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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1008/2020  
 
 
Urteil vom 15. September 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beschimpfung; ambulante Massnahme usw.; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 16. Juni 2020 
(STK 2019 70). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Kantonsgericht Schwyz sprach den Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 im Berufungsverfahren in teilweiser Gutheissung der Berufung wegen Beschimpfung schuldig. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit den Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung erfüllte. Von den Vorwürfen des mehrfachen vorsätzlichen Reisens ohne gültigen Fahrausweis und der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht sprach es den Beschwerdeführer frei. Für die Beschimpfung bestrafte es ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage). Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wurde für die Sachbeschädigung von einer Strafe abgesehen und eine ambulante Massnahme angeordnet. 
Die dagegen gerichtete, als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde hat das Kantonsgericht Schwyz zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Dagegen steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Die Beschwerde enthält weder einen Antrag noch eine Begründung und erfüllt damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill