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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.365/2003 /leb 
 
Urteil vom 15. August 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 
6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
direkte Bundessteuer 2001, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 17. Juli 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für die direkte Bundessteuer 2001 wurde A.________ am 25. November 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von 58'000 Franken eingeschätzt. Am 7. Februar 2003 stellte ihm die Steuerverwaltung des Kantons Luzern den Rest des gestützt auf diese Veranlagung geschuldeten Steuerbetrags von Fr. 531.-- in Rechnung, ausmachend Fr. 309.15. Mit Einsprache vom 17. Februar 2003 brachte A.________ vor, richtigerweise betrage sein steuerbares Einkommen nur 46'367 Franken, weil die Kosten, welche für die Heimpflege seiner Ehefrau angefallen seien, mit Fr. 27'960.-- höher als der berücksichtigte Abzug von Fr. 11'971.-- seien. Nachdem die Steuerkommission auf die Einsprache nicht eingetreten war, gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches seine Beschwerde am 17. Juli 2003 abwies, soweit es darauf eintrat. 
2. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 13. August 2003 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und sein steuerbares Einkommen für die direkte Bundessteuer 2001 auf 46'367 Franken festzusetzen. Seine Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann - soweit darauf einzutreten ist - im Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden, ohne dass Vernehmlassungen oder Akten einzuholen wären: 
2.1 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete allein die Frage, ob die Steuerkommission zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten war; zur korrekten Höhe des steuerbaren Einkommens musste und konnte sich das Verwaltungsgericht nicht äussern. Mithin kann sich vor Bundesgericht nur fragen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, wenn sie den Nichteintretensentscheid der Verwaltung schützte. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern überdies (materiell) eine Reduktion des steuerbaren Einkommens verlangt, ist darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten. 
2.2 Es ist unbestritten, dass weder der Beschwerdeführer die Veranlagungsverfügung innert der dreissigtägigen Einsprachefrist von Art. 132 Abs. 1 DBG angefochten noch ein Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG vorgelegen hat. Mithin ist die streitige Veranlagung rechtskräftig geworden und kann lediglich abgeändert werden, wenn ein Revisionsgrund gemäss Art. 147 Abs. 1 DBG gegeben ist. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, B.________ - ein "Steuerexperte der kantonalen Verwaltung" - sei unmittelbar nach Einreichen der Steuererklärung darüber informiert worden, dass die Summe der Abzüge zu korrigieren sei, und habe dies an das zuständige Steueramt weitergeleitet; in der Folge sei aber diese Information für die Veranlagung nicht berücksichtigt worden. Bei diesen Gegebenheiten wäre es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, die Steuerverwaltung während des laufenden Veranlagungsverfahrens auf den angeblichen Fehler hinzuweisen oder innert der gesetzlichen Frist Einsprache gegen die seines Erachtens unrichtige Veranlagungsverfügung einzureichen. Art. 147 Abs. 2 DBG schliesst eine Revision aus, wenn der Steuerpflichtige das Vorgebrachte - wie vorliegend - bei zumutbarer Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, weshalb die Steuerkommission zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. Urteil 2A.451/1996, in: ASA 67 S. 391 ff.) und das diesen schützende angefochtene Urteil kein Bundesrecht verletzt. 
3. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht (Abgaberechtliche Abteilung) des Kantons Luzern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. August 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: