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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_940/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist (Revision Scheidungsurteil), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf ein Gesuch vom 23. Juli 2013 der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Abweisung ihres Revisionsgesuchs betreffend Scheidungsurteil nicht eingetreten ist, 
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin, die auf Grund ihres Gesuchs mit gerichtlichen Mitteilungen habe rechnen müssen und dem Obergericht keine neue Adresse angegeben habe, sei am 30. August 2013 (unter Säumnisandrohung) zur Vorschussleistung von Fr. 500.-- innerhalb einer letzten Frist von 10 Tagen seit Zustellung aufgefordert worden, die Zustellung (der mit dem Vermerk der fehlenden Ermittelbarkeit an der angegebenen Adresse retournierten Sendung) gelte als am 4. September 2013 (Eingang beim Empfangspostamt) rechtsgültig erfolgt (bundesgerichtliches Urteil 7B.164/2005 vom 28. September 2005), der Vorschuss sei auch innerhalb der am 16. September 2013 (Montag) endenden Nachfrist nicht bezahlt worden, weshalb androhungsgemäss auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Scheidungsurteil geltend zu machen und pauschal einen Haftaufenthalt seit dem 24. April 2013 zu behaupten, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 21. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann