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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_359/2018  
 
 
Urteil vom 16. November 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 3. April 2018 (5V 17 284). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1967 geborene A.________ war als Sanitärmonteur bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 26. November 2000 eine Schultergelenksluxation zuzog. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses; für die bleibenden Unfallfolgen sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Februar 2009 eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 5 % und ab 1. August 2008 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % zu. 
Im Rahmen eines von der Suva eingeleiteten Revisionsverfahrens sistierte die Suva die Rentenleistungen vorsorglich per 1. Mai 2016 und hob die laufende Rente schliesslich mit Verfügung vom 7. Juni 2016 und Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 auf dasselbe Datum hin auf, da der Versicherte nunmehr keine unfallbedingte Erwerbseinbusse mehr erleide. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 3. April 2018 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides auch über den 1. Mai 2016 hinaus eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % auszurichten. 
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Rentenaufhebung der Suva per 1. Mai 2016 bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.  
 
3.2. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  
 
3.3. Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381, U 297/99 E. 2a, 1993 Nr. U 168 S. 101, U 110/92 E. 3b). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) enthalten sind (AHI 1999 S. 237, I 377/98 E. 3b S. 240 mit Hinweis).  
 
4.  
 
4.1. Es ist letztinstanzlich nicht mehr länger streitig, dass der Versicherte aufgrund einer erheblichen Veränderung seiner erwerblichen Situation nunmehr in der Lage ist, ein Einkommen (Invalideneinkommen) von Fr. 71'500.- zu erzielen. Wie die Vorinstanz weiter korrekt erwogen hat, ist bei Vorliegen eines Revisionsgrundes der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Demgemäss war im vorinstanzlichen Verfahren auch die Höhe des Valideneinkommens zu überprüfen; entsprechend darf der Versicherte auch letztinstanzlich geltend machen, dieses sei zu Unrecht zu tief angesetzt worden.  
 
4.2. Vorinstanz und Verwaltung gingen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten davon aus, dieser hätte ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2016 einen Lohn von Fr. 71'500.- (Fr. 5'500.- x 13) erzielt. Damit anerkannten sie eine Lohnentwicklung, welche über der Nominallohnentwicklung seit dem Jahre 2000 lag; passte man das im Jahre 2000 tatsächlich erzielte Gehalt von Fr. 4'300.- an die Nominallohnentwicklung an, so resultierte ein Einkommen von lediglich Fr. 67'979.40 (Fr. 4'300.- x 13 x [130.0 : 106.9]).  
 
4.3. Der Versicherte macht geltend, seine ehemalige Arbeitgeberin sei nicht mit ihm zufrieden gewesen. Entsprechend habe er seine Stelle auch nicht aufgrund des Unfalls verloren; zur Bemessung des Valideneinkommens könne daher nicht mehr auf die Angaben dieser Arbeitgeberin abgestellt werden. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend indessen nicht abschliessend geprüft zu werden: Wie der Beschwerdeführer an sich zutreffend ausführt, wäre diesfalls das Valideneinkommen aufgrund der LSE zu bestimmen (vgl. E. 3.3 hievor). Entgegen seinen Ausführungen wäre jedoch auch unter Berücksichtigung seines Lehrabschlusses als Sanitärmonteur nicht vom Kompetenzniveau 3 ("Komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen"), sondern vom Kompetenzniveau 2 ("Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst") auszugehen. Der entsprechende Lohn in der Baubranche beträgt gemäss der LSE 2014 Fr. 5'885.-; dieser Wert wäre auf ein Jahr hoch- und auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden umzurechnen; das sich daraus ergebende Einkommen wäre sodann an die bis zum Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung anzupassen (vgl. auch Urteil 9C_177/2018 vom 25. September 2018 E. 3.3). Damit ergäbe sich ein Valideneinkommen von Fr. 74'285.25 (Fr. 5'885.- x 12 x [41.7 : 40] x 1.003 x 1.006). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 71'500.- resultierte damit eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 2'785.25, was einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 4 % entspricht. Die Beschwerde des Versicherten ist demgemäss abzuweisen.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. November 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold