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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8G.60/2003 /pai 
 
Urteil vom 17. Juni 2003 
Anklagekammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
A. X.________, 
B. X.________, 
Gesuchsteller, 
beide vertreten durch Maître Eric Stoudmann, 
avenue de la Gare 5, case postale 251, 1001 Lausanne, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Entschädigung. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In einem mit "Harsono" unterzeichneten und in indonesischer Sprache abgefassten Schreiben an die Schweizer Botschaft in Jakarta wurde im Herbst 2002 behauptet, bei einem gewissen "A." handle es sich um ein Mitglied der Terrororganisation Al-Qaida, dessen Auftrag es sei, in der Schweiz mögliche Attentatsziele ausfindig zu machen; seine Ehefrau, die sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, arbeite bei der Firma Z.________. Es stellte sich heraus, dass es sich bei der Frau um B. X.________ und beim beschuldigten Mann um A. X.________ handeln könnte. 
 
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 17. Oktober 2002 gegen das Ehepaar ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB. Die in der Folge durchgeführten polizeilichen Ermittlungen ergaben jedoch keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass die im Schreiben des anonym gebliebenen "Harsono" erhobenen Vorwürfe wahr sein könnten. Die Bundesanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren deshalb mit Verfügung vom 18. März 2003 ein. Die Kosten wurden auf die Bundeskasse genommen. 
B. 
A. und B. X. ________wenden sich mit Eingabe vom 6. Mai 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragen, es sei ihnen eine Genugtuung von je Fr. 10'000.-- sowie eine Entschädigung für die Anwaltskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- zuzusprechen (act. 3). 
 
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2003, das von den Eheleuten X.________ eingereichte Gesuch um Ausrichtung von Genugtuungs- und Entschädigungsleistungen sei teilweise gutzuheissen. Als Genugtuung erscheine die Ausrichtung eines Betrages von je Fr. 500.-- als angemessen (act. 7). 
 
Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 28. Mai 2003 wurde den Gesuchstellern jedoch zur Kenntnis zugestellt. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Dem Beschuldigten, gegen den das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Ermittlungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Bundesanwaltschaft legt die Akten mit ihrem Antrag der Anklagekammer des Bundesgerichts zur Entscheidung vor (Art. 122 BStP). 
 
Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstellung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter (d.h. kausaler) erheblicher Nachteil. Ein rechtswidriges Verhalten der Untersuchungsbehörden ist nicht erforderlich (BGE 118 IV 420 E. 2b). 
 
Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war - was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist - und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c). 
 
Die Entschädigung kann neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen. Eine immaterielle Unbill, die zu einer Genugtuung führt, kann nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich in Untersuchungshandlungen, die durch die Art und Weise ihrer Ausführung einem grösseren Personenkreis bekannt werden, insbesondere einem solchen, in dem der zu Unrecht Beschuldigte verkehrt, denn dieser wird unter solchen Umständen nach dem Erfahrungssatz, dass immer etwas "hängen bleibt", moralisch geschädigt (vgl. BGE 103 Ia 73 E. 7). Auch das Erdulden einer Hausdurchsuchung und dergleichen kann zu einer Genugtuung führen (BGE 84 IV 44 E. 6). 
 
 
Der erlittene Nachteil ist vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen (BGE 117 IV 209 E. 4b). 
2. 
Die Gesuchsteller beantragen eine Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 5'000.--. 
 
Es steht ausser Zweifel, dass der Beizug eines Anwaltes im vorliegenden Fall gerechtfertigt war, wurde den Gesuchstellern doch ein mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bedrohtes Verbrechen zur Last gelegt. 
 
Die Gesuchsteller unterlassen es jedoch, der Anklagekammer eine detaillierte Aufstellung einzureichen, die die Kosten des Verteidigers im Einzelnen beziffert und belegt (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 lit. a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren; SR 313.32). Bei einer strengen Betrachtungsweise müsste das Gesuch deshalb vollumfänglich abgewiesen werden. Immerhin ist den Akten zu entnehmen, dass der Anwalt drei kurze Briefe an die Bundesanwaltschaft geschrieben und Einsicht in die nicht sehr umfangreichen Akten genommen hat (Ordner der Bundesanwaltschaft Register 16). Der Anklagekammer erscheint es deshalb als angemessen, den Gesuchstellern für ihre Anwaltskosten eine Entschädigung von Fr. 800.-- auszurichten. 
3. 
Bei der Frage der Genugtuung ist zu prüfen, ob die Gesuchsteller in ihrer Persönlichkeit erheblich verletzt worden sind oder nicht. Im Gegensatz zur Auffassung der Bundesanwaltschaft kommt es nicht darauf an, ob die Ermittlungsmassnahmen notwendig, verhältnismässig und unabdingbar gewesen sind, denn für die Zusprechung einer Genugtuung ist es nicht erforderlich, dass die Massnahmen unter Missachtung der gesetzlichen Formen, der Verfahrensvorschriften oder des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes angeordnet oder durchgeführt worden wären. Es genügt, dass sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen. 
 
Den Eingaben und Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchsteller durch das Ermittlungsverfahren als unbescholtene Personen eine schwerwiegende Verletzung ihrer Ehre und Privatsphäre erlitten haben. Zwar trifft es zu, wie die Bundesanwaltschaft geltend macht, dass der Firma Z. ________ das anonyme Schreiben des "Harsono" bereits vor Beginn der Ermittlungen bekannt geworden war (act. 7 S. 4). Aber erst durch die Durchsuchung der Büroräumlichkeiten bei der Firma Z. ________ durch die Bundesanwaltschaft und die Bundeskriminalpolizei erhielt der ausserordentlich gravierende Vorwurf, der Ehemann der Gesuchstellerin sei in der Schweiz für die Al-Qaida tätig, für die Arbeitgeberin eine erhöhte Glaubwürdigkeit. Die Gesuchstellerin wurde denn auch nach einer internen Sitzung bei der Firma Z. ________ unter einem Vorwand zurückbehalten und durch die Untersuchungsbehörden festgenommen. Die Beamten betraten später mit dem Schlüssel der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung, wo der Gesuchsteller im Beisein der neun Jahre alten Tochter ebenfalls festgenommen wurde. Noch am selben Abend wurde das Ehepaar nach Bern verbracht und dort im Regionalgefängnis bis zum folgenden Abend inhaftiert. Zusätzlich wurden der Fernmeldeverkehr überwacht und Informatikmittel ausgewertet. Während der ganzen Aktion verhielten sich die Gesuchsteller verständnisvoll und kooperativ, so dass ihnen kein Verschulden, das sich genugtuungsmindernd auswirken könnte, angelastet werden kann (vgl. den Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 29. November 2002, Ordner der Bundesanwaltschaft Register 5). 
 
Unter den gegebenen Umständen ist den Gesuchstellern eine Geldsumme als Genugtuung auszurichten. Der von ihnen geforderte Betrag ist jedoch zu hoch, zumal die Aktion entgegen gewisser Andeutungen im Gesuch (s. act. 3 S. 3 unten) korrekt durchgeführt worden ist. Anderseits ist der von der Bundesanwaltschaft angebotene Betrag zu niedrig, weil nicht nur die Haft zu entschädigen ist. Die I. öffentlichrechtliche Abteilung hat denn auch bereits 1980 in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, es müsse eine Genugtuung von mehr als Fr. 500.-- zugesprochen werden (Urteil P.37/1980 vom 22. April 1980 E. 4b). Und die Anklagekammer hat im Jahr 2000 erkannt, eine Nacht Haft und ein grosser "Presserummel" seien mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen (Urteil 8G.25/2000 vom 19. Juni 2000 E. 6c). Der Anklagekammer erscheint für den vorliegenden Fall ebenfalls ein Betrag von je Fr. 1'000.-- als angemessen. 
4. 
Das Gesuch ist aus den genannten Gründen teilweise gutzuheissen, im Übrigen insbesondere in Bezug auf die Anwaltskosten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG) und eine ebenfalls reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3 OG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Schweizerische Bundesanwaltschaft verpflichtet, den Gesuchstellern insgesamt Fr. 800.-- als Entschädigung für Anwaltskosten und je Fr. 1'000.-- als Genugtuung auszurichten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
3. 
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat die Gesuchsteller für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Juni 2003 
Im Namen der Anklagekammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: