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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_34/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
vertreten durch B.________, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Schneisingen, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, 
vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, 
Abteilung für Baubewilligungen, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_254/2016 vom 24. August 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 24. August 2016 hat das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ betreffend ein nachträgliches Baugesuch und den Rückbau eines Holzschopfs und eines Baucontainers abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 1C_254/2016). 
 
2.  
 
2.1. Mit Schreiben vom 26. September 2016 ersucht A.________ das Bundesgericht, das Urteil vom 24. August 2016 aufzuheben. Zudem beantragt er, es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.  
 
2.2. Die Aufhebung oder Abänderung eines Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich.  
 
2.3. Der Gesuchsteller macht zum einen geltend, er habe dem Bundesgericht beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau aufzuheben und die kantonalen Behörden anzuweisen, ihm eine provisorische Bewilligung gemäss § 15a des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) zu erteilen. Dieser Antrag sei unbeurteilt geblieben.  
Gemäss Art. 121 lit. c BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Der erwähnte Antrag blieb jedoch nicht unbeurteilt. Das Bundesgericht wies ihn vielmehr ab, indem es die Einschätzung der Vorinstanz bestätigte, wonach eine (bundesrechtliche) Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich wäre, die jedoch mangels Standortgebundenheit der betreffenden Bauten nicht erteilt werden könne. Ein Revisionsgrund besteht insofern nicht. 
 
2.4. Zum andern ist der Gesuchsteller der Auffassung, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG). Er kritisiert das bundesgerichtliche Urteil in verschiedener Hinsicht, legt aber nicht konkret dar, welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt worden sein sollen. Ist der Gesuchsteller mit der vom Bundesgericht getroffenen rechtlichen Würdigung nicht einverstanden, liegt allein darin kein Revisionsgrund. Auf das Vorbringen ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch um Revision des Urteils 1C_254/2016 vom 24. August 2016wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Schneisingen, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold