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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
9C_602/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 3. August 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 17. Mai 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A.________ u.a. gestützt auf das Gutachten der Klinik B.________ vom 5. Februar 2001 rückwirkend ab 1. August 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt einer Zusatzrente für die Ehefrau sowie vier, ab... fünf Kinderrenten zu. Nach zweimaliger Bestätigung der Rente mangels festgestellter Änderung bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades (Mitteilungen vom 4. November 2002 und 30. Oktober 2007, leitete die IV-Stelle im August 2010 ein (weiteres) Revisionsverfahren ein. Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Januar 2012 hob sie mit Verfügung vom 8. Juni 2012 die Rente wiedererwägungsweise auf. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. Dezember 2012 ab. Mit Urteil 9C_86/2013 vom 30. April 2013 hob das Bundesgericht dieses Erkenntnis und die Verfügung vom 8. Juni 2012 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. August 2012 neu verfüge. 
Nach ergänzenden Abklärungen (u.a. Gutachten Swiss Medical Assessment and Business-Center [SMAB] vom 23. April 2014) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2015 die ganze Rente rückwirkend zum 31. Juli 2012 auf. 
 
B.   
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des A.________ änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. August 2016 die Verfügung vom 21. April 2015 dahin ab, dass ab 1. Juli 2015 kein Rentenanspruch mehr besteht. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 3. August 2016 sei aufzuheben und es seien ihm über den 1. Mai 2015 hinaus und weiterhin die bisherigen Rentenleistungen auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer beantragt, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzkanton seien zum Verfahren beizuladen; allenfalls sei ihnen die Möglichkeit einzuräumen, sich zur Sache vernehmen zu lassen. Das Begehren ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Dabei kann offenbleiben, ob die erwähnten Gemeinwesen ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG an der Anfechtung der die ganze Rente aufhebenden Verfügung vom 21. April 2015 und des diesen Verwaltungsakt bestätigenden Entscheids der Vorinstanz haben, wozu nicht genügte, nur mittelbar durch die finanziellen Auswirkungen einer angeblich unrichtigen Rechtsanwendung berührt zu sein (BGE 135 V 2 E. 1.1 S. 4 mit Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass die Sozialbehörde der Wohnsitzgemeinde, welche dem Beschwerdeführer seit Einstellung der Rente zum 1. Mai 2015 wirtschaftliche Hilfe im Rahmen der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung gewährt, von der Rentenaufhebung Kenntnis hatte. Sie oder der Versicherte für sie hätten somit die Eröffnung der Verfügung oder die Beiladung zum Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht beantragen können. Das haben sie jedoch nicht getan, was nach Treu und Glauben als rechtsgültiger Verzicht auf eine Teilnahme am Verfahren, sei es als Partei, sei es als Mitinteressierte, zu betrachten ist (vgl. EVGE 1965 S. 238). Dies gilt auch, soweit vorgebracht wird, der Gemeinde stehe ein Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zu, weil die finanzielle Belastung bei Unterstützung des Beschwerdeführers im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe faktisch einen Eingriff in die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 BV darstelle. 
 
2.   
Streitgegenstand bildet die Aufhebung der ganzen Rente des Beschwerdeführers auf Ende Juni 2015. Dabei kommt als Rechtsgrundlage einzig Art. 17 Abs. 1 ATSG in Betracht. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. Mai 2001 (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) sind im Urteil 9C_86/2013 vom 30. April 2013 E. 2.3 verneint worden, worauf nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urteil 9C_124/2016 vom 31. Mai 2016 E. 2.1 zur Verbindlichkeit bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide). 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die revisionsweise Aufhebung der ganzen Rente durch die Beschwerdegegnerin mit folgender Begründung bestätigt: Aufgrund des vollumfänglich beweistauglichen Gutachtens des SMAB vom 23. April 2014 sei der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass keine Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden sei, mithin kein anspruchsrelevanter Gesundheitsschaden bestehe. Zum selben Ergebnis wäre aus Sicht der Rechtsanwendung zu gelangen, liege doch regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn eine Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation im Sinne von BGE 131 V 49 E. 1.2 in fine S. 51 beruhe. Die in der Expertise nachgewiesene und als bewusstseinsnah charakterisierte Aggravation falle angesichts ihrer Ausprägung und Intensität zweifellos in den Anwendungsbereich dieser Rechtsprechung. Aus medizinischer Sicht stehe sodann ebenfalls und insbesondere fest, dass im Gutachtenszeitpunkt keine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu diagnostizieren gewesen sei. Die Experten hätten sogar darüber hinaus den Standpunkt vertreten, eine solche habe nie bestanden und diese Diagnose sei im Gutachten der Klinik B.________ vom 5. Februar 2001 zu Unrecht gestellt worden, woraus sie - soweit konsequent - geschlossen hätten, der Gesundheitszustand habe sich seither nicht wesentlich verändert, sondern werde von ihnen lediglich anders (und zutreffender) beurteilt. In dieser Hinsicht könne dem Gutachten des SMAB vom 23. April 2014 jedoch nicht gefolgt werden. Ob 2001 eine PTBS vorgelegen habe oder nicht, sei im heutigen Zeitpunkt keine retrospektiv durch die Medizin zu beantwortende Frage mehr. Das Bundesgericht habe im Urteil 9C_86/2013 vom 30. April 2013 E. 2.3 die Frage entschieden und verbindlich festgestellt, diese damals gestellte Diagnose sei nicht zweifellos unrichtig gewesen. Damit stehe fest, dass bei der seinerzeitigen Rentenzusprache zu Recht vom Vorliegen einer PTBS ausgegangen wurde. Der Umstand, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine PTBS (mehr) vorgelegen habe, stelle eine revisionsrelevante erhebliche Sachverhaltsänderung dar. Damit erweise sich die Aufhebung der 2001 zugesprochenen Rente als rechtens. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 ATSG durch die Vorinstanz (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG). Es sei aktenwidrig und willkürlich anzunehmen, es habe ursprünglich eine PTBS bestanden, diese sei (alleine) für die Arbeitsunfähigkeit und damit die Rentenzusprache verantwortlich gewesen und sie habe sich per Zeitpunkt des SMAB-Gutachtens aufgelöst. Die Vorinstanz lege denn auch nicht dar, inwiefern der Wegfall dieser Diagnose eine Änderung des Invaliditätsgrades bewirke, etwa im Sinne einer Änderung der Arbeitsfähigkeit. Sie halte einzig pauschal fest, der Umstand, wonach gemäss verbindlicher Feststellung des Bundesgerichts 2001 die Diagnose einer PTBS nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, eine solche im Zeitpunkt der neuen Begutachtung jedoch nicht mehr vorliege, stelle eine revisionsrelevante erhebliche Sachverhaltsänderung dar. Dieser Schluss sei nicht nur in tatsächlicher Hinsicht falsch, sondern würde die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG verkennen. Im Übrigen hätten die Gutachter des SMAB nicht festgestellt, bei gleich gebliebenem Beschwerdebild hätte infolge Angewöhnung des Versicherten an die Beschwerden und Defizite eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit stattgefunden, worauf auch die Vorinstanz nicht erkannt habe. 
 
5.  
 
5.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG [i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG]). Anlass zur Anpassung der Rente gibt jede tatsächliche Änderung, die sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Anspruchs (ein Viertel, ein Zweitel, drei Viertel, ganze Rente; Art. 28 Abs. 2 IVG) auswirkt (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Ein Revisionsgrund in diesem Sinne betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1 S. 548). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand (vgl. Urteil 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.1, in: SVR 2012 IV Nr. 36 S. 140; Urteil 9C_410/2015 vom 13. November 2015 E. 2). Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (Urteil 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteile 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.4.2 und 9C_330/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2, je mit Hinweisen). Umgekehrt ist - bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand - eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung, welche zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führt, revisionsrechtlich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) hat sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung bzw. seit dem Gutachten der Klinik B.________ vom 5. Februar 2001 nicht wesentlich verändert. Insbesondere hat sich gemäss dem Gutachten des SMAB vom 23. April 2014 keine Befundverbesserung gezeigt. Diese Feststellung gilt ungeachtet der jeweiligen Diagnosen, somit auch, wenn davon ausgegangen wird, dass 2001 (noch) eine PTBS vorgelegen hatte. Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass im Urteil 9C_86/2013 vom 30. April 2013 E. 2.3 diese Diagnose nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet wurde, nicht gefolgert werden, eine solche habe damals überwiegend wahrscheinlich bestanden. Die auf die damaligen Verhältnisse gestützte (Urteil 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2.2.1) rechtliche Würdigung des Bundesgerichts kann daher auch nicht Bezugsgrösse sein für die Beurteilung der Frage, ob aus medizinischer Sicht eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung gegeben ist. Eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung mit (positiven) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz nicht festgestellt, wie der Beschwerdeführer vorbringt.  
 
5.2.2. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat im Sinne einer (selbständigen) Eventualbegründung einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint, weil eine allfällige Leistungseinschränkung auf einer als bewusstseinsnah zu charakterisierenden Aggravation von erheblicher Ausprägung und Intensität im Sinne von BGE 131 V 49   E. 1.2 in fine S. 51 beruhe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies, wobei er sich auf das Urteil 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2 beruft. Er bringt u.a. vor, der Vorinstanz sei entgangen, "dass sich das aggravatorische Verhalten erst im Gutachten der SMAB findet und dieses (...) im Wesentlichen auf das psychiatrische Beschwerdebild (...) zurückzuführen ist". Das lässt zwar nicht den (Rück-) Schluss zu auf eine prozessual revisionsrechtlich bedeutsame unzutreffende Symptompräsentation anlässlich der Begutachtung 2001 (Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteil 9C_385/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3). Dieses aufgrund der Akten und auch den Zugaben des Beschwerdeführers früher nicht gezeigte Verhalten stellt jedoch eine Tatsachenänderung dar, die im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevant ist, wenn sie sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann (E. 5.1 hiervor). Diese Bedingung wird nicht durch die unbestrittene Tatsache verhindert, dass gemäss den Gutachtern des SMAB sich der Gesundheitszustand bzw. die psychischen Befunde seit der Rentenzusprechung im Mai 2001 nicht wesentlich verändert haben, zumal die Ärzte der Klinik B.________, auf deren Beurteilung sich die Beschwerdegegnerin seinerzeit abgestützt hatte, eine Arbeitsfähigkeit verneinten (Expertise vom 5. Februar 2001; vgl. Urteil 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2).  
 
5.2.2.1. Die Gutachter des SMAB stellten folgende Diagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit) : 1. Passiv-aggressive Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.8) mit dissoziativen Pseudo-Halluzinationen und dissoziativer Pseudo-Demenz (ICD-10 F44) sowie erheblichen Hinweisen auf bewusstseinsnahe Aggravation. 2. Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). 3. Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0). 4. Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1). Auf dieses Beschwerdebild ist grundsätzlich die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar, unter welchen Voraussetzungen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und damit vergleichbare psychosomatische Leiden eine allenfalls rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen. Danach liegt regelmässig keine versicherte gesundheitliche Beeinträchtigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht. Ob dies in einem konkreten Fall zutrifft, ist mit Blick auf die einschneidenden Folgen eines Anspruchsausschlusses auf möglichst breiter Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht zu beurteilen (Urteil 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2-4, in: SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121; BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287). Ist im vorliegenden Fall ein Ausschlussgrund im dargelegten Sinne gegeben, ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).  
 
 
5.2.2.2. Im Gutachten vom 23. April 2014 wurden Verhaltensauffälligkeiten erwähnt, welche auf eine passiv-aggressive Persönlichkeitsstruktur mit bewusstseinsnaher Ausgestaltung und Verweigerungshaltung (betreffend Blutentnahme) hindeuteten. Es bestünden auffällige Inkonsistenzen zwischen dem Verhalten des Versicherten, seinen Klagen und den objektivierbaren Befunden. In der neuropsychologischen Untersuchung habe er sich wenig kooperativ gezeigt. Aufgrund der Ergebnisse des Symptomvalidierungstests sei davon auszugehen, dass er bewusst falsche Antworten gegeben habe. Das Resultat des "Mini Mental Status" sei höchstens mit einer weit fortgeschrittenen Demenz vereinbar. Dies treffe auch auf die wenig nachvollziehbare persönliche Desorientierung des Versicherten zu, der vorgebe, keine Angaben zum eigenen Geburtsdatum, zu Arbeitsstellen und zur Anzahl seiner Kinder machen zu können.  
 
Im psychiatrischen Teilgutachten der Medizinischen Abklärungsstelle vom 20. März 2014 wurde zwar auch gesagt, der Versicherte beschreibe körperliche Symptome, welche wegen des psychischen Zustandes aggraviert dargestellt würden. Weiter könne die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung in den Vorakten geteilt werden, auch wenn diese nicht als so ausgeprägt gesehen werden könne, dass daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultierte. Der Experte hielt indessen fest, die Entwicklung der körperlichen Symptomatik unterliege der Willenssteuerung, welche Einschätzung sich sowohl aufgrund der psychopathologischen Befunde als auch auf der Basis der neuropsychologischen Diagnostik bestätigen lasse. Sodann habe der Versicherte, wie bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. C.________ im Jahre 2012 ausgeführt wurde, passiv-aggressive Persönlichkeitszüge gezeigt, welche sein Verhalten in der psychiatrischen Exploration geprägt hätten, wobei aber auch deutlich geworden sei, dass er willensnah gesteuert sein Verhalten modifizieren könne. Gemäss der auf dem Konsens der beteiligten Fachgebiete beruhenden Beurteilung waren die vom Versicherten dargestellten Verhaltensauffälligkeiten einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstruktur mit daraus resultierendem bewusstseinsnahem Verhalten zuzuordnen. 
 
Bei dieser Aktenlage, insbesondere unter Berücksichtigung, dass auch im Rahmen der 2012 von einem anderen Facharzt durchgeführten psychiatrischen Begutachtung eine bewusste Steuerung des Auftretens festgestellt worden waren, ist ein Ausschlussgrund im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 und damit gleichzeitig ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen. Die Rentenaufhebung durch die Vorinstanz auf den 30. Juni 2015 (Urteil 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 4.2, in: SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96) verletzt somit - im Ergebnis - grundsätzlich kein Bundesrecht (vgl. jedoch E. 6 hiernach). 
 
6.   
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bereits 51 Jahre alt. Er habe im Zeitpunkt der Rentenaufhebung per April 2015 seit mehr als 16 ½ Jahren eine Invalidenrente bezogen. Er verfüge über ein knapp durchschnittliches Intelligenzniveau. Er sei ein ungelernter Hilfsarbeiter mit Migrationshintergrund. Er könne daher nicht ohne weiteres auf dem Weg der Selbsteingliederung ins Erwerbsleben zurückgeführt werden. Die Vorinstanz und auch die Beschwerdegegnerin hätten keine diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen, was Bundesrecht verletze. 
 
6.1. Nach der Rechtsprechung sind bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Urteile 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.1, 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1 und 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2, je mit Hinweisen). Ausnahmen vom Grundsatz der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich vor, wenn die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (Urteil 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5, in: SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Urteil 9C_87/2016 vom 23. November 2016 E. 5.2.1).  
 
6.2. Für die Bestimmung der massgebenden Rentenbezugsdauer und des erreichten Altersjahres ist auf den Zeitpunkt der Revisionsverfügung bzw. den darin festgelegten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abzustellen (BGE 141 V 5). Im vorliegenden Fall bezog der Beschwerdeführer ab 1. August 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, welche die Beschwerdegegnerin zuerst wiedererwägungsweise (Verfügung vom 8. Juni 2012), nach dem Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 und weiteren Abklärungen revisionsweise (Verfügung vom 21. April 2015) auf Ende Juli 2012 aufhob. Der angefochtene Entscheid vom 3. August 2016 verneint einen Rentenanspruch ab 1. August 2015 (vgl. Sachverhalt A und B), was unangefochten geblieben ist. Ende Juli 2012 hatte der Beschwerdeführer die ganze Rente noch nicht während mindestens fünfzehn Jahren bezogen. Massgebend ist jedoch der von der Vorinstanz festgesetzte Zeitpunkt der Rentenaufhebung, da die zur revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs Anlass gebende Tatsachenänderung erst mit dem SMAB-Gutachten vom 23. April 2014 als eingetreten gelten kann (vgl. E. 5.2.2.2 in fine hiervor). Ende Juli 2015 betrug die Rentenbezugsdauer mehr als fünfzehn Jahre.  
Die Vorinstanz hat keine Feststellungen zum Selbsteingliederungspotenzial des Beschwerdeführers getroffen. Die Rentenaufhebung ohne entsprechende Abklärungen ist daher bundesrechtswidrig. Mithin hat die Beschwerdegegnerin - die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4 ATSG) - die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu prüfen bzw. gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen. Anschliessend ist über die revisionsweise Aufhebung der Rente neu zu verfügen. 
 
7.   
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. August 2016 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. April 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Dezember 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler