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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 884/05 
 
Urteil vom 15. März 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Bahnhofstrasse 12, 8610 Uster, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 24. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1953 geborene, seit 1991 als Maschinen-Lackierer im Schichtbetrieb tätige M.________ meldete sich am 18. Februar 2003 wegen lumbalen und cervikalen Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Zürich holte verschiedene Arztberichte ein und nahm ein von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenes funktionsorientiertes arbeitsmedizinisches Gutachten des Zentrums X.________ vom 7. November 2003 zu den Akten. Die Verfügung vom 12. Mai 2003, womit die Gewährung von beruflichen Massnahmen abgelehnt wurde, erwuchs in Rechtskraft, bevor die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 25% auch das Rentengesuch abwies. Daran wurde auch auf Einsprache hin festgehalten (Entscheid vom 8. Juni 2004). 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und stellte in Aufhebung des Einspracheentscheides fest, dass der Versicherte ab 1. November 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Entscheid vom 24. Oktober 2005). 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ab 1. November 2003 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% zu gewähren. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG je in der bis Ende 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) sowie zur Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch AHI 2002 S. 67 Erw. 3b). Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass bei der Prüfung eines schon vor dem In-Kraft-Treten der 4. IVG-Revision auf den 1. Januar 2004 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen sind, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist ab einem eventuellen Rentenbeginn bis Ende 2003 die Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der bis dahin geltenden Fassung des IVG, ab 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 8. Juni 2004 unter jenem der 4. IV-Revision zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 
2.1 Gemäss übereinstimmenden Arztberichten leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen zervikospondylogenen Syndrom bei medianer Diskushernie C5/6 mit leichter Kompression und Verformung des zervikalen Myelons sowie an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei rechtsseitiger Diskushernie L4/5 und medianer Diskushernie L5/S1. Wiederholt wird auch auf eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz, muskuläre Dysbalance, Dekonditionierung und Fehlhaltung hingewiesen. Da der Hausarzt Dr. med. K.________, Facharzt Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, den Beschwerdeführer ab 18. November 2002 in seiner bisherigen Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig erachtet, ist ein möglicher Rentenbeginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf November 2003 zu terminieren. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen und in der Folge zu prüfen, ob sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides - welcher rechtsprechungsgemäss den Zeitpunkt definiert, bis zu welchem Rechts- und Sachverhaltsänderungen zu beachten sind BGE 129 V 4 Erw. 1.2, vgl. auch 121 V 366 Erw. 1b) - wesentlich verändert haben (BGE 129 V 222). 
2.2 Das kantonale Gericht hat sich eingehend mit den gesamten medizinischen Akten auseinandergesetzt. Es ist dabei zur überzeugenden Erkenntnis gelangt, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers möglich ist. Gemäss den Ärzten der Klinik B.________ (Bericht vom 18. März 2003) und insbesondere des im Hinblick auf die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Versicherten in Auftrag gegebenen Gutachtens des Zentrums X.________ vom 7. November 2003 ist diesem eine behinderungsangepasste, das heisst leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht ganztags zumutbar. Keine Berücksichtigung findet bei dieser Einschätzung die von allen Untersuchenden durchgehend festgestellte Selbstlimitierung. Wie die Vorinstanz auch richtig festgestellt hat, entspricht das Gutachten des Zentrums X.________ den an ein solches gestellten Kriterien, wogegen die anderslautenden Einschätzungen des Dr. med. K.________, welcher auch in einer angepassten Tätigkeit eine erhebliche Einschränkung postuliert, nicht zu überzeugen vermögen. Daran kann auch der im kantonalen Verfahren neu vorgelegte "Bericht über ein ärztliches Gespräch vom 21. Juli 2005" des Dr. med. G.________ nichts ändern. Zum einen äussert sich dieser Arzt nicht über den Sachverhalt, wie er sich im November 2003 bis Juni 2004 präsentierte (vgl. Erwägung 2.1 hievor). Im Bericht erwähnt er "eine volle Arbeitsunfähigkeit, gemäss seinen (des Dr. med. K.________) Zeugnissen ab dem 25.05.05.". Da der Sachverhalt nur bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 8. Juni 2004 zu beurteilen ist, sind eventuelle spätere Verschlechterungen im Gesundheitszustand und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit vorliegend nicht zu beachten. Zum andern ist aus der Formulierung der vom Arzt abschliessend vermerkten Anregung klar ersichtlich, dass die Arbeitsfähigkeit aus objektiv zumutbarer Warte klar besser ist. Der durch eine wiederholt festgestellte Selbstlimitierung verursachte dekonditionierte Zustand des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; Art. 8 ATSG), ausser Acht zu lassen, da sie mit einer zumutbaren Willensanstrengung innert wenigen Wochen verbessert werden kann. 
 
Auch das Schreiben der Dr. med. S.________, Assistenzärztin an der Klinik B._______, vom 8. September 2005 kann hinsichtlich der Beurteilung des bis Juni 2004 eingetretenen Sachverhalts keine neuen Erkenntnisse bringen. Zudem ist die aus rheumatologischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit keinem Wort begründet, weshalb auch dieses Schreiben zu keinen neuen Erkenntnissen führen kann. Damit ist die Erwerbsunfähigkeit auf Grund einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu bestimmen. 
3. 
3.1 In erwerblicher Hinsicht hat die Vorinstanz für die Bemessung des Valideneinkommens wegen des aufgrund unterschiedlicher Schichtzulagen stark schwankenden Einkommens auf den Durchschnitt der letzten fünf Jahre (1998 bis 2002) abgestellt und ein solches von Fr. 91'645.- ermittelt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird argumentiert, im letzten Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe er Fr. 92'488.-, im Durchschnitt der letzten drei Jahre gar Fr. 94'000.- verdient. Dieser Betrag sei als hypothetisches Valideneinkommen zu berücksichtigen. Da - wie zu zeigen sein wird - auch letzterer Betrag zu keinem höheren Anspruch als zu einer Viertelsrente führen würde, kann diese Frage indessen offen bleiben. 
3.2 Die Vorinstanz hat der Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zugrunde gelegt. Nicht zu beanstanden ist dabei der vom Beschwerdeführer als zu gering gerügte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Nach Lage der Akten und auf Grund der Parteivorbringen liegen keine triftigen Gründe vor, welche eine nach den Grundsätzen über die gerichtliche Angemessenheitskontrolle abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen liessen (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). Das Invalideneinkommen ist daher mit dem kantonalen Gericht auf Fr. 52'026.- zu beziffern, was auch bei einem Valideneinkommen von Fr. 94'000.- einen Invaliditätsgrad von 45% und damit Anspruch auf eine Viertelsrente gäbe. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Reishauer-Stiftung, Wallisellen, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: