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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_206/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. März 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 21. Februar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 2. November 2016 stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft in der Betreibung Nr. xxx des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost gegen die Erbschaft des B.________ die Pfändungsurkunde Nr. yyy aus. Dagegen gelangte A.________ (Beschwerdeführerin) am 20. November 2016 an die Aufsichtsbehörde. Sie machte geltend, das aufgeführte Grundpfand sei nicht verwertbar, da dieses bewohnt werde und auch keine Notwendigkeit bestehe, es als Grundpfand heranzuziehen, da es zur Tilgung der Schuld genüge, wenn die Parzelle zzz, Grundbuch U.________, verkauft würde. Mit Entscheid vom 21. Februar 2017 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. 
Am 16. März 2017 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG muss nebst einem Antrag eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). In der Beschwerdeschrift ist mit anderen Worten auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin sieht ein Menschenrecht auf Arbeit verletzt. Es könne nicht sein, dass man Menschen, die vom Arbeitsprozess systematisch ausgeschlossen worden seien, mit finanziellen Forderungen belästige. Der ursprüngliche Lebensstandard sei wiederherzustellen und sie verlangt einen grossflächigen Schuldenerlass und ein staatliches Schuldeingeständnis. 
All dies hat keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos, so dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. März 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg