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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_202/2019  
 
 
Urteil vom 15. November 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, 
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug, 
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Zulassung als Privatklägerin / Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, 
vom 3. April 2019 (BS 2018 75). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt gegen C.________ und B.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und allenfalls weitere Delikte zum Nachteil der D.________ AG und der E.________ AG, einer Tochter- bzw. einer Enkelgesellschaft der F.________ AG. Sie sollen gemäss der im Oktober 2017 erstatteten Strafanzeige von G.________ - die wie ihr Bruder C.________ zu einem früheren Zeitpunkt 45% der Aktien der F.________ AG geerbt hatte - im September 2017 als (damalige) Verwaltungsräte der beiden Gesellschaften drei Liegenschaften in deren Vermögen unterpreislich sowie in Verletzung eines entgegenstehenden Entscheids des Obergerichts des Kantons Zug verkauft haben. Die minderjährige A.________, der aufgrund eines Vermächtnisses die restlichen 10% der Aktien der F.________ AG gehören, schloss sich im Dezember 2017 der Strafanzeige ihrer Mutter G.________ an, im Juli 2018 ausserdem einer Strafuntersuchung gegen die vorgenannten Personen wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H.________ AG, einer weiteren Tochtergesellschaft der F.________ AG. 
 
B.   
Am 25. September 2018 beantragte A.________ bei der Staatsanwaltschaft, in den erwähnten Strafuntersuchungen als Privatklägerin zugelassen zu werden. Im November 2018 ersuchte sie ausserdem um Zustellung einer Kopie des Protokolls der am 30. Oktober 2018 durchgeführten Zeugenbefragung des Liegenschaftenkäufers. Mit Verfügungen vom 28. November (betreffend Zulassung als Privatklägerin) und 30. November 2018 (betreffend Einsicht in das Befragungsprotokoll) wies die Staatsanwaltschaft ihre Ersuchen ab. 
 
C.   
Gegen diese Verfügungen der Staatsanwaltschaft gelangte A.________ mit einer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 3. April 2019 wies dieses ihr Rechtsmittel ab. 
 
D.   
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 6. Mai 2019 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei sie in den erwähnten Strafuntersuchungen als Privatklägerin zuzulassen. 
C.________ und B.________ haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, ebenso das Obergericht, soweit darauf eingetreten werden könne. A.________ hat sich in Bezug auf die vorliegende Sache nicht mehr geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 80 BGG) Entscheid in einer Strafsache gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und hat in Bezug auf die Zulassung als Privatklägerin wie auch die Einsichtnahme in das erwähnte Befragungsprotokoll ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, geht es doch um eine mögliche Verletzung von Partei- bzw. Verfahrensrechten (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.2 S. 5 [betreffend Nichtzulassung als Privatklägerin]). Sie ist insoweit somit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auch sonst steht einem Eintreten auf ihre Beschwerde nichts entgegen. 
 
2.   
Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Strittig ist zunächst, ob der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Zulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin bundesrechtswidrig ist. 
 
3.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist gemäss der Rechtsprechung, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die verletzte Strafnorm geschützt oder zumindest mitgeschützt wird (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78 mit Hinweisen). Ob die Beschwerdeführerin, wie bei der Staatsanwaltschaft beantragt, in den fraglichen Strafuntersuchungen als Privatklägerin zuzulassen gewesen wäre bzw. ist, hängt somit davon ab, ob sie durch die untersuchten möglichen Straftaten entsprechend verletzt wäre.  
 
3.2. Die fraglichen Strafuntersuchungen betreffen den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB sowie allenfalls weitere Delikte zum Nachteil zweier Tochtergesellschaften und einer Enkelgesellschaft - allesamt Aktiengesellschaften - der F.________ AG, deren Aktien im Umfang von 10% der Beschwerdeführerin gehören (vgl. vorne Bst. A). Die Strafnorm von Art. 158 StGB schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber. Ist dies eine Aktiengesellschaft, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 S. 158; Urteil 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wäre demzufolge durch die untersuchten möglichen Straftaten gemäss Art. 158 StGB zum Nachteil der genannten Gesellschaften nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, weshalb ihre Stellung als Privatklägerin dadurch nicht begründet wird.  
Sie macht solches auch nicht geltend. Vielmehr begründet sie ihre Geschädigteneigenschaft und ihre Stellung als Privatklägerin mit einer möglichen Falschbeurkundung, auf die sie (ansatzweise) bereits in ihrer Eingabe vom 25. September 2018 an die Staatsanwaltschaft - mit der sie um Zulassung als Privatklägerin ersuchte - hingewiesen hatte. Sie bringt vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der in den Kaufverträgen über die drei Liegenschaften im Vermögen der D.________ AG und E.________ AG genannte Käufer ein "Strohmann" eines der beiden (damaligen) Verwaltungsräte dieser Gesellschaften (C.________) sei und dieser mit der Vertragsgestaltung ein "unterpreisliches Insichgeschäft" (einen zu billigen Verkauf an sich selbst) kaschiert habe. Dadurch habe er sie an der Aufdeckung und Anfechtung eines Geschäfts zu ihrem individuellen Nachteil als indirekte Aktionärin der verkaufenden Gesellschaften gehindert, weshalb sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 ihre Geschädigtenstellung ergebe. 
 
3.3. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil nicht konkret zu diesem Vorwurf der Beschwerdeführerin und zu dem von dieser angerufenen Bundesgerichtsentscheid geäussert. Sie hat vielmehr in allgemeiner Weise ausgeführt, einzig die beiden vom Verkauf ihrer Liegenschaften betroffenen Aktiengesellschaften seien legitimiert, allfällige strafbare Handlungen gegen ihr Vermögen sowie damit allenfalls in Verbindung stehende Urkundendelikte geltend zu machen. Die Verfahrensposition der Beschwerdeführerin unterscheide sich insoweit nicht von der ihrer Mutter (G.________), welche die Staatsanwaltschaft mit derselben Begründung bereits mit Entscheid vom 27. November 2017 nicht als Privatklägerin zugelassen und deren Entscheid sie am 28. März 2018 bestätigt habe.  
Damit hat sich die Vorinstanz der Argumentation der Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren angeschlossen. Diese hatte in der Verfügung betreffend die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin - soweit hier von Interesse - zwar erklärt, bei gegebener Sachlage sei der Tatverdacht auf Urkundendelikte im Zusammenhang mit einem allfälligen unterpreislichen Verkauf der Liegenschaften aus dem Vermögen der genannten Aktiengesellschaften nicht hinreichend im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, und zur Bekräftigung auf die Befragung des Liegenschaftenkäufers vom 30. Oktober 2018 verwiesen. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte sie ihre Begründung dann aber im erwähnten Sinn ergänzt bzw. präzisiert. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Das von der Beschwerdeführerin zitierte bundesgerichtliche Urteil 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 betraf einen Fall, in dem sämtliche Aktien der Tochtergesellschaften einer Aktiengesellschaft zum Preis von einem Franken an ein Drittunternehmen verkauft worden waren. Zu beurteilen war, ob ein an diesem Verkauf nicht beteiligter Aktionär der Muttergesellschaft zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft legitimiert sei. Die damalige Vorinstanz war zum Schluss gekommen, die Muttergesellschaft sei durch den Verkauf direkt geschädigt, der fragliche Aktionär hingegen nur indirekt, weshalb er nicht beschwerdeberechtigt sei. Das Bundesgericht befand, diese Argumentation greife zu kurz, und erachtete den Aktionär aus anderen Gründen als unmittelbar geschädigt (vgl. E. 2.4 des Urteils).  
In Bezug auf Urkundendelikte hielt es fest, diese schützten in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut sei das besondere Vertrauen, das einer Urkunde im Rechtsverkehr entgegengebracht werde. Daneben könnten auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abziele (vgl. E. 2.3.2 des Urteils mit Verweis auf BGE 140 IV 155 E. 3.3.3. S. 159; 119 Ia 342 E. 2b S. 346 f.). Gemäss den Vorbringen des beschwerdeführenden Aktionärs bestehe der Verdacht, dass der Vertrag über die Aktien der Tochtergesellschaften und das Indossament der Aktienzertifikate rückdatiert worden seien, um ihn davon abzuhalten, den Verkauf zu verhindern. Es stelle sich daher die Frage, ob nicht auch seine privaten Interessen unmittelbar verletzt worden seien, indem die allenfalls gefälschten Urkunden zu seiner Benachteiligung eingesetzt worden seien (vgl. E. 2.4 des Urteils). 
 
3.4.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin folgt aus diesem Urteil nicht, sie sei unmittelbar in ihren Rechten verletzt im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 115 Abs. 1 StPO. Im damals beurteilten Fall hatte der beschwerdeführende Aktionär der Muttergesellschaft gemäss eigener Darstellung in Unkenntnis des angeblich bereits früher erfolgten Verkaufs der Aktien der Tochtergesellschaften von einer Option zum Erwerb der Aktien der Muttergesellschaft Gebrauch gemacht und brachte sinngemäss vor, er habe einen zu hohen Kaufpreis bezahlt. Unter diesen Umständen stellte sich klarerweise die Frage, ob das erwähnte mögliche Urkundendelikt darauf abzielte, ihn unmittelbar in seinem eigenen Vermögen zu schädigen. Die Beschwerdeführerin hält ihren Fall zwar für offensichtlich analog. Sie erläutert jedoch nicht näher, inwiefern das von ihr geltend gemachte Urkundendelikt darauf ausgerichtet gewesen sein soll, sie selbst - und nicht die betroffenen Aktiengesellschaften - unmittelbar in ihrem eigenen Vermögen zu schädigen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz eine Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin verneint und deren Nichtzulassung als Privatklägerin durch die Staatsanwaltschaft geschützt hat, ist daher im Ergebnis mit dem zitierten Bundesgerichtsurteil und Art. 115 Abs. 1 StPO vereinbar.  
 
3.5. Auch aus den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die Frage der Zulassung als Privatklägerin bundesrechtswidrig wäre.  
 
3.5.1. Unzutreffend ist zunächst ihr Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aktenwidrig und damit offensichtlich unrichtig festgestellt. Zwar hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Verfahrenspositionen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter unterschieden sich hinsichtlich der Frage der Zulassung als Privatklägerin nicht, obschon Erstere einen anderen Falschbeurkundungsvorwurf erhoben hat als Letztere. Das ist indes Ausdruck ihrer Rechtsauffassung, dass lediglich die vom Verkauf ihrer Liegenschaften betroffenen Aktiengesellschaften durch allfällige Vermögens- und Urkundendelikte im Zusammenhang mit dem Liegenschaftenverkauf als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in Frage kommen, nicht jedoch die Beschwerdeführerin und ihre Mutter als Aktionärinnen der F.________ AG. Dass die Vorinstanz die beiden Falschbeurkundungsvorwürfe für übereinstimmend hielte, folgt daraus nicht.  
 
3.5.2. Unbegründet ist weiter die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Geschädigtenstellung verneint, ohne auf ihren Falschbeurkundungsvorwurf einzugehen, und damit die Begründungspflicht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verletzt bzw. eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Zwar hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht konkret zum Falschbeurkundungsvorwurf der Beschwerdeführerin geäussert. Aus ihrer Begründung geht jedoch hervor, dass sie eine Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin in Bezug auf allfällige Urkundendelikte ungeachtet des konkret geltend gemachten Delikts und der Frage, ob diesbezüglich ein hinreichender Tatverdacht besteht, in grundsätzlicher Weise ausschliesst. Damit hat die Vorinstanz auch insofern die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte genannt und ermöglichte ihre Begründung der Beschwerdeführerin, sich über dessen Tragweite Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache beim Bundesgericht anzufechten. Die Vorinstanz verletzte demnach ihre Begründungspflicht und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen), ebenso wenig beging sie eine Rechtsverweigerung. Die Beschwerde erweist sich demnach in Bezug auf die Zulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin auch insoweit und damit insgesamt als unbegründet.  
 
4.   
Strittig ist ausserdem, ob der Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf die Einsicht in das Protokoll der Zeugenbefragung des Liegenschaftenkäufers vom 30. Oktober 2018 gegen Bundesrecht verstösst. 
 
4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, als Anzeigeerstatterin, die weder geschädigt noch Privatklägerin sei, stünden der Beschwerdeführerin gemäss Art. 301 Abs. 3 StPO abgesehen vom Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) keine weiteren Verfahrensrechte zu. Sie habe demnach weder einen Anspruch nach Art. 101 Abs. 1 StPO auf Einsicht in das erwähnte Befragungsprotokoll noch ein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen nach Art. 147 Abs. 1 StPO. Letzteres erwähnte die Vorinstanz, weil die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren - über den Gegenstand der Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht hinaus - auch die Wiederholung der Einvernahme des Liegenschaftenkäufers unter ihrer Teilnahme als Partei beantragt hatte.  
 
4.2. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wendet allerdings ein, sie habe Einsicht in das erwähnte Befragungsprotokoll auch gestützt auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, um die Begründung der Staatsanwaltschaft für ihre Nichtzulassung als Privatklägerin nachvollziehen und gegebenenfalls ihre Beschwerde an die Vorinstanz ergänzen zu können. Mit diesem Vorbringen habe sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht beschäftigt, womit sie eine weitere formelle Rechtsverweigerung begangen und zudem ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da sie ihr verunmöglicht habe, die staatsanwaltliche Verfügung sachgerecht anzufechten.  
 
4.3. Diese Rüge ist unbegründet. Zwar verwies die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung betreffend die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Rahmen ihrer Ausführungen zum Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts bezüglich Urkundendelikte auf die Zeugenbefragung des Liegenschaftenkäufers. In ihrer Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren, mit der sie die Verfügungsbegründung im erwähnten Sinn ergänzte bzw. präzisierte (vgl. vorne E. 3.3), hielt sie in der Folge jedoch ausdrücklich und unmissverständlich fest, auf die Aussagen des Liegenschaftenkäufers sei nicht abzustellen. Sie vermöchten nichts daran zu ändern, dass es bei der Beschwerdeführerin wie deren Mutter unter jedem Titel an einer unmittelbaren Rechtsverletzung und damit an einer Geschädigtenposition im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO mangle, und zwar sowohl in Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung als auch bezüglich allfälliger Urkundendelikte. In beider Hinsicht könnten lediglich die vom Verkauf ihrer Liegenschaften betroffenen Gesellschaften unmittelbare Rechtsverletzungen geltend machen.  
Begründete die Staatsanwaltschaft somit die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin letztlich ausdrücklich und unzweideutig nicht mit den Aussagen des Liegenschaftenkäufers, war die Einsichtnahme in das Protokoll von dessen Befragung nicht erforderlich, um ihre Nichtzulassungsverfügung sachgerecht anfechten zu können. Vielmehr war das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin jedenfalls mit der Einreichung der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren obsolet. Indem die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich darauf eingegangen ist, hat sie deshalb weder den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt noch eine formelle Rechtsverweigerung begangen, zumal sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken konnte und sich nicht mit allen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen musste (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich demzufolge auch in Bezug auf die Frage der Einsicht in das erwähnte Befragungsprotokoll und damit insgesamt als unbegründet. 
 
5.   
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). C.________ und B.________ haben sich nicht geäussert. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind somit keine Parteienschädigungen auszurichten (Art. 68 Abs.1-3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, B.________, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur