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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1067/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Juli 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Miotti, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Legalitätsprinzip 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 12. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Zwischen dem 28. Februar 2006 und dem 25. Januar 2008 kaufte X.________ insgesamt 814.16 l Gamma-Butyrolacton (nachfolgend: GBL), führte es in die Schweiz ein und verkaufte davon 280.45 l. 
 
B.  
 
 Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X.________ am 14. Juni 2012 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a sowie lit. c BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. 
 
 Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 12. September 2013 auf dessen Berufung hin der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (aArt. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c BetmG) schuldig. Im Strafpunkt bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.  
 
 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
D.  
 
 Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz wende Art. 2 BetmG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung; BetmVV-EDI; SR 812.121.11) an, obwohl diese im Zeitpunkt der inkriminierten Handlungen noch nicht in Kraft gewesen seien. Die Erwägung der Vorinstanz, dass GBL als Ester von GHB bei privater Verwendung als Betäubungsmittel gelte, sei falsch, denn aArt. 1 BetmG i.V.m. der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 12. Dezember 1996 über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung; BetmV-Swissmedic; SR 812.121.2), die richtigerweise anwendbar seien, kenne keine solche Bestimmung (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 1.1).  
 
 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 1 StGB. Entscheidend, ob ein Stoff oder Präparat als Betäubungsmittel zu gelten habe, sei dessen Subsumtion unter aArt. 1 BetmG. Im Kommentar zum BetmG werde GHB unter aArt. 1 lit. d BetmG subsumiert, da es im entsprechenden Verzeichnis genannt werde. Die Lehre kritisiere, dass die Liste eines Bundesamtes für eine strafrechtliche Verurteilung genügen solle. Die Vorinstanz gehe aber noch weiter, indem sie gar den Verweis auf einen technischen Sammelbegriff in einem Verzeichnis, nämlich den Begriff "Ester", der die Substanz nicht ausdrücklich erwähne, als gesetzliche Grundlage genügen lasse. Es sei unbestritten, dass er den Begriff Ester nicht habe kennen können. Der von der Vorinstanz erwähnten Einschränkung, wonach GHB und GBL als Ester von GHB nur bei privater Verwendung unter den Betäubungsmittelbegriff fallen, fehle bis 1. Juli 2011 die gesetzliche Grundlage. Dieser unzureichenden gesetzlichen Ausgangslage entsprechend sei denn auch die Strafbarkeit bei der Verwendung von GHB und des Esters GBL per 1. Juli 2011 in der Betäubungsmittelverordnung neu geregelt und dabei zwischen privatem sowie industriellem Gebrauch von GBL unterschieden worden. Erst seit 1. Juli 2011 würden also GHB und GBL als kontrollierte Substanzen gemäss Anhang 2, Verzeichnis a, geführt. Da sich die fraglichen Delikte vor diesem Zeitpunkt ereignet hätten, verstosse eine Bestrafung gegen Art. 1 StGB (Beschwerde S. 7-10 Ziff. 1.2). 
 
1.2. Die Vorinstanz legt dar, als Massenchemikalie werde GBL hauptsächlich in der chemischen Industrie verwendet, etwa als Ausgangsstoff für chemische Synthesen oder als Wirkstoff in Reinigungs- oder Lösungsmitteln. Daneben diene es als Vorläuferstoff des Betäubungsmittels GHB (Gammahydroxybuttersäure), auch bekannt unter dem Namen "K.O.-Tropfen". Im menschlichen Körper werde GBL zu GHB umgewandelt, weshalb GBL nicht nur künstlich zu GHB umgewandelt, sondern auch direkt als Droge konsumiert werde. Das Betäubungsmittelgesetz stelle den unbefugten Handel mit Betäubungsmitteln in allen seinen Formen unter Strafe (aArt. 19 Ziff. 1 BetmG; Art. 19 Abs. 1 BetmG). Sowohl GHB als auch GBL als dessen Ester gälten bei privater Verwendung als Betäubungsmittel (vgl. aArt. 1 BetmG i.V.m. BetmV-Swissmedic; Art. 2 BetmG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Anhang 1 BetmVV-EDI) (Urteil S. 26 f. E. 2.2; vgl. u.a. zur Identifikation, Beschreibung, Verwendung, Wirkung und toxikologischen Eigenschaften von GHB und GBL auch das Faktenblatt des EDI, Bundesamt für Gesundheit BAG, vom Februar 2012).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer soll die Widerhandlungen vom Februar 2006 bis zum Januar 2008 begangen haben. Am 1. Juli 2011 trat das revidierte Betäubungsmittelgesetz in Kraft. Das neue Recht gelangt zur Anwendung, wenn es für ihn das mildere ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB). Massgebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilenden Taten besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 121 E. 3.3.3 S. 129 mit Hinweisen).  
 
1.4.   
 
1.4.1. Nach aArt. 1 Abs. 1 BetmG sind abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes. Dazu gehören nach Abs. 2 insbesondere: (lit. a) Rohmaterialien 1. Opium, 2. Mohnstroh, das zur Herstellung von Stoffen oder Präparaten dient, die unter die Gruppen b 1, c oder d dieses Absatzes fallen, 3. Kokablatt, 4. Hanfkraut; (lit. b) Wirkstoffe 1. die Phenantren-Alkaloide des Opiums sowie ihre Derivate und Salze, die zur Abhängigkeit (Toxikomanie) führen, 2. Ekgonin sowie seine Derivate und Salze, die zur Abhängigkeit führen, 3. das Harz der Drüsenhaare des Hanfkrautes; (lit. c) weitere Stoffe, die eine ähnliche Wirkung haben wie die Stoffe der Gruppen a oder b dieses Absatzes; (lit. d) Präparate, die Stoffe der Gruppen a, b oder c dieses Absatzes enthalten. Den Betäubungsmitteln im Sinne dieses Gesetzes sind gemäss aArt. 1 Abs. 3 BetmG abhängigkeitserzeugende psychotrope Stoffe gleichgestellt. Darunter fallen: (lit. a) Halluzinogene wie Lysergid und Mescalin; (lit. b) zentrale Stimulantien vom Wirkungstyp des Amphetamins; (lit. c) zentral dämpfende Stoffe vom Wirkungstyp der Barbiturate oder Benzodiazepine; (lit. d) weitere Stoffe, die eine den Stoffen der Gruppe a-c dieses Absatzes ähnliche Wirkung haben; (lit. e) Präparate, die Stoffe der Gruppe a-d dieses Absatzes enthalten. Nach aArt. 1 Abs. 4 BetmG erstellt das Schweizerische Heilmittelinstitut (Institut) das Verzeichnis der Stoffe und Präparate im Sinne der Absätze 2 und 3. Das heisst, was über die in aArt. 1 BetmG ausdrücklich genannten Stoffe als Betäubungsmittel anzusehen war, bestimmte sich letztlich nach dem vom Schweizerischen Heilmittelinstitut erstellten Verzeichnis (vgl. Fingerhuth/Tschurr, Betäubungsmittelgesetz, 2007, N. 7 zu Art. 1 BetmG). Dieses Verzeichnis soll Klarheit über die im Einzelnen verbotenen Stoffe schaffen. Es konkretisiert das BetmG (BGE 124 IV 286 E. 1f und h) und vervollständigt dessen nicht abschliessende Aufzählung (BGE 127 IV 178 E. 3a/aa).  
 
 Gemäss Art. 1 Abs. 1 BetmV-Swissmedic sind Betäubungsmittel nach Artikel 1 Absätze 1-3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 und nach Artikel 3 Buchstabe a BetmV: (lit. a) die im Anhang a aufgeführten Stoffe; (lit. b) deren Salze, Ester, Ether und optischen Isomere; (lit. c) die Salze, Ester, Ether und der optischen Isomere; und (lit. d) Präparate, welche diese Stoffe enthalten. Im Verzeichnis aller Betäubungsmittel, Anhang a BetmV-Swissmedic, ist unter anderem GHB aufgelistet mit einem Verweis auf 4-Hydroxybuttersäure. 
 
1.4.2. Die Definitionen der Begriffe in der geltenden Fassung des BetmG entsprechen inhaltlich aArt. 1 und aArt. 3 BetmG. Sie wurden übersichtlicher gegliedert und verständlicher formuliert (Botschaft vom 9. März 2001 über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, BBl 2001 3715 ff., 3756). Gemäss Art. 2 lit. a BetmG gelten als Betäubungsmittel : abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben. Nach Art. 2a Satz 1 BetmG führt das Eidgenössische Departement des Innern ein Verzeichnis der Betäubungsmittel, der psychotropen Stoffe sowie der Vorläuferstoffe und der Hilfschemikalien. Art. 1 Abs. 1 BetmVV-EDI sieht vor, dass kontrollierte Substanzen Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien nach Artikel 2a und Artikel 7 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 sind. Nach Abs. 2 sind Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Artikel 2a und Artikel 7 BetmG: (lit. a) die in den Verzeichnissen in den Anhängen 1-6 aufgeführten Stoffe; (lit. b) die Salze, Ester, Ether und Stereoisomere der Stoffe nach Buchstabe a; (lit. c) die Salze, Ester und Ether der Stereoisomere nach Buchstabe b; (lit. d) Präparate, die Stoffe nach den Buchstaben a-c enthalten. Im Gesamtverzeichnis der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a-d, Anhang 1 BetmVV-EDI, ist GHB aufgeführt mit einem Verweis auf 4-Hydroxybuttersäure. Danach ist der Ester Gamma-butyrolacton (GBL) von der Kontrolle ausgenommen, wenn er industriell eingesetzt wird. Der private Gebrauch des Esters Gammabutyrolacton (GBL) ist nicht von der Kontrolle ausgenommen.  
 
1.4.3. Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist in Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, derentwegen jemand strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder schliesslich, wenn das Gericht eine Handlung unter eine Strafnorm subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (BGE 139 I 72 E. 8.2.1 mit Hinweisen). Er schliesst eine extensive Gesetzesauslegung nicht aus (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
 Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
1.5. Im Verzeichnis der BetmV-Swissmedic ist GBL, im Gegensatz zu GHB, nicht ausdrücklich erwähnt. GBL ist indes ein Ester (nach Duden, Deutsches Universalwörterbuch, ist ein Ester eine unter Wasserabspaltung aus organischen Säuren und Alkoholen entstehende organische Verbindung) von GHB, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede stellt. Als Ester des im Anhang a BetmV-Swissmedic aufgeführten GHB gilt GBL gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 lit. a i.V.m. lit. b BetmV-Swissmedic als Betäubungsmittel im Sinne des BetmG. Dass die geltende BetmVV-EDI präzisierend erwähnt, der Ester GBL werde von der Kontrolle ausgenommen, wenn er industriell eingesetzt wird, bedeutet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass er vor dem 1. Juli 2011 nicht als Betäubungsmittel galt (vgl. hierzu auch den Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens betreffend die Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien, S. 7, in dem von einer Klarstellung die Rede ist). Das neue Recht differenziert ausdrücklich zwischen privatem Gebrauch und industrieller Verwendung von GBL. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass es vorliegend zur Anwendung gelangt. Ob die Strafverfolgungsbehörden - gemäss einem Einwand des Beschwerdeführers - bis ins Jahr 2008 davon ausgingen, der Kauf und Verkauf von GBL sei vom Betäubungsmittelrecht nicht erfasst, vermag nichts daran zu ändern, dass die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Begriff Ester, hinreichend bestimmt sind bzw. ist. Ein allfälliger Irrtum darüber, was unter die Betäubungsmittel fällt, ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips zu prüfen, sondern unter demjenigen des Verbotsirrtums (vgl. BGE 124 IV 286 E. 1h). Die Rügen erweisen sich als unbegründet.  
 
2.   
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt, es sei zu prüfen, ob der Handel mit GBL zu einem erlaubten Zweck erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe über eine Bewilligung für den bestimmungsgemässen Handel mit GBL als Reinigungsmittel verfügt. Er habe aber keine Bewilligung dafür gehabt, es als Betäubungsmittel und damit zweckwidrig zu kaufen, einzuführen, zu besitzen, zu lagern und zu verkaufen. Er habe somit den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das BetmG erfüllt (Urteil S. 27 f. E. 2.3). Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2006/2007 über die Medien erfahren, dass GBL als Droge missbraucht werde. Zudem sei er auf die missbräuchliche Verwendung seines Produkts "Remove" aufmerksam gemacht worden. Indem er es dennoch weiterverkauft habe, habe er dessen missbräuchliche Verwendung billigend in Kauf genommen. Er habe ein Benutzerkonto bei einem Drogenforum, in dem bereits im Jahr 2002 über GBL als Droge diskutiert worden sei. Zudem habe er am 29. April 2006 bei der Suchmaschine "google" den Begriff GBL eingegeben. Dass er unter diesen Umständen vorgebe, um die Verwendung von GBL als Betäubungsmittel nicht gewusst zu haben, sei nicht glaubhaft. Der Preis eines Produkts sei ein wichtiges Indiz für die bestimmungsgemässe Verwendung. Der vom Beschwerdeführer festgesetzte Preis liege deutlich über dem handelsüblichen Preis für GBL im Fachhandel. Da bereits bei den ersten Bestellungen dieser hohe Preis verlangt worden sei, liege der Schluss nahe, dass von Anfang an das GBL in den Händen der Abnehmer zur Verwendung als Droge bestimmt gewesen sei und der Beschwerdeführer diese Zweckbestimmung zumindest billigend in Kauf genommen habe. Er habe sich für bewusstseinserweiternde Getränke interessiert, sei seit dem Jahr 1998 wegen dem Konsum von Marihuana aktenkundig und habe im Jahr 1999 mit "magic mushrooms" gehandelt. Das Verfahren sei eingestellt worden, da diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht unter die Betäubungsmittelgesetzgebung gefallen seien. Für sein Unternehmen habe er die Firma A.________ GmbH gewählt. Das Interesse des Beschwerdeführers an bewusstseinserweiternden Stoffen, der Name seines Unternehmens und die angebotenen Produkte, die für den Betäubungsmittelsektor gedacht seien, seien in ihrer Gesamtheit als weiteres starkes Indiz zu werten, dass er gewusst habe, was er gekauft, eingeführt und zum Verkauf angeboten habe. Zusammenfassend sei erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn seiner Verkaufstätigkeit um die Verwendung von GBL als Betäubungsmittel gewusst und dessen zweckwidrige Verwendung mindestens billigend in Kauf genommen habe. Er habe somit den subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das BetmG erfüllt. Ein Tatbestandsirrtum sei zu verneinen (Urteil S. 28-30 E. 2.4).  
 
2.2. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer ihre tatsächlichen Feststellungen kritisiert und ihnen seine Sicht der Dinge gegenüberstellt oder diese ergänzt (Beschwerde S. 10-20 Ziff. 1.3-1.5), kann darauf nicht eingetreten werden. Er erhebt keine substanziiert begründete Willkürrüge (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das BetmG hat er unabhängig davon erfüllt, ob er das "Fleckenreinigungsmittel Remove" (Gehalt Gamma-Butyrolacton) auch an private Anbieter vertreiben durfte. Selbst wenn die Bewilligung zum Handel mit "Remove" nicht eingeschränkt war, bedeutet dies entgegen seiner Meinung nicht, dass damit auch dessen Handel zum missbräuchlichen Gebrauch als Betäubungsmittel enthalten und somit ein befugter Umgang war.  
 
3.   
 
3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Verbotsirrtum. Er habe die Bedeutung des Begriffs Ester nicht gekannt und nicht gewusst, dass es sich bei GBL um einen Ester von GHB handle und als solcher unter das BetmG falle. Die Strafverfolgungsbehörden seien bis ins Jahr 2008 und damit nach den vorliegend zu beurteilenden Handlungen davon ausgegangen, GBL falle nicht darunter. Es sei nicht haltbar, dass ihn die Sache mit den "magic mushrooms" hätte veranlassen müssen, sich bei den Behörden über eine allfällige Strafbarkeit zu informieren, nachdem er eine uneingeschränkte Bewilligung für den Kauf von GBL und den Verkauf von "Remove" eingeholt habe (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 1.2 und S. 14-20 Ziff. 1.4 f.).  
 
3.2. Ein Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB liegt vor, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 Satz 2 StGB).  
 
3.3. Die Rügen sind unbegründet. Der Beschwerdeführer wusste vom Gebrauch von GBL als Droge und nahm dessen missbräuchliche Verwendung zumindest billigend in Kauf. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, da er die nötigen Bewilligungen für den Verkehr mit GBL bzw. "Remove" gehabt habe und das GBL ohne weiteres habe einführen können, sei nachvollziehbar, dass er zumindest den Import von GBL für straflos gehalten habe. Dass der Verkauf von GBL als Betäubungsmittel jedoch unter Strafe gestellt ist, hätte ihm aber aufgrund seiner früheren Erfahrungen mit Drogen und den Strafverfolgungsbehörden bekannt sein müssen. Trotzdem habe er sich nicht über eine allfällige Strafbarkeit informiert. Wer zweifle oder Zweifel haben müsse, könne sich nicht auf einen Verbotsirrtum berufen. Die Strafverfolgungsbehörden seien erst im Jahr 2008 eingeschritten, als sich der dringende Tatverdacht einer illegalen Verwendung von GBL erhärtet habe. Insofern könne auch nicht von einem ständigen Dulden eines vorschriftswidrigen Verhaltens durch die zuständigen Behörden gesprochen werden (Urteil S. 31 f. E. 2.5.1 f.).  
 
4.   
Die Vorinstanz bejaht das gewerbsmässige Handeln des Beschwerdeführers, was dieser kritisiert (Beschwerde S. 20 f. Ziff. 2.1). Sie führt aus, er habe über seine GmbH, als faktisch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer, während zwei Jahren regelmässigen Handel mit GBL betrieben und dabei fortlaufend Einkünfte generiert, die geeignet gewesen seien, einen namhaften Teil seiner Lebenskosten zu decken. Der Arbeitsaufwand in der GmbH habe ca. 1-2 Tage pro Woche betragen. Der bei der Gesellschaft angefallene Gewinn sei erheblich gewesen und könne direkt auf die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers zurückgeführt werden (Urteil S. 33 f. E. 2.6.3). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit unter diesen Umständen selbst dann nicht zu beanstanden, wenn er den Gewinn nicht verbrauchte, sondern in der GmbH beliess, zumal er darauf freien Zugriff hatte und es gemäss Vorinstanz unglaubhaft ist, dass er ohne die Absicht ein Erwerbseinkommen zu erzielen, gehandelt haben will. 
 
5.   
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass sie im Gegensatz zur ersten Instanz einen mengenmässig schweren Fall verneine. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtige sie ohne weitere Begründung leicht strafmindernd und beziehe somit einen wesentlichen Gesichtspunkt nicht ein (Beschwerde S. 21-23 Ziff. 2.2).  
 
 
5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Es greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (a.a.O. E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).  
 
5.3. Die Vorinstanz legt den Strafrahmen korrekt fest, setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich (Urteil S. 34-36 E. 3). Sie ist in ihrer Strafzumessung nicht an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden und durfte die gleich hohe Strafe ausfällen wie jene, selbst wenn sie die Qualifikation des mengenmässig schweren Falls nicht bestätigt. Dass der Beschwerdeführer mit einer beträchtlichen Menge GBL gehandelt hat, würdigt sie trotzdem zu Recht. Indem sie ausführt, die relativ lange Verfahrensdauer wirke sich leicht strafmindernd aus, legt sie das Mass der Reduktion hinreichend dar. Weshalb sich die lange Verfahrensdauer mehr zu seinen Gunsten auswirken müsste, erörtert der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich.  
 
 Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. 
 
6.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juli 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini