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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.841/2005 /gij 
 
Urteil vom 17. Februar 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bolzern, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichter 3, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 13 Abs. 2 BV (Strafuntersuchung; Bekanntgabe der Strafsache an Verfahrensbeteiligte), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 11. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Untersuchungsrichter 3 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland führt gegen X.________ eine Voruntersuchung wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Verbreitung menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB). Der Beschuldigte wird verdächtigt, im Rahmen von Heilbehandlungen Dritte mit dem HIV-Virus angesteckt zu haben. In diesem Strafverfahren verlangte der Untersuchungsrichter am 13. April und 5. September 2005 von der zuständigen Stelle am Inselspital sowie am 13. April 2005 von einer Privatärztin die Herausgabe von Auszügen aus Dossiers namentlich bezeichneter Patienten. Am 30. Mai 2005 ersuchte er das Institut für Infektionskrankheiten des Inselspitals um weitergehende Nachforschungen bei unbestimmten Drittpatienten. Er beauftragte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern am 27. Mai 2005, beim Angeschuldigten einen HIV-Test vorzunehmen. Am 24. Oktober 2005 lud der Untersuchungsrichter zwei Zeugen zur Einvernahme vor. In den entsprechenden Schreiben nannte er den Beschuldigten und wies auf die ihm vorgeworfenen Straftaten hin. 
B. 
X.________ beschwerte sich am 4. November 2005 bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern über die Bekanntgabe seiner Personalien und der ihm zu Last gelegten Delikte an Amtsstellen und Drittpersonen im Rahmen der Strafuntersuchung. Die Anklagekammer wies die Beschwerde am 11. November 2005 ab, soweit sie darauf eintrat. 
C. 
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2005 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Untersuchungsrichter sei unter Strafdrohung zur Geheimhaltung der fraglichen Angaben anzuweisen. Gerügt wird eine Verletzung von Art. 13 Abs. 2 BV
 
Die Anklagekammer und der Untersuchungsrichter beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim Beschwerdeentscheid der Anklagekammer des Berner Obergerichts über die Rechtmässigkeit der umstrittenen Beweisanordnungen handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid in dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren. Als selbständig eröffneter Zwischenentscheid kann der angefochtene Beschluss mit staatsrechtlicher Beschwerde nur angefochten werden, wenn er nach Art. 87 Abs. 2 OG einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dafür ein Nachteil rechtlicher Natur verlangt, der auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (BGE 131 I 57 E. 1 S. 59; 126 I 207 E. 2 S. 210). 
Der Untersuchungsrichter hat bei den umstrittenen Anordnungen, gestützt auf Art. 87 des bernischen Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV/BE), Angaben über die Strafsache gemacht. Der Beschwerdeführer behauptet, dies verstosse gegen das verfassungsmässige Recht auf Geheimhaltung seiner persönlichen Daten (Art. 13 Abs. 2 BV). Dieser Eingriff kann selbst mit einem späteren Freispruch nicht rückgängig gemacht werden. Der Umstand, dass der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid bildet, steht der Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde somit hier nicht entgegen. 
1.2 Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Anordnungen sind längst vollzogen; an sich fehlt das gemäss Art. 88 OG geforderte, aktuelle Interesse. Das Bundesgericht sieht ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses ab, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung kaum je möglich wäre (BGE 129 I 113 E. 1.7 S. 119; 127 I 164 E. 1a S. 166; vgl. auch BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674). 
 
In einem Fall, in dem es um die nachträgliche Beurteilung der Veröffentlichung von Personendaten durch die Untersuchungsbehörde in der Fernsehsendung "Aktenzeichen XY" ging, hat das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet (Urteil 1P.645/1994 vom 31. Januar 1995, E. 3b, in: EuGRZ 1996 S. 329). In ähnlicher Weise dürfte der Vollzug von Beweismassnahmen der vorliegenden Art in der Regel keinen Aufschub dulden, wenn bestritten wird, dass die umstrittenen Informationen in diesem Rahmen gemacht werden dürfen. Dem Beschwerdeführer gereicht es daher nicht zum Nachteil, dass er sich nicht sofort gegen jede einzelne Massnahme gewehrt hat. Ebenso wenig ist es ausgeschlossen, dass in der laufenden Untersuchung weitere Anordnungen mit derselben Problematik zu treffen sind. Deswegen steht die Beschwerde unabhängig davon offen, ob ein aktuelles Interesse gegeben ist. 
1.3 Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Anklagekammer eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) gerügt. In der staatsrechtlichen Beschwerde hat er diesen Vorwurf fallen gelassen. Dafür bringt er neu vor, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) sei verletzt worden. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde können grundsätzlich keine neuen Verfassungsrügen vorgetragen werden, die nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden (BGE 131 I 31 E. 2.1.1 S. 33 f.; 129 I 49 E. 3 S. 57, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass hier eine von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz erfüllt wäre. Es mag dahin gestellt bleiben, ob auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten wäre; sie erweist sich ohnehin als unbegründet. 
1.4 Im Übrigen ist die staatsrechtliche Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4 S. 332 ff., je mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit mit ihr mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird. 
2. 
2.1 Nach Art. 87 Abs. 2 StrV/BE hat die schriftliche Mitteilung einer Anordnung verschiedene Angaben zu enthalten; unter anderem ist die Strafsache anzugeben, in welcher die Anordnung ergeht, sofern der Untersuchungszweck dies nicht verbietet (Ziff. 2). Dieser Mindestinhalt gilt insbesondere auch für Vorladungen (Art. 87 Abs. 2 Ziff. 4 StrV/BE). Die Angabe der Strafsache umfasst gemäss dem angefochtenen Entscheid den Namen bzw. die Personalien der angeschuldigten Person und die ihr vorgeworfenen Straftaten. Immerhin seien verfahrensbeteiligte Dritte nur soweit nötig zu informieren. Die Bekanntgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben sei hier erforderlich gewesen, um die fraglichen Beweise zu erheben. 
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung seiner persönlichen Daten geltend. 
 
Nach seiner Meinung ist der Untersuchungsrichter zum einen über den gesetzlichen Rahmen von Art. 87 Abs. 2 Ziff. 2 StrV/BE hinausgegangen. Nicht nur habe er die allgemeine strafrechtliche Deliktsbezeichnung verwendet. Vielmehr habe er den Tatverdacht teilweise unnötigerweise dahin gehend konkretisiert, dass der Beschwerdeführer beschuldigt werde, den HIV-Virus übertragen zu haben. 
 
Zum andern sei auch die Mitteilung der gesetzlich vorgesehenen Angaben teilweise unverhältnismässig gewesen. So hätten der Name des Beschwerdeführers und die ihm zur Last gelegten Delikte für die Herausgabe von Patientendossiers nicht genannt werden müssen. Ebenso wenig sei das IRM für die Vornahme der Blutanalyse auf die Kenntnis der strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer angewiesen gewesen. 
3. 
3.1 Art. 13 BV gewährleistet das Recht auf eine Privat- und eine persönliche Geheimsphäre. Abs. 2 schützt den Einzelnen vor Beeinträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten entstehen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung; vgl. BGE 129 I 232 E. 4.3.1 S. 245 mit Hinweisen). Zur Bearbeitung in diesem Sinne gehört auch die staatliche Bekanntgabe von Personendaten (vgl. BGE 129 I 232 E. 4.3.2 S. 246; 124 I 34 E. 3a S. 36, 176 E. 4d [veröffentlicht in EuGRZ 1999 S. 53] mit Hinweisen). 
3.2 Gemäss Art. 36 BV bedarf die Einschränkung von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Für schwere Eingriffe in ein Freiheitsrecht ist eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formellen Gesetz erforderlich (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGE 130 I 16 E. 3 S. 18; 126 I 112 E. 3c S. 116). Das Bundesgericht prüft bei solchen schwerwiegenden Einschränkungen die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts ohne Beschränkung der Kognition, andernfalls nur auf Willkür hin (BGE 131 I 333 E. 4 S. 339; 128 II 259 E. 3.3 S. 269). Ausserdem muss der Eingriff durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Ob ein Grundrechtseingriff im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 131 I 333 E. 4 S. 339 f.; 129 I 173 E. 2.2 S. 177). 
4. 
4.1 Das Bundesgericht hat erwogen, es bilde einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre eines Beschuldigten, dass ein Sachverständiger Einblick in dessen persönliche Daten erhielt; dabei lagen besondere Umstände vor, welche das Gewicht des Eingriffs verstärkten (BGE 124 I 34 E. 3a S. 37). Ob hier von einer schweren Einschränkung in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auszugehen ist, kann offen bleiben. Die beanstandeten Angaben im Rahmen der Beweisanordnungen können sich auf formelle Gesetzesbestimmungen abstützen; deren Handhabung erweist sich selbst bei einer freien Prüfung als verfassungskonform. 
4.2 Die Voruntersuchung ist, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, geheim (Art. 64 Abs. 1 StrV/BE). Art. 87 Abs. 2 StrV/BE regelt, mit welchem Mindestinhalt behördliche Anordnungen gegenüber den Betroffenen zu eröffnen sind. Dazu gehört die Bekanntgabe der Strafsache (Ziff. 2). Die Bestimmung gilt unbestrittenermassen auch für Beweisanordnungen. Vorliegend geht es um Vorladungen (vgl. Art. 93 StrV/BE), Editionsbegehren (vgl. Art. 139 StrV/BE) und einen Gutachtensauftrag (vgl. Art. 131 StrV/BE). Die letzt genannten Bestimmungen äussern sich allerdings nicht zur Frage, ob die Strafsache im Rahmen der entsprechenden Anordnungen aufzuführen ist. Zu Recht hat die Anklagekammer Art. 87 Abs. 2 Ziff. 2 StrV/BE als massgebliche gesetzliche Grundlage im vorliegenden Fall erachtet. 
 
Weiter stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, dass unter den Begriff der Strafsache gemäss Art. 87 Abs. 2 Ziff. 2 StrV/BE die Benennung der Verfahrensbeteiligten und des Prozessgegenstandes fällt (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 44 Rz. 10 f.). Die Bestimmung sieht aber vor, dass die Strafsache in der Anordnung nur dann erwähnt wird, wenn der Untersuchungszweck dies nicht verbietet. Auf diesen Vorbehalt beruft sich der Beschwerdeführer nicht. 
 
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers spielt es nach der gesetzlichen Grundlage grundsätzlich keine Rolle, ob die Strafsache mit der abstrakten Deliktsbezeichnung oder mit dem konkretisierten Tatvorwurf umschrieben wird. Ebenso wenig wird ausgeschlossen, beides zusammen aufzuführen. Wesentlich erscheint dabei, dass die Unschuldsvermutung in der Darstellung gewahrt wird; eine Verletzung dieses verfassungsmässigen Rechts behauptet der Beschwerdeführer gerade nicht mehr (E. 1.3). 
 
Der Untersuchungsrichter hat folglich mit der umstrittenen Bekanntgabe des Beschuldigten, der Deliktsbezeichnung und des konkretisierten Tatvorwurfs den Rahmen von Art. 87 Abs. 2 Ziff. 2 StrV/BE nicht verlassen. 
4.3 Im Allgemeinen vermag das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung strafprozessuale Massnahmen zur Beweissicherung und -erhebung zu rechtfertigen. Dabei hat die Untersuchungsbehörde den Personen, die zu Beweiszwecken in das Strafverfahren einbezogen werden, grundsätzlich die notwendigen Angaben mitzuteilen, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre eigenen Interessen zu wahren (vgl. auch Art. 42 StrV/BE). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe der Strafsache in diesem Rahmen nicht ernsthaft. Er macht hauptsächlich geltend, die Information sei in den beanstanden Fällen nicht notwendig und damit unverhältnismässig gewesen. 
4.4 Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist verhältnismässig, wenn er zur Erreichung des Zieles, das im öffentlichen Interesse vorgegeben ist, geeignet und erforderlich ist (BGE 128 II 259 E. 3.6 S. 275 mit Hinweis). 
4.4.1 In den Vorladungen zu Zeugeneinvernahmen findet sich nur die allgemeine Deliktsbezeichnung; dies beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Bei den Begehren um Aktenedition, die der Untersuchungsrichter an Ärzte der mutmasslichen Opfer richtete, wurde der Tatverdacht zusätzlich konkret umschrieben. Dadurch konnten zielgerichtet Dossierauszüge für die laufende Untersuchung erhältlich gemacht werden. Mit seinen Ausführungen verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss, der Untersuchungsrichter hätte die Krankengeschichte jeweils gesamthaft herausverlangen und selbst nach Indizien für eine allfällige HIV-Übertragung durch den Beschwerdeführer forschen müssen. Diese Forderung geht mit Blick auf das Beschleunigungsgebot bei den Ermittlungen zu weit. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit durfte vielmehr berücksichtigt werden, dass Ärzte dem Berufsgeheimnis von Art. 321 StGB unterstehen; es war mithin ausgeschlossen, dass die Adressaten die erhaltenen Angaben über den Beschuldigten weiterverbreiteten (vgl. Urteil 1P.613/1990 vom 27. März 1991, E. 6d, in: ZBl 92/1991 S. 543). Diese Überlegungen gelten auch für das Nachforschungsbegehren vom 30. Mai 2005. 
4.4.2 Mit dem Auftrag an das IRM, beim Beschuldigten einen HIV-Test durchzuführen, wurde ein Gutachten angeordnet. Die Geheimhaltungspflicht der Beauftragten über die erhaltenen Angaben zur Strafsache ergab sich hier nicht nur aufgrund des Arztgeheimnisses, sondern auch aus der Stellung als amtlich bestellte Sachverständige (Art. 69 StrV/BE). Der mitgeteilte Verdacht wies einen direkten Zusammenhang zum Auftrag auf; insoweit waren die Angaben für das Gutachten nötig. Im Hinblick auf die Umsetzung des Auftrags musste das IRM ausserdem wissen, dass die Blutprobe bei einem Beschuldigten zu erheben war. Der Beschwerdeführer blendet aus, dass der HIV-Test veranlasst wurde, als er sich in Untersuchungshaft befand. Für die Blutentnahme wurde er von der Polizei aus der Haft vorgeführt. Dass das Institut, das die Blutprobe für das IRM analysierte, vom Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer erfahren hätte, ist weder behauptet noch ersichtlich. Im Übrigen ergab der HIV-Test einen negativen Befund. Ein derartiges Testergebnis konnte ohne weiteres zu den Untersuchungsakten genommen werden. 
4.4.3 Zusammengefasst hat der Untersuchungsrichter die Strafsache je nach der Beweismassnahme, die er anordnete, gegenüber den Betroffenen sachgerecht mit unterschiedlichem Konkretisierungsgrad umschrieben. Die bei dieser differenzierten Vorgehensweise vorgenommenen Eingriffe in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung erweisen sich als verhältnismässig. 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichter 3, und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Februar 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: