechend von der beweisbelasteten Partei nachgewiesen sind, die ihrerseits aus Art. 8 ZGB einen bundesrechtlichen Beweisführungsanspruch ableiten kann (BGE 122 III 219 E. 3c, mit Verweisen). Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht von der Richtigkeit einer Sachbehauptung so überzeugt ist, dass allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa, mit Verweisen). Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung nach objektiven Gesichtspunkten ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind anderseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt nach ständiger Rechtsprechung namentlich für den natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhang (BGE 107 II 269 E. 1b; 128 III 271 E. 2b/aa S. 276). 
 
2.1 Die Vorinstanz ist zutreffend und unbestritten davon ausgegangen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Auffahrkollision und den gesundheitlichen Schäden der Klägerin zu bejahen ist, wenn die Kollision nicht weggedacht werden kann, ohne dass die eingetretene Schädigung entfiele oder anders ausgefallen wäre (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337). Sie hat in Würdigung der medizinischen Befunde im MEDAS-Gutachten geschlossen, dass die Auffahrkollision vom 1. Februar 1995 mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest eine Teilursache für die gesundheitlichen Störungen der Klägerin bildete und dass diese ohne das Unfallereignis nicht oder zumindest nicht in diesem Ausmass eingetreten wären. Sie hat insbesondere festgestellt, das Unfallereignis habe das für HWS-Verletzungen typische Zervikalsyndrom (Halswirbelsäulensyndrom) im Sinne einer "condicio sine qua non" verursacht. Die Vorinstanz hat aus den gutachterlichen Feststellungen ausserdem geschlossen, dass das Unfallereignis auch für die weiteren Beschwerden zumindest eine Teilursache bildete. Die Vorinstanz hat grundsätzlich ausgeführt, es dürften an den von der Ansprecherin zu erbringenden Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden; der Richter müsse im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangen, dass der behauptete natürliche Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei, wofür die blosse Möglichkeit nicht ausreiche. Damit hat die Vorinstanz ihrer Beurteilung das zutreffende bundesrechtliche Beweismass zugrunde gelegt. Die Beklagte vermag auch nichts dafür anzuführen, dass die Vorinstanz bei der konkreten Würdigung der Beweise das Beweismass verkannt und etwa den natürlichen Kausalverlauf trotz gewichtiger Bedenken bejaht hätte, da andere Ursachen als genauso möglich in Betracht zu ziehen gewesen wären. Die Vorinstanz hat das bundesrechtliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zutreffend angewendet. 
 
2.2 Die Vorinstanz hat auch das Recht der Beklagten, zum Gegenbeweis zugelassen zu werden, nicht verletzt. Sie hat insbesondere geschlossen, dass die von der Beklagten eingereichten bzw. beantragten unfallanalytischen und biomechanischen Berechnungen nicht geeignet seien, die in Würdigung der medizinischen Beweislage gewonnene Überzeugung überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erschüttern. Sie hat insofern berücksichtigt, dass ein Arzt kurz nach dem Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule nach Auffahrkollision diagnostiziert hatte, was durch spätere medizinische Untersuchungen nicht in Frage gestellt worden sei; sie hat zudem - wenn auch im Rahmen der Beurteilung der Adäquanz unter Verweis auf die sozialversicherungsrechtliche Praxis - festgehalten, dass auch leichte Auffahrkollisionen zur Distorsion der Halswirbelsäule führen können und die Kausalität zu bejahen ist, wenn wie hier die unmittelbaren Unfallfolgen feststehen (vgl. Urteil U 193/2001 vom 24. 6. 2003, RKUV 2003 S. 357; HAVE 2004 S. 49). Sie hat die beantragten Gegenbeweise - teilweise in vorweggenommener Beweiswürdigung - verworfen. Art. 8 ZGB ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verletzt (vgl. BGE 120 II 393 E. 4b S. 397; 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.). 
 
3. 
Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis als allgemein begünstigt erscheint. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz bildet die Begrenzung der Haftung; es soll aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall (Art. 4 ZGB) entschieden werden, ob eine Schädigung billigerweise noch dem Haftpflichtigen zugerechnet werden kann (BGE 123 III 110 E. 3a, mit Verweisen). Während der natürliche Kausalverlauf als Tatfrage grundsätzlich - unter Vorbehalt der in Art. 63 Abs. 2 OG genannten Ausnahmen - im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen ist, handelt es sich bei der Adäquanz um eine Rechtsfrage (BGE 123 III 110 E. 2). Nach der Rechtsprechung unterbricht eine vom Geschädigten gesetzte Ursache den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der vom Schädiger gesetzten Ursache und dem Schaden nur, wenn sie einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 116 II 519 E. 4b; vgl. auch BGE 130 III 182 E. 5.4, mit Verweisen). 
 
Die Beklagte hält dafür, die Schwere des Unfallereignisses sei im Rahmen der Adäquanz in dem Sinne zu würdigen, dass auch die tatsächlich feststehenden unmittelbaren Unfallfolgen dem Schädiger überhaupt nicht zuzurechnen seien, wenn es sich wie hier bloss um eine geringfügige, bagatelläre Kollision handle. Sie verkennt dabei nicht, dass die Rechtsprechung die Haftung für tatsächlich feststehende unmittelbare Unfallfolgen unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz in der Regel bejaht (BGE 123 III 110 E. 3c; Urteil 4C.79/2001 vom 21. Juni 2001 E. 3a; vgl. auch Urteil 4C.59/1994 vom 13. Dezember 1994 E. 1d, Pra 1995 Nr. 172 S. 548; JdT 1996 I 728). Es besteht denn auch für die von der Beklagten befürwortete Begrenzung der Haftung kein ersichtlicher Grund. Die konstitutionelle Prädisposition bildet zudem, wie erwähnt, nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beklagten tatsächlich nicht die eigentliche Ursache des aktuellen Gesundheitszustandes der Klägerin. Die gesundheitliche Schädigung ist vielmehr durch die - leichte - Auffahrkollision zum Teil verursacht, jedenfalls teilweise ausgelöst worden, indem vorbestehende Schäden reaktiviert worden sind. 
 
4. 
Die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als mitwirkender Zufall zu einer Kürzung des Ersatzanspruchs führen und insofern die Schadensberechnung (Art. 42 OR) oder die Bemessung des Schadenersatzes (Art. 43/44 OR) beeinflussen (BGE 113 II 86 E. 1b). Eine vorbestehende Gesundheitsschädigung, die sich auch ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung gemäss Art. 42 OR zu berücksichtigen; dem Haftpflichtigen ist nur der tatsächlich auf das Ereignis zurückzuführende Schaden zurechenbar, für das er haftet. Daher sind die vermögensrechtlichen Folgen vorbestehender Schwächen, die sich mit Sicherheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis (z.B. in einer verkürzten Lebens- oder Aktivitätsdauer) ausgewirkt hätten, von der Schadensberechnung anteilsmässig auszuscheiden (BGE 113 II 86 E. 3b). Wäre der Schaden dagegen ohne den Unfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt der Haftpflichtige dafür auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Dem Anteil der Prädisposition kann in diesem Fall im Rahmen von Art. 44 OR Rechnung getragen werden (BGE 113 II 86 E. 3b S. 94). An dieser Praxis hat das Bundesgericht auch in neueren Entscheiden festgehalten (Urteil 4C.215/2001 vom 15. Januar 2002, Pra 91/2002 Nr. 151 S. 816; vgl. dazu Dettwiler, Bestätigung der Rechtsprechung zur konstitutionellen Prädisposition, HAVE 2002 S. 304 Ziff. 4; Urteil 4C.416/1999 vom 22. Februar 2000, Pra 89/2000, Nr. 154 S. 920; vgl. dazu Porchet, Die konstitutionelle Prädisposition - hat das Urteil 4C.416/1999 des Bundesgerichts vom 22. Februar 2000 etwas geändert?, HAVE 2002 S. 382; vgl. dazu auch Stephan Weber, Zurechnungs- und Berechnungsprobleme bei der konstitutionellen Prädisposition, SJZ 85/1989 S. 73; Brehm, Berner Kommentar, N. 54 ff. zu Art. 44 OR; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl. Zürich 2003, N. 422 ff., 584 ff., je mit weiteren Hinweisen). Die Unterscheidung ist praktisch relevant für das so genannte Quotenvorrecht der geschädigten Person, das diese vor den nachteiligen Folgen eines ungedeckten Schadens bewahren will (BGE 113 II 86 E. 3; vgl. auch BGE 120 II 58 E. 3c S. 62). 
 
4.1 Im vorliegenden Fall ist den Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen, dass sich die vorbestehenden Schädigungen der Klägerin mit an Sicherheit grenzender oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall ganz oder teilweise auf ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit zur Haushaltsführung ausgewirkt hätten. Die Beklagte führt denn auch keinerlei Umstände an, die nach allgemeiner Erfahrung den Schluss zuliessen, dass sich bestimmte der nicht unmittelbar auf die Kollision zurückzuführenden Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin früher oder später ausgewirkt hätten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht keinen Anteil des aktuellen Schadens wegen des vorbestehenden Gesundheitszustandes der Klägerin bei der Berechnung ausgeschieden. Die konstitutionelle Prädisposition der Klägerin hat vielmehr nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz den Eintritt des Schadens begünstigt und dessen Ausmass vergrössert. Die vorbestehende gesundheitliche Schädigung der Klägerin ist somit im Rahmen der Ersatzbemessung nach Art. 44 OR zu berücksichtigen; da der gesamte Schaden durch die Auffahrkollision (mit-)verursacht ist, ist bei der Anrechnung der Leistung anderer Haftpflichtiger oder von Sozialversicherungen das Quotenvorrecht der Klägerin zu berücksichtigen. 
 
4.2 Die Vorinstanz hat der vorbestehenden Gesundheitsschädigung der Klägerin durch eine Reduktion des Schadenersatzes um 20% Rechnung getragen. Sie hat dabei insbesondere das sehr leichte Verschulden des Unfallverursachers berücksichtigt, dem bloss eine geringfügige Unaufmerksamkeit zur Last fällt. Die Beklagte hält dafür, dadurch werde dem Ausmass der Vorbelastung der Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen. Damit verkennt sie, dass Art. 44 OR dem Richter einen breiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Reduktion des Schadenersatzes zubilligt (BGE 127 III 453 E. 8c, mit Hinweis). Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht zwar im Berufungsverfahren grundsätzlich frei. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 129 III 380 E. 2). Die Beklagte gesteht ein, dass sich die Reduktion im Rahmen der Praxis hält und sie vermag keinerlei Gesichtspunkte zu nennen, die zu Unrecht berücksichtigt oder nicht berücksichtigt worden wären; solche Punkte sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat mit der Reduktion des Schadenersatzes um 20% kein Bundesrecht verletzt. 
 
5. 
Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts wird nach der Rechtsprechung nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushalthilfen erwachsen; zu ersetzen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, unabhängig davon, ob dieser Verlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung von Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der Wertverlust bemisst sich nach dem Aufwand, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 127 III 403 E. 4b S. 405 f., mit Verweisen). Den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand kann das Sachgericht entweder ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen oder konkret ermitteln; stützt es sich auf statistische Daten, kann der Aufwand im Berufungsverfahren als Rechtsfrage überprüft werden, wobei sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 152). 
 
5.1 Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Ermittlung des Aufwands aufgrund statistischer Erfahrungswerte widerspreche dem Prinzip der konkreten Schadensbemessung (vgl. BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 153, mit Verweisen). Sie überschätzt damit die Möglichkeiten, die typischerweise der beweisbelasteten Geschädigten zur Verfügung stehen, um den von ihr ohne das schädigende Ereignis geleisteten Arbeitsaufwand im Haushalt nachzuweisen und übersieht, dass mit repräsentativen statistischen Werten gerade ausgeschlossen werden soll, dass auf blosse Behauptungen der Ansprecherin abgestellt werden muss. Nicht erkennbar ist sodann, inwiefern mit den von der Beklagten befürworteten Beweismassnahmen eines Augenscheins im Haushalt der Klägerin unter Beizug einer gerichtlich bestellten Haushaltgutachterin und eines hauswirtschaftlichen Gutachtens verlässlichere Feststellungen zum erforderlichen Aufwand im Haushalt der Klägerin hätten erhoben werden können; denn es ist nicht allein der aktuelle, sondern auch der künftige Aufwand festzustellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist daran festzuhalten, dass die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) eine repräsentative Grundlage für die Ermittlung des Zeitaufwandes im Haushalt bildet (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1 S. 155 f.). 
 
5.2 Das Obergericht hat im vorliegenden Fall auf die Berechnung des zeitlichen Aufwands durch das Kantonsgericht verwiesen. Dieses hatte die tabellarischen Mittelwerte beigezogen, die in einer Abhandlung auf der Grundlage der SAKE-Daten von 1997 nach Haushaltsgrösse und -zusammensetzung ermittelt worden waren (Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser, Die Bestimmung des Haushaltsschadens auf der Basis der SAKE, HAVE 2002 S. 37). Die Autoren begründen im Einzelnen nachvollziehbar, wie sie auf der Basis der SAKE-Erhebungen zu den Haushaltsarbeiten (Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser, a.a.O., S. 25) die Tabellen aufgrund der zentralen vier Parameter Haushaltsgrösse, Erwerbsstatus und Geschlecht sowie Alter allfälliger Kinder nach Mittelwerten errechnet haben (Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser, a.a.O., S. 28 f.). Die kantonalen Gerichte haben kein Bundesrecht verletzt, indem sie für die Bemessung des erforderlichen Aufwands zur Führung des Haushalts der Klägerin auf diese Tabellen abgestellt haben. 
5.3 
5.3.1 Die kantonalen Gerichte haben in Würdigung der Umstände angenommen, die Klägerin hätte ab Eintritt ihrer im Zeitpunkt des Unfalls (Februar 1995) zweijährigen Tochter in den Kindergarten, d.h. ab September 1997 eine halbtägige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die Vorinstanz nahm weiter an, die Klägerin werde bis zum Urteilsdatum (4. Mai 2004) mit der Betreuung ihrer zu jenem Zeitpunkt zwölfjährigen Tochter dermassen beschäftigt sein, dass bis dahin eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sei. Die Vorinstanzen haben zudem in Würdigung der konkreten Sachlage die Hypothese aufgestellt, dass die Tochter der Klägerin angesichts der Höhe der Lehrlingslöhne nicht nur bis zur Volljährigkeit im Juni 2010, sondern bis zum 20. Altersjahr bei der Klägerin wohnen werde. 
5.3.2 Die Beklagte bringt vor, sie habe entgegen den Feststellungen der Vorinstanz die Einteilung bis Juni 2012 anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2004 bestritten. Dabei verweist sie auf ihre einschlägigen Plädoyernotizen, wonach davon auszugehen sei, die Tochter der Klägerin werde nach Erreichen der Volljährigkeit im Jahre 2010 nicht mehr im selben Haushalt wohnen; daher sei der Vorinstanz ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d OG unterlaufen. Die Beklagte verkennt damit das Wesen der Versehensrüge (Art. 63 Abs. 2 OG). Offensichtlich auf Versehen beruht eine tatsächliche Feststellung nur dann, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig (nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2a, mit Hinweis). Vom offensichtlichen Versehen ist indessen die Würdigung von Beweisen zu unterscheiden (BGE 109 II 159 E. 2b). Sobald eine Feststellung über tatsächliche Verhältnisse auf der Würdigung von Beweisen beruht, ist ein Versehen ausgeschlossen (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II 1990, N 5.4 zu Art. 63 OG). Die Versehensrüge steht somit für die Beanstandung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und der gestützt darauf getroffenen tatsächlichen Annahme, die Tochter der Klägerin werde über die Volljährigkeit hinaus im Haushalt der Klägerin wohnen, nicht zur Verfügung (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 73 E. 6a). Die entsprechende vorinstanzliche Feststellung ist für das Bundesgericht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG verbindlich. 
 
5.4 Zur Bemessung des Stundenlohns haben sich die kantonalen Gerichte an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert, wonach vom Lohnansatz einer Hausangestellten auszugehen und dieser durch einen Qualitätszuschlag zu erhöhen ist (BGE 129 II 145 E. 3.2.1, mit Verweisen). Sie haben den Stundenansatz ermessensweise auf Fr. 27.-- festgesetzt, was die Beklagte als unangemessen hoch kritisiert. Die Beklagte hält dabei die alternative Berechnungsweise, die von Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser (a.a.O., S. 34) für die Festlegung des Stundenansatzes vertreten wird, für eine blosse These; sie bemerkt, es sei noch nie entschieden worden, ob danach ein Generalistenansatz oder ein sog. gewichteter Spezialistenlohn zu verwenden sei. Da die Beklagte somit keine Festlegung des Stundenansatzes nach anderen Grundsätzen verlangt, besteht auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass, die bisherige Praxis - die insbesondere in Bezug auf den Qualitätszuschlag mit beachtlichen Gründen kritisiert worden ist - zu überprüfen. Soweit die Beklagte eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 42 Abs. 2 OR darin erblickt, dass die kantonalen Gerichte den Stundenansatz von Fr. 27.-- für die Agglomeration Zug-Baar-Cham festgesetzt haben, ohne wie das Handelsgericht Zürich entsprechende Abklärungen durchzuführen, verkennt sie die Tragweite von Art. 8 ZGB. Die Schätzung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen dessen, was in der Praxis bisher zugesprochen wurde und widerspricht Art. 42 Abs. 2 OR nicht. Im Übrigen ist nach der bisherigen Praxis nicht von Bedeutung, ob Ausgangspunkt der durch einen Qualitätszuschlag erhöhten Stundenansätze die üblichen Brutto- oder Nettolöhne von Hausangestellten bilden; sie werden ermessensweise im Rahmen einer vertretbaren Bandbreite festgesetzt. Davon sind die Vorinstanzen nicht abgewichen. 
 
5.5 Die Vorinstanzen haben sodann die Behinderung der Klägerin im Haushalt insgesamt auf 50% geschätzt. Gestützt darauf hat die Vorinstanz den Haushaltsschaden auf drei Zeitabschnitte unterteilt wie folgt festgelegt: 
- Februar 1995-August 1997 (31 Monate à 283 Stunden): 
8'773 Stunden à Fr. 27.-- = Fr. 236'871, davon 50%: Fr. 118'435 
- September und Oktober 1997 (2 Monate à 262 Std.): 
524 Stunden à Fr. 27.-- = Fr. 14'148, davon 50%: Fr. 7'074 
 
- November 1997 bis April 2004 (78 Monate à 222 Std.): 
17'316 Stunden à Fr. 27.-- = Fr. 467'532, davon 50%: Fr. 233'766 
 
Gesamter vorübergehender Haushaltsschaden: Fr. 359'275 
 
 
Den künftigen jährlichen Haushaltsschaden hat die Vorinstanz für zwei Abschnitte wie folgt festgelegt: 
 
- Urteilsdatum bis Auszug Tochter im Juni 2012 (120 Monate): 
163 Stunden pro Monat à Fr. 27.-- = Fr. 4'401 
oder jährlich Fr. 52'812.--, davon 50%: Fr. 26'406.-- 
 
- Ab Auszug der Tochter: 83 Stunden pro Monat à 
Fr. 27.-- = Fr. 2'241.-- 
oder jährlich Fr. 26'892.--, davon 50%: Fr. 13'446.-- 
 
6. 
Die kantonalen Gerichte sind davon ausgegangen, dass die Klägerin ohne Unfall eine Erwerbstätigkeit ab September 1997 zu 50% und später ab einem gewissen Alter der Tochter zu 100% aufgenommen hätte. Die Vorinstanz hat den Zeitpunkt der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit mit dem Urteilsdatum anfangs Mai 2004 angenommen, als die Tochter elfjährig war. Die Höhe des Erwerbseinkommens haben die Vorinstanzen aufgrund eines vom Kantonsgericht eingeholten Gutachtens mit einem jährlichen Bruttolohn von Fr. 45'257.-- für 1997 und einer jährlichen Reallohnerhöhung von 1% geschätzt. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe ihrer Berechnung bundesrechtswidrig den Bruttolohn statt den Nettolohn zugrunde gelegt und sie habe zu Unrecht als Rentenschaden einen Rentenverkürzungsschaden addiert. 
 
6.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - an den Sachverhalt gebunden, den die letzte kantonale Instanz festgestellt hat (Art. 55 Abs. 1 lit. c, Art. 63 Abs. 2 OG). Dagegen wendet es das massgebende Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Vorbringen der Parteien oder die Erwägungen der Vorinstanz gebunden zu sein (BGE 130 III 136 E. 1.4). Soweit die Vorinstanzen in Würdigung der konkreten Sachlage hypothetisch geschlossen haben, welche Erwerbstätigkeiten die Klägerin ohne den Unfall aufgenommen hätte und - gestützt auf das von der ersten Instanz eingeholte Gutachten - festgestellt haben, welchen Lohn die Klägerin mutmasslich mit den hypothetischen Erwerbstätigkeiten erzielt hätte, haben sie für das Bundesgericht verbindliche Feststellungen getroffen (BGE 129 III 135 E. 2.2). Es ist dagegen zu prüfen, ob die Vorinstanz bei ihrer Berechnung bundesrechtskonform vorgegangen ist und zutreffende Kriterien verwendet hat (vgl. BGE 128 III 22 E. 2e, mit Hinweisen). 
 
6.2 Nach einer älteren Praxis wurde der Rentenschaden aus Gründen der Vereinfachung in der Weise festgelegt, dass die kapitalisierten Sozialversicherungsleistungen in die Berechnung einbezogen wurden (BGE 113 II 345 E. 1b/aa). In BGE 126 III 41 E. 3 hat das Bundesgericht die Entwicklung der Rechtsprechung hin zu einer konkreten Berechnung des Rentenschadens aufgezeigt und eine mögliche Praxisänderung angekündigt. Im Urteil 4C.197/2001 vom 12. Februar 2002 berechnete das Gericht in Änderung seiner Praxis den Rentenschaden konkret durch einen Vergleich der hypothetischen, ohne das schädigende Ereignis dem Geschädigten ausbezahlten Versicherungsleistungen einerseits und den künftig mutmasslich ausgerichteten Altersleistungen anderseits (E. 4b/c, Pra 2002 Nr. 152 S. 821). In diesem Urteil wurde der Schaden aus Verlust des Erwerbseinkommens trotzdem entsprechend der bisherigen Praxis aufgrund des Brutto-Einkommens berechnet, was in der Lehre als nicht folgerichtig kritisiert wurde. Das Bundesgericht folgte in einem Urteil vom 19. Dezember 2002 der kritischen Lehrmeinung (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 142 f.). Nach der geltenden Praxis ist daher der Erwerbsschaden aufgrund der entgangenen Netto-Einkünfte festzulegen; der künftige Rentenschaden ist dagegen durch einen Vergleich der hypothetisch ohne das schädigende Ereignis erzielten Versicherungsleistungen mit den mutmasslich nach der Schädigung noch anfallenden Renten festzulegen. 
 
6.3 Die Vorinstanz hat den entgangenen Lohn und den Rentenschaden der Klägerin mit Verweis auf das Kantonsgerichtsurteil aufgrund des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens festgelegt. Danach war der Gutachter von dem früher im Jahre 1992 erzielten Brutto-Erwerbseinkommen der Klägerin von Fr. 45'257.-- ausgegangen und hatte eine jährliche Reallohnerhöhung von 1% berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hatte der Experte folgenden Lohn ermittelt, wovon die Vorinstanz - unter Weiterführung der Rechnung bis 2004 - aufgrund der eingeschränkten Erwerbstätigkeit der Klägerin 50% berücksichtigte: 
 
- von September bis Dezember 1997: Fr. 18'294 / 50%: 9'147.-- 
- 1998 Fr. 48'041 / 50%: 24'021.-- 
- 1999 Fr. 48'522 / 50%: 24'261.-- 
- 2000 Fr. 49'007 / 50%: 24'504.-- 
- 2001 Fr. 49'497 / 50%: 24'748.-- 
- 2002 Fr. 49'992 / 50%: 24'996.-- 
- 2003 Fr. 50'492 / 50%: 25'246.-- 
- 2004: 50'997 : 2 = Fr.25'498; 1/3 davon (4 Monate): 8'500.-- 
 
Vorübergehender Erwerbsschaden total (gerundet): Fr. 165'423.-- 
 
Für die Ermittlung des künftigen Erwerbsschadens bis zur Pensionierung der Klägerin mit 64 Jahren ging die Vorinstanz wiederum gestützt auf das erwähnte Gutachten von einem durchschnittlichen Jahreslohn von brutto Fr. 53'567.-- aus. Auf dieser Basis berechnete die Vorinstanz einen Rentenschaden im Umfang von 4,2% der Arbeitgeberbeiträge sowohl auf dem vorübergehenden Erwerbsausfall wie auf dem kapitalisierten künftigen Erwerb. 
 
6.4 Die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe gegen Bundesrecht verstossen, indem sie sowohl beim vorübergehenden als auch beim künftigen (kapitalisierten) Erwerbseinkommen Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 4,2% als Rentenschaden berechnet habe, ist begründet. Da die Klägerin nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die tatsächlichen Grundlagen für einen mutmasslichen Rentenschaden im kantonalen Verfahren nicht rechtzeitig nachwies, ist die Position des zugesprochenen Rentenschadens ersatzlos aufzuheben. Die Klägerin missachtet das Novenverbot (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), wenn sie die Berücksichtigung der kantonal verspätet vorgebrachten Tatsachenbehauptungen begehrt. Die Beklagte rügt sodann zutreffend als Bundesrechtsverletzung, dass die Vorinstanz für die Ermittlung des Lohnausfalls vom Brutto-Lohn ausgegangen ist, also die von der Klägerin auf ihrem hypothetischen Brutto-Lohn zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt hat. Die Beklagte geht von Sozialversicherungsbeiträgen von 6,5% aus, die vom hypothetischen Brutto-Lohn in Abzug hätten gebracht werden müssen, somit von den obligatorischen Sozialversicherungsabgaben ohne zweite Säule, die vom mutmasslichen Brutto-Lohn abzuziehen sind. Auf der Grundlage der vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich daher folgender Netto-Erwerbsschaden: 
 
1997: 9'147 ./. 6.5% (Fr. 595) Fr. 8'552.-- 
1998: 24'020 ./. 6.5% (Fr. 1'561) Fr. 22'459.-- 
1999: 24'261 ./. 6.5% (Fr. 1'577) Fr. 22'684.-- 
2000: 24'505 ./. 6.5% (Fr. 1'593) Fr. 22'912.-- 
2001: 24'748 ./. 6.5% (Fr. 1'609) Fr. 23'139.-- 
2002: 24'996 ./. 6.5% (Fr. 1'624) Fr. 23'372.-- 
2003: 25'246 ./. 6.5% (Fr. 1'640) Fr. 23'606.-- 
2004: 8'500 ./. 6.5% (Fr. 552) Fr. 7'948.-- 
 
(6.5% von Fr. 165'423: Fr.10'752) 
 
Vorübergehender Netto-Erwerbsschaden total: Fr. 154'672.-- 
 
Für den künftigen Erwerb ging die Vorinstanz von einem durchschnittlichen Brutto-Jahreseinkommen von Fr. 53'567.-- aus. Nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungsleistungen von 6.5% (Fr. 3'482) ergibt sich ein durchschnittliches jährliches Netto-Einkommen von Fr. 50'085.--. 
 
7. 
Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 13. April 2000, auf welche die Vorinstanz über den Verweis auf das erstinstanzliche Urteil Bezug nimmt, mit Wirkung ab 1. Mai 1997 eine ganze IV-Rente ausgerichtet. Darauf, dass der Klägerin danach bei rechtzeitiger Anmeldung ein Anspruch bereits ab 1. Februar 1996 zugestanden hätte, hat sich die Beklagte nicht berufen; deshalb hat dieser Umstand ausser Betracht zu bleiben. Es ist zu prüfen, wieweit die Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung an die von der Beklagten zu bezahlenden Leistungen anzurechnen sind. Das Quotenvorrecht ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen (E. 4.1). 
 
7.1 Das Privileg des Quotenvorrechts soll die geschädigte Person vor ungedecktem Schaden bewahren; es dient nicht dazu die Geschädigte zu bereichern (BGE 117 II 609 E. 11c, mit Hinweisen). Das Bereicherungsverbot ist im Haftpflichtrecht seit jeher als allgemeines Prinzip anerkannt (BGE 71 II 86 E. 4 S. 89; Brehm, Berner Kommentar, N. 27 zu Art. 42 OR; Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, N. 29 u. 784 ff.; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl. 2003, N. 211, je mit weiteren Hinweisen). Insbesondere soll eine Überentschädigung vermieden werden. Eine Überentschädigung liegt vor, wenn derselben Person verschiedene schadenausgleichende Leistungen während derselben Zeitspanne für das gleiche Schadensereignis ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den Schaden übertrifft (vgl. Beck, Zusammenwirken von Schadenausgleichsystemen in: Münch/Geiser [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999 S. 242; vgl. für das Sozialversicherungsrecht Art. 69 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG; SR 830.1] sowie etwa BGE 130 V 78 E. 1.2, mit Hinweisen). Anzurechnen sind daher Leistungen Dritter, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für welche daher auch Subrogations- oder Regressansprüche in Frage kommen (vgl. BGE 126 III 41 E. 2 mit Hinweisen). Da das Quotenvorrecht der Geschädigten zu berücksichtigen ist, liegt eine Überentschädigung nur vor, soweit derartige kongruente Leistungen zusammen mit der reduzierten Ersatzleistung der Beklagten den gesamten (unfallkausalen) Schaden übersteigen. 
 
7.2 Eine ereignisbezogene Kongruenz ist im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Deshalb kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen sie für die finale Invalidenversicherung gegenüber dem Haftpflichtanspruch überhaupt verlangt werden kann (vgl. Beck, a.a.O., S. 242 f.). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Kollision, für deren Folgen der Verursacher bei der Beklagten versichert ist, die praktisch vollständige Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ebenso wie die festgestellte 50%ige Beeinträchtigung für die Betätigung im Haushalt bewirkt hat. Dieses Ereignis löste aber auch die in der IV-Verfügung vom 13. April 2000 festgestellte langdauernde Krankheit aus. Die Verfügung hält fest, es bestehe seit 2. Februar 1995 eine 70%ige Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit im angestammten Beruf als Büroangestellte sowie bei jeder andern ausserhäuslichen Tätigkeit. Anzufügen ist zur personellen Kongruenz, dass die Zusatzrenten der IV für Kinderunterhalt der Klägerin zuzurechnen sind, da sie wegen ihrer eigenen Invalidität von ihrer familienrechtlichen Unterhaltspflicht entlastet wird, die sie sonst aus ihrem Erwerbseinkommen und durch persönliche Fürsorge gewähren müsste (Art. 35 Abs. 4 IVG, Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). 
 
7.3 Die sachliche Kongruenz der Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung mit den hier strittigen Haftpflichtansprüchen ist sowohl für den Erwerbs- als auch für den Haushaltsschaden zu bejahen. Renten der eidgenössischen Invalidenversicherung werden im Falle der Invalidität (Art. 4 IVG, Art. 8 ATSG) nach Art. 28 IVG sowohl erwerbstätigen wie nicht erwerbstätigen Versicherten ausgerichtet. Dabei bemisst sich der Rentenanspruch für Erwerbstätige durch einen Einkommensvergleich, für nicht Erwerbstätige durch einen Tätigkeitsvergleich im Aufgabenbereich (des Haushalts); bei Teilerwerbstätigkeit wird der Rentenanspruch nach der gemischten Methode berechnet (BGE 125 V 146 E. 2a; bestätigt im zur Veröffentlichung bestimmten Urteil I 634/03 vom 15. Juni 2004 E. 3.3). Diese gemischte Methode beruht auf einer rentenauslösenden Tätigkeit von stets 100%, so dass auch bei Teilzeiterwerb und teilweiser Betätigung im Haushalt eine Kumulation nicht möglich ist, sondern die zu beachtenden Validentätigkeiten stets nur alternativ in Betracht kommen. Die Invalidenrente ersetzt im Ergebnis unausgeschieden sowohl den Erwerbsausfall wie die beeinträchtigte Tätigkeit im Haushalt durch einen bestimmten Geldbetrag. Es kann nicht massgebend sein, ob die zuständigen IV-Behörden für die Rentenberechnung von einer (zumutbaren und vollen) Erwerbstätigkeit ausgehen, während die kantonalen Gerichte bei der Beurteilung der Haftpflichtansprüche annehmen, die Geschädigte wäre ohne das schädigende Ereignis aus invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen Gründen nicht (voll) erwerbstätig gewesen. Für die sachliche Kongruenz entscheidend ist vielmehr, dass die Renten der Invalidenversicherung ihrer Natur nach die Invaliditätsfolgen sowohl des Erwerbsausfalls als auch der Beeinträchtigung der Haushaltstätigkeit entschädigen. Die Haftpflichtige hat für dieselben Folgen aufzukommen. Da eine betragsmässige Ausscheidung im Rahmen der Invalidenversicherung nicht erfolgt und eine Koordination in Bezug auf die Art und den Umfang der mutmasslichen Tätigkeit nicht gewährleistet ist, ist die sachliche Gleichartigkeit der Erwerbstätigkeit und der Betätigung im Haushalt zu bejahen. 
 
7.4 Für die zeitliche Kongruenz ist davon auszugehen, dass sowohl die IV-Renten wie die Haftpflichtentschädigungen den Erwerbsausfall und den Haushaltsschaden ersetzen, die fortdauernd bzw. während der massgebenden Zeitdauer immer wieder entstehen. Denkbar wäre daher, die IV-Leistungen für einzelne Zeitabschnitte (z.B. monatlich oder jährlich) an die für dieselben Zeitabschnitte geschuldeten Haftpflichtansprüche anzurechnen. Für die Berechnung einer Überentschädigung ist auch denkbar, aus praktischen Gründen eine Globalrechnung vorzunehmen, die freilich mit dem Grundsatz der zeitlichen Kongruenz nicht ohne weiteres vereinbar ist (BGE 117 V 394 E. 3). In der Lehre wird vorgeschlagen, für den bisherigen und den künftigen Schaden je eine Periode zu bilden, wobei vorgängig eine allfällige sozialversicherungsrechtliche Überentschädigungsberechnung durchzuführen und nicht schadensadäquate Leistungen auszuscheiden seien (Weber/Schaetzle, Zeit ist Geld oder der unterschätzte Einfluss des Rechnungstages auf die Schadensberechnung, HAVE 2004 S. 110). Dieser Auffassung steht aus Gründen der Praktikabilität dann nichts entgegen, wenn den Parteien die Möglichkeit offen steht, bei allfälligen erheblichen Veränderungen während der Perioden eine detailliertere Berechnung zu verlangen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, auf der Grundlage der von den Vorinstanzen festgestellten Veränderungen in den Verhältnissen der Klägerin monats- bzw. jahresweise zu berechnen, wieweit der (volle) Schaden ersetzt worden ist, um in Berücksichtigung des Quotenvorrechts den Restschaden zu ermitteln, für den die Beklagte haftet. 
 
7.5 Für den (bisherigen, vorübergehenden) Schaden der Klägerin aus Erwerbsausfall und Beeinträchtigung in der Haushaltsführung ist vom vollen Schaden auszugehen, es sind die IV-Leistungen anzurechnen und der Restschaden ist von der Beklagten zu decken, soweit er 80% des Gesamtschadens nicht übersteigt. Es ergibt sich daher folgende Berechnung: 
 
- Februar 1995 bis August 1997: Keine Erwerbstätigkeit: 
Monatlicher Haushaltsschaden 50% von 283 Std. à 
Fr. 27.-- : 7'641: 2 = Fr. 3'820.50/Mt.: 
Bis 1. Mai 1997 : 27 Monate à Fr. 3'820.50: 
Fr. 103'153.--; davon 80%: Fr. 82'523.-- 
 
Rente mit Wirkung ab 1. Mai 1997: 
Haushaltsschaden 4 Monate à 
Fr. 3'820.50: Fr. 15'282.-- 
./. Rente für 4 Monate Fr. 8'648.-- 
Restschaden Fr. 6'634.-- Fr. 6'634.-- 
 
- September 1997 und Oktober 1997: 
Haushaltsschaden (Fr. 7'074.--) 
Erwerbsschaden (oben E. 6.4) (Fr. 4'276.--) 
Total Fr. 11'350.-- 
./. Rente für 2 Monate Fr. 4'324.-- 
Restschaden Fr. 7'026.-- Fr. 7'026.-- 
 
- November 1997 und Dezember 1997: 
Haushaltsschaden (Fr. 5'994.--) 
Erwerbsschaden (Fr. 4'276.--) 
Total Fr. 10'270.-- 
./. Rente für 2 Monate Fr. 4'324.-- 
Restschaden Fr. 5'946.-- Fr. 5'946.-- 
 
- 1998: 
Haushaltsschaden (Fr. 35'964.--) 
Erwerbsschaden (Fr. 22'459.--) 
Total Fr. 58'423.-- 
./. Rente (12x2'162) Fr. 25'944.-- 
Restschaden Fr. 32'479.-- Fr. 32'479.-- 
 
- 1999: 
Haushaltsschaden (Fr. 35'964.--) 
Erwerbsschaden (Fr. 22'684.--) 
Total Fr. 58'648.-- 
./. Rente (12X2'184) Fr. 26'208.-- 
Restschaden Fr. 32'440.-- Fr. 32'440.-- 
 
- 2000: 
Haushaltsschaden (Fr. 35'964.--) 
Erwerbsschaden (Fr. 22'912.--) 
Total Fr. 58'876.-- 
./. Rente (12X.2'184) Fr. 26'208.-- 
Restschaden Fr. 32'668.-- Fr. 32'668.-- 
 
- 2001: 
Haushaltsschaden (Fr. 35'964.--) 
Erwerbsschaden (Fr. 23'139.--) 
Total Fr. 59'103.-- 
./. Rente (12X2'238) Fr. 26'856.-- 
(Kantonsgerichtsurteil S.28) 
Restschaden Fr. 32'247.-- Fr. 32'247.-- 
 
- 2002: 
Haushaltsschaden (Fr. 35'964.--) 
Erwerbsschaden (Fr. 23'372.--) 
Total Fr. 59'336.-- 
./. Rente (12X2'238) Fr. 26'856.-- 
Restschaden Fr. 32'480.-- Fr. 32'480.-- 
 
- 2003: 
Haushaltsschaden (Fr. 35'964.--) 
Erwerbsschaden (Fr. 23'606.--) 
Total Fr. 59'570.-- 
./. Rente (12X2'238) Fr. 26'856.-- 
(Obergerichtsurteil S.19) 
Restschaden Fr. 32'714.-- Fr. 32'714.-- 
 
- 2004 (4 Monate) 
Haushaltsschaden (Fr. 11'988.--) 
Erwerbsschaden (Fr. 7'948.--) 
Total Fr. 19'936.-- 
./. Rente (4X2'238) Fr. 8'952.-- 
Restschaden Fr. 10'984.-- Fr. 10'984.-- 
 
 
Total des ungedeckten Haushalts- und Erwerbsschadens bis zum Urteil der Vorinstanz: Fr. 308'141.-- 
(vom 1. Mai 1997 bis Ende April 2004: Fr. 225'618.--) 
-:- 
Die IV-Rente hat stets mehr als 20% des Schadens betragen. Daher kann ab 1. Mai 1997 auch der Gesamtbetrag der nach den Feststellungen der Vorinstanzen ausbezahlten IV-Renten von Fr. 185'176.-- (Fr. 135'940.-- plus Fr. 49'236.--) vom Gesamtbetrag des Schadens (vorübergehender Gesamterwerbsschaden von Fr. 154'672.-- plus Gesamthaushaltsschaden von Fr. 256'122.- seit 1. Mai 1997) bis zum vorinstanzlichen Urteil abgezogen werden. Dies ergibt insgesamt seit 1. Mai 1997 Fr. 225'618.-- (Fr. 410'794.-- abzüglich der Rente von Fr. 185'176.--). Da die Klägerin vom Unfallzeitpunkt im Februar 1995 bis 1. Mai 1997 keine kongruenten Leistungen erhalten hat, ist der Schaden bis zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten zudem zu 80% zu ersetzen. Dieser Schaden beträgt Fr. 103'153.--, womit Fr. 82'523.-- (80%) hinzu zu rechnen sind. Der gesamte Haushalts- und Erwerbsschaden bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils beträgt Fr. 308'141.--. 
 
7.6 Den künftigen Haushaltsschaden hat die Vorinstanz in zwei Zeitabschnitte unterteilt (oben E. 5.5): 
 
Bis zum Auszug der Tochter im Juni 2012 hat sie einen jährlichen Haushaltsschaden von Fr. 26'406.--, ab Auszug der Tochter einen solchen von Fr. 13'446.-- errechnet. 
 
Den künftigen Erwerbsschaden bis zum Pensionsalter der Klägerin (64 Jahre) hat die Vorinstanz auf Fr. 53'567.-- brutto festgelegt (oben E. 6.4), was ein jährliches Netto-Einkommen von Fr. 50'085.-- ergibt. 
 
 
Nach den Feststellungen der Vorinstanz wird die Klägerin künftig mit IV-Leistungen von jährlich Fr. 19'188.-- rechnen können. Die jährliche Zusatzrente für die Tochter von Fr. 7'668.-- hat die Vorinstanz bis zum 18. Altersjahr der Tochter (Juni 2010) berücksichtigt. Da sie jedoch den Auszug der Tochter mit der Begründung eines notorisch geringen Lehrlingslohns erst mit 20 Jahren festgelegt hat, ist für die in Ausbildung befindliche Tochter auch die Zusatzrente bis zu deren Auszug im Juni 2012 zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG; vgl. zu Art. 25 Abs. 2 aAHVG: BGE 108 V 54 E. 1). 
 
Um der zeitlichen Kongruenz Rechnung zu tragen, ist bei der Anrechnung künftiger IV-Leistungen von dieser Grundlage auszugehen: 
 
- Mai 2004 bis Juni 2012: 
Haushaltsschaden Fr. 26'406.-- 
Erwerbsschaden Fr. 50'085.-- 
Total Fr. 76'491.-- 
./. IV Rente Fr. 26'856.-- 
 
Jährlicher ungedeckter Schaden Fr. 49'635.-- 
 
Die heute 47-jährige Klägerin erleidet bis zum Altersjahr 55 einen jährlichen Schaden von Fr. 49'635.--, was multipliziert mit Faktor 6.97 (vgl. Tafel 3y bei Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, 5. Aufl., S. 27 ff.) ein Kapital von Fr. 345'956.-- ergibt. 
 
- Juli 2012 bis 2021: 
Haushaltsschaden Fr. 13'446.-- 
Erwerbsschaden Fr. 50'085.-- 
Total Fr. 63'531.-- 
./. IV-Rente Fr. 19'188.-- 
 
Jährlicher ungedeckter Schaden: Fr. 44'343.-- 
 
Ab Alter 55 bis 64 erleidet die Klägerin einen jährlichen Schaden von Fr. 44'343.--. Dies ergibt multipliziert mit Faktor 5.76 (Stauffer/ Schaetzle, a.a.O., Tafel 3y: [47-64:] 12.73 - [47-55:] 6.97; vgl. auch Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, 5. Aufl., Beispiel 5b) ein Kapital von Fr. 255'415.--. 
 
- Ab 2021 wird die IV-Rente durch eine AHV-Altersrente abgelöst und es entfällt der Erwerbsschaden. Den jährlichen Haushaltsschaden haben die Vorinstanzen unbestritten weiterhin mit Fr. 13'446.-- bemessen. Zur Altersrente besteht keine sachliche Kongruenz, weshalb diese Leistungen nicht zu berücksichtigen sind. Die Beklagte hat 80% des Haushaltsschadens nach dem Pensionsalter der Klägerin von 64 Jahren zu ersetzen, somit Fr. 10'757.-- jährlich. Der Schaden ist solange zu berücksichtigen, als die Klägerin mutmasslich ohne den Unfall einen eigenen Haushalt geführt hätte, d.h. auf Aktivität zu kapitalisieren (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.3 S. 159; Schaetzle/Weber, a.a.O., N 3.137, 3.141). Die aufgeschobene Aktivitätsrente berechnet sich für eine 47-jährige Frau bei einem Aufschub um 17 Jahre mit dem Faktor 6.46 (vgl. Tafel 14y bei Stauffer/Schaetzle, a.a.O., S. 168), was einen Kapitalbetrag von Fr. 69'490.-- ergibt. 
Der künftige, von der Beklagten zu ersetzende Schaden aus Erwerbsausfall und Beeinträchtigung in der Haushaltsführung beträgt Fr. 670'861.--. 
 
8. 
Die Vorinstanz hat eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- als angemessen erachtet und diese aufgrund des nur leichten Verschuldens des bei der Beklagten versicherten Unfallverursachers auf Fr. 32'000.-- herabgesetzt. Die Beklagte beanstandet die Höhe der zugesprochenen Genugtuung, ohne zu begründen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. BGE 129 III 380 E. 2 S. 382; oben E. 4.2). Im Übrigen kann der Beklagten nicht gefolgt werden, wenn sie bestreitet, dass die Genugtuung seit dem Unfalltag zu verzinsen sei (BGE 129 IV 149 E. 4.1). Da zudem die adäquate Kausalität zu bejahen ist (oben E. 3), ist der Einwand der Beklagten gegen den Anspruch der Klägerin aus Insassenversicherung von Fr. 14'000.-- unbegründet. Schliesslich stellt die Beklagte die vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 3'096.-- nicht in Frage. Auf dieser Grundlage sind der Klägerin folgende Kapitalbeträge zuzusprechen: 
 
Haushalts- und Erwerbsschaden bis zum 
vorinstanzlichen Urteil vom 4. Mai 2004: Fr. 308'141.-- 
 
Künftiger Haushalts- und Erwerbsschaden Fr. 670'861.-- 
 
Genugtuung Fr. 32'000.-- 
 
Insassenversicherung Fr. 14'000.-- 
 
Vorprozessuale Anwaltskosten Fr. 3'096.-- 
 
Total Fr. 1'028'098.-- 
 
9. 
Die Vorinstanz hat den Schadenszins bis zum Urteil aufgerechnet und für den gesamten Betrag einen Verzugszins ab Urteilsdatum zugesprochen. Die Beklagte beanstandet dieses Vorgehen. Das Bundesgericht hat die Frage, ob ein solches Vorgehen sachlich gerechtfertigt ist, ausdrücklich offen gelassen (BGE 122 III 53 E. 4c S. 57). Sie ist zu prüfen. 
 
9.1 Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 118 II 363). Dieser Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre (BGE 81 II 512 E. 6). Er setzt im Gegensatz zum Verzugszins weder eine Mahnung des Gläubigers noch den Verzug des Schuldners voraus, erfüllt jedoch denselben Zweck. Er soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann (BGE 122 III 53 E. 4a/b). Der Schadenszins wurde nach der älteren bundesgerichtlichen Praxis im Deliktsrecht linear zugesprochen bzw. ab kantonalem Urteil als Verzugszins bezeichnet und nicht aufgerechnet (BGE 122 III 53 E. 4c S. 56, mit Verweis auf BGE 33 II 124/133; 81 II 213 E. 5). In BGE 97 II 123 (E. 9 S. 134) schützte das Gericht die Aufrechnung des Schadenszinses bis zum Urteil der letzten kantonalen Instanz und die zusätzliche Berechnung eines Verzugszinses ab Urteilsdatum mangels Bestreitung durch die Beklagte. Dabei verwies es auf BGE 81 II 38 (E. 5 u. 6), der das Abgehen von der bisherigen Praxis nicht begründet. Später hat das Bundesgericht das Urteilsdatum der letzten kantonalen Instanz bei eigener Berechnung unbeachtet gelassen und nach Verrechnung der jeweils aufgelaufenen Schadenszinsen mit den Zinsen für Vorauszahlungen den Zeitpunkt des letztmals berechneten Kapitalbetrags als Beginn der Verzinsung festgelegt (BGE 113 II 323 E. 8). 
 
9.2 In der Lehre wird BGE 97 II 123 teilweise als aktuelle Rechtsprechung dargestellt (vgl. Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, § 30 N. 821; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Bd. I, S. 257 N. 25 bei Fn. 34); zum Teil wird die Kumulation des auf den Urteilszeitpunkt der letzten kantonalen Instanz kapitalisierten Schadenszinses mit dem Verzugszins ausdrücklich befürwortet und die gegenteilige Ansicht abgelehnt (Brehm, Berner Kommentar, N. 99 zu Art. 41 OR; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, 2. Aufl., S. 48; vgl. auch Weber/Schaetzle, HAVE 2004 S. 98 Fn. 5, S. 110). Die Ansicht, dass sich Schadenszins und Verzugszins ihrer Natur nach wesentlich unterscheiden sollen, wird in der Lehre bloss von einer Minderheit vertreten (Brehm, a.a.O., N. 99 zu Art. 41 OR; vgl. auch Gauch/Schluep/ Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II 8. Aufl., N. 2998). Mehrheitlich werden Begriff und Funktion der Zinsen insbesondere im vertraglichen und im ausservertraglichen Bereich gleichgesetzt, während allein die Modalitäten der Entstehung unterschieden werden (Engel, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl., S. 647 f.; Guhl/ Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., S. 92 N. 15/17; von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Zürich 1979, Bd. I, S. 71/74; Schraner, Zürcher Kommentar, N. 37 zu Art. 73 OR; Weber, Berner Kommentar, N. 11 zu Art. 104 OR; Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht 3. Aufl., S. 80 N. 27; Oftinger/Stark, a.a.O., S. 257 Fn. 35; Schenker, Die Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzugs, Diss. Fribourg 1987, N. 396 f.). Die herrschende Lehre steht im Einklang mit der gemeinrechtlichen Tradition. Danach kommt der Schuldner grundsätzlich erst durch Mahnung in Verzug, wobei es Ausnahmen gibt, unter anderem bei Forderungen aus Delikt nach der Regel "fur semper in mora" (vgl. dazu Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, S. 793 unter Verweis [Fn. 68] auf D.13.1.8.1, D 13.1.17, D. 13.1.20; Windscheid/Kipp, Lehrbuch des Pandektenrechts, 8. Aufl., § 278 S. 120 ff.). 
 
9.3 Mit der herrschenden Lehre ist davon auszugehen, dass die eigentlichen Zinsen unbesehen ihrer Entstehung derselben Natur sind und demselben Zweck dienen. Eine Kumulation von Schadenszinsen mit Verzugszinsen führt daher zu einer Bereicherung, weshalb sie in der Regel ausgeschlossen ist (Schraner, a.a.O., N. 37 zu Art. 73 OR; Weber, a.a.O., N. 11 zu Art. 104 OR; Schenker, a.a.O., N. 396 f.; Oftinger/Stark, a.a.O., S. 257 Fn. 35; vgl. auch BGE 122 III 53 E. 4a). Die Aufrechnung laufender Zinsen führt zu einer Verzinsung von Zinsen, das heisst zu Zinseszinsen. Für Verzugszinsen gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus; Verzugszinsen dürfen gemäss Art. 105 Abs. 3 OR auch nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tragen (BGE 58 II 411 E. 6 S. 421). Das Verbot von Zinseszinsen führt im Ergebnis dazu, dass der Schaden für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals mit zunehmender Zeitdauer bloss linear, nicht exponentiell berechnet wird und der entgangene Nutzen für die aufgelaufenen Zinsen grundsätzlich unbeachtet bleibt. Während eine andere als eine lineare Zinsberechnung schon aus praktischen Gründen kaum denkbar ist, wird die Aufrechnung von Zinsen unter gewissen Voraussetzungen in anderen Rechtsordnungen durchaus zugelassen (vgl. Weber, a.a.O., N. 26 zu Art. 105 OR insbesondere unter Verweis auf das französische und italienische Recht). Das Verbot des Art. 105 Abs. 3 OR gilt denn auch nicht generell und schliesst insbesondere die Vereinbarung der Parteien nicht aus, bereits fällige Zinsen zum Kapital zu schlagen mit der Folge gesamter Verzinsung auch auf dem Zins-Anteil (vgl. Weber, a.a.O., N. 149 zu Art. 73 OR; Wiegand, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 105 OR; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 362 Fn. 130). Es fragt sich jedoch, ob es sachgerecht ist, die laufenden Zinsen auf dem Schadensbetrag im Zeitpunkt des Urteils der kantonalen Instanz aufzurechnen, vor welcher letztmals noch neue Tatsachen vorgebracht werden können. 
 
9.4 Die Aufrechnung des Schadenszinses und dessen kumulative Verzinsung im Zeitpunkt eines kantonalen Urteils steht im Gegensatz zum vertraglichen Verzugszins (BGE 122 III 53 E. 4a, bestätigt im zur Publikation bestimmten Urteil 4C. 96/2004 vom 13. August 2004, E. 3) und zum Genugtuungszins (BGE 122 III 53 E. 4c mit Hinweis), ohne dass für die unterschiedliche Behandlung eine Begründung erkennbar wäre. Ein Teil der Lehre, der die kumulative Verzugs-Verzinsung des auf den Urteilstag aufgerechneten Schadenszinses befürwortet, kritisiert denn auch die bloss lineare Weiterverzinsung der Genugtuung (Brehm, a.a.O., N. 99 zu Art. 41; Keller, a.a.O., S. 48; vgl. allerdings Weber/Schaetzle, HAVE 2004 S. 105 f.). Der Urteilszeitpunkt ist für die Aufrechnung bisheriger Zinsen sachlich nicht einsichtig - die Zinsen wachsen laufend an und werden allenfalls periodisch definiert. Der haftpflichtigen Person kann nicht zugemutet werden, den Schaden zu bezahlen, solange sie ihre Haftung bestreitet und darüber nicht rechtskräftig entschieden ist - sei es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen. Das Argument, dass die geschädigte Person nicht voll entschädigt werden könnte, wenn ihr über längere Zeit nicht nur der Geldersatz für ihren Schaden, sondern auch die aufgelaufenen Zinsen vorenthalten werden, ist zwar nicht zu vernachlässigen. Es rechtfertigt jedoch nicht die Wahl eines zufälligen Zeitpunktes für die Aufrechnung der Zinsen; denn der pauschalierte Zinssatz - der nach der Praxis in Analogie zu Art. 73 OR mit 5% bemessen wird (BGE 122 III 53 E. 4b S. 54) - stellt eine widerlegbare Vermutung dar und der geschädigten Person steht der Nachweis höheren Schadens offen (vgl. Weber/Schaetzle, HAVE 2004 S. 98 Fn. 2, mit Verweis auf BGE 121 III 176 E. 5a). Der Grundsatz, dass Zinsen linear auf dem Kapital bis zur Bezahlung anwachsen und grundsätzlich auch im Prozess keine Zinseszinsen zuzusprechen sind, muss nicht nur für das Vertragsrecht, sondern auch für die ausservertragliche Haftung gelten. Soweit in der Rechtsprechung ohne ausdrückliche Begründung davon abgewichen wurde, kann daran nicht festgehalten werden. 
 
9.5 Dabei ist selbstverständlich, dass bei einer Kapitalisierung des künftigen Schadens der Kapitalbetrag ab dem Zeitpunkt der Kapitalisierung verzinst werden muss, um die Diskontierung auszugleichen (Weber/ Schaetzle, HAVE 2004 S. 100/104 mit Verweis auf BGE 123 III 115). Der bis zum massgebenden Zeitpunkt entstandene, tatsächlich berechnete Schaden ist dagegen ohne Aufrechnung der bisherigen Zinsen ab Entstehung bis zur Bezahlung mit 5% zu verzinsen, wobei der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Bei periodisch anfallendem Schaden rechtfertigt sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen, soweit die Schadenshöhe konstant bleibt, oder den Verfalltag aufgrund der gewichteten Schadenshöhe festzulegen (Brehm, La réparation du dommage corporel en responsabilité civile, Bern 2002, N. 17/464; zustimmend Weber/Schaetzle, HAVE 2004 S. 99 Fn. 9). Im vorliegenden Fall ist der fortlaufend entstehende Haushaltsschaden vom Zeitpunkt des Unfalls (1. Februar 1995) bis zur Entstehung der IV-Rente (1. Mai 1997) mit einem monatlichen, konstanten Betrag bemessen worden. Der von der Beklagten zu bezahlende Betrag von insgesamt Fr. 82'523.-- ist auf den mittleren Verfall ab 15. März 1996 zu verzinsen. Ab Entstehung der anzurechnenden IV-Rente hat der Haushalts- und Erwerbsschaden zunächst wegen der mutmasslichen Aufnahme einer halben Erwerbstätigkeit und wegen des Alters des Kindes in den ersten Monaten etwas geschwankt und sich später wegen der kontinuierlichen Erhöhung des mutmasslichen Verdienstes tendenziell erhöht. Wird berücksichtigt, dass der Klägerin die IV-Renten (ohne Zins) erst ab April 1998 ausbezahlt wurden, rechtfertigt es sich für die tendenziell progressiven Schadensbeträge zwischen dem 1. Mai 1997 bis Ende April 2004 von insgesamt Fr. 225'618.--, einen mittleren Verfalltag zu wählen und den Gesamtbetrag ab 1. November 2000 zu verzinsen. Der künftige Schaden von Fr. 670'861.-- ist auf der Basis der tatsächlichen vorinstanzlichen Grundlagen auf 1. Mai 2004 kapitalisiert worden und daher ab diesem Datum zu verzinsen. Zins für die Genugtuung von Fr. 32'000.-- ist mit der Vorinstanz ab dem Unfalltag, d.h. ab 1. Februar 1995 zuzusprechen; für die Beträge aus Insassenversicherung sowie die vorprozessualen Anwaltskosten von insgesamt Fr. 17'096.-- hat die Vorinstanz unbestritten einen Zins von 5% ab Klageeinreichung, das heisst ab 9. September 2000, zugesprochen. 
10. Die Berufung ist teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil im Sinne der Erwägungen abzuändern. Die Beklagte hat die Bestätigung des angefochtenen Entscheides, das heisst eines Kapitalbetrages von Fr. 1'310'157 nebst Zins verlangt. Zuzusprechen ist ihr ein Kapital von Fr. 1'028'098.--. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der bis zum vorinstanzlichen Urteil auf dem vorübergehenden Haushalts- und Erwerbsschaden aufgelaufene Zins von insgesamt rund Fr. 73'000.-- (ganzer Schaden Fr. 308'141.--: Zins rund Fr. 33'000.-- auf den Fr. 82'523.-- sowie rund Fr. 40'000.-- auf den Fr. 225'618.--) im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil nicht inbegriffen ist. Sieht man im Übrigen von der abweichenden Verzinsung zu Lasten der Klägerin ab, so dringt die Klägerin mit ihren Begehren zu etwa 11/13 durch. Es rechtfertigt sich, die Gerichtsgebühr der Klägerin zu 1/6, der Beklagten zu 5/6 zu auferlegen (Art. 156 Abs. 3 OG). Die Beklagte hat der Klägerin überdies eine reduzierte Parteientschädigung von gerundeten 2/3 zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 OG). Gebühr und Entschädigung bemessen sich nach dem Streitwert. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 
 
2. 
Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Mai 2004 wird wie folgt neu gefasst: 
" Die Beklagte hat der Klägerin Fr. 1'028'098.-- zuzüglich Zins zu 5% 
seit 15. März 1996 auf Fr. 82'523.-- 
seit 1. November 2000 auf Fr. 225'618.-- 
seit 1. Mai 2004 auf Fr. 670'861.-- 
seit 1. Februar 1995 auf Fr. 32'000.-- 
seit 9. September 2000 auf Fr. 17'096.-- 
zu bezahlen." 
 
Ziffer 1 wird bestätigt. 
 
3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird im Umfang von Fr. 1'500.-- der Klägerin und im Umfang von Fr. 7'500.-- der Beklagten auferlegt. 
 
5. 
Die Beklagte hat der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'700.-- zu bezahlen. 
 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. September 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: