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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_756/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 15. September 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des 
Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Ausländerrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 11. Juli 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Juli 2016 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der kosovarischen Staatsangehörigen A.________, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 31. August 2016 gegen dieses Urteil, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. September 2016, womit die Beschwerdeführerin über die bei der Beschwerdeführung zu beachtenden Modalitäten und Formvorschriften und das vermutliche diesbezügliche Ungenügen ihrer Rechtsschrift informiert wurde, 
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. September 2016, womit sie erklärt, sich die Sache nach Beratung nochmals überlegt zu haben und die Beschwerde jetzt zurückziehen zu wollen, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Instruktionsrichter bzw. der Präsident der Abteilung als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass das Verfahren nach dem vorbehaltlosen Beschwerderückzug abzuschreiben ist, 
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG), 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller