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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_914/2012 
 
Urteil vom 16. November 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch seine Ehefrau, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 12. April 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Eingabe vom 3. Oktober 2012 gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2010, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2012, worin u.a. auf die Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer versäumten Rechtsmittelfrist hingewiesen wurde, 
in die erneute Eingabe mit gleichzeitig gestelltem sinngemässen Fristwiederherstellungsgesuch vom 22. Oktober/2. November 2012, 
 
in Erwägung, 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet (Art. 44-48 BGG) eingereicht worden sind, woran das - offensichtlich ungenügende - sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch nichts ändert (vgl. auch BGE 119 II 86 E. 2 S. 87 f. und 112 V 255 E. 2a S. 255 f. mit Hinweisen), 
dass deshalb bereits aus diesem Grunde auf die offensichtlich unzulässigen Eingaben nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass überdies die Eingaben des Beschwerdeführers den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermögen, weshalb auch insoweit offensichtlich unzulässige Rechtsschriften (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegen (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; s.a. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337), 
dass demzufolge auf die - insgesamt offensichtlich unzulässigen - Eingaben im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Eingaben vom 3. Oktober 2012 und vom 22. Oktober/2. November 2012 wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. November 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz