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[AZA 7] 
I 193/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 17. Juli 2001 
 
in Sachen 
R.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch V.________, 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1960 geborene R.________ leidet an einer residuellen leichten Ataxie, an Gleichgewichtsstörungen bei Status nach Contusio cerebri und an einer thorakalen Skoliose bei Neurofibromatosis Recklinghausen. Am 14. September 1995 liess sie ein Gesuch um Übernahme der Kosten für ein Dreirad-Motorfahrrad der Marke Pony Puch in der Höhe von Fr. 8159.- zur Überwindung des Arbeitsweges sowie zur selbstständigen Fortbewegung im Alltag stellen, welches die IV-Stelle des Kantons Zürich ablehnte (Verfügung vom 13. November 1995). In teilweiser Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie abkläre, ob die Versicherte längere Wegstrecken zu Fuss oder mit einem normalen Rollstuhl zurücklegen könne, und anschliessend neu verfüge (Entscheid vom 22. Oktober 1997). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht der IV-Ärztin vom 4. März 1998 und ein Gutachten der Klinik X.________ vom 26. Mai 1998 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens gewährte sie R.________ einen Beitrag an die Anschaffung des Dreirad-Motorfahrrades in der Höhe von Fr. 3462. 10 (Verfügung vom 3. Juli 1998). 
 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Februar 2000 ab. 
 
 
C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihr leihweise ein Dreirad-Motorfahrrad abzugeben; eventuell sei bei der Klinik X.________ ein Ergänzungsbericht zum Gutachten vom 26. Mai 1998 einzuholen. 
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf ein Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG), die Kompetenz zum Erlass einer Hilfsmittelliste durch den Bundesrat bzw. das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV und Art. 2 HVI) und die in der Hilfsmittelkategorie "Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge" vorgesehenen Motorfahrräder, zwei- bis vierrädrig (Ziff. 
10.01* HVI Anhang), auf welche ein Anspruch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht, sowie die in der Kategorie "Rollstühle" aufgeführten Rollstühle ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01 HVI Anhang) und Elektrorollstühle (Ziff. 9.02 HVI Anhang) und die dabei nach der Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätze (BGE 121 V 260 Erw. 2b und c, mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch der Hinweis auf das Prinzip der Austauschbefugnis und die dazu ergangene Judikatur (BGE 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 Erw. 2b). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Es ist unbestritten und steht auf Grund der Akten fest, dass die Versicherte keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für das von ihr angeschaffte Dreirad-Motorfahrrad gemäss Ziff. 10.01* HVI Anhang hat, da sie mit ihrer Erwerbstätigkeit kein existenzsicherndes Einkommen erzielt. Umstritten ist, wie hoch die Kosten sind, welche die Invalidenversicherung nach dem Grundsatz der Austauschbefugnis an das Dreirad-Motorfahrrad zu leisten hat. Während die IV-Stelle der Ansicht ist, der Beschwerdeführerin stehe ein Rollstuhl ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01 HVI Anhang) zu, weshalb sie Anspruch auf einen Kostenbeitrag in der Höhe der Preislimite für gewöhnliche Rollstühle von Fr. 3100.- zuzüglich Abänderungskosten für ein Trittbrett von Fr. 362. 10, gesamthaft somit Fr. 3462. 10, habe, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, ohne Dreirad-Motorfahrrad wäre sie auf einen Elektrorollstuhl (Ziff. 9.02 HVI Anhang) angewiesen, weshalb ihr die Kosten zu vergüten seien, die für den Erwerb eines solchen Hilfsmittels aufzuwenden wären. 
 
3.- a) Wie die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Akten zutreffend erwogen hat, ist es der Versicherten möglich, einen gewöhnlichen Rollstuhl zu bedienen und sich damit selbstständig fortzubewegen. Dieses Hilfsmittel ist für ihre Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstsorge notwendig, aber auch genügend (vgl. zum Mass der Eingliederung: BGE 124 V 110 Erw. 2a, 122 V 214 Erw. 2c, mit Hinweisen). Die Einholung der von der Beschwerdeführerin beantragten ergänzenden Stellungnahme der Klinik X.________ erübrigt sich, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). 
Es lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden, dass die IV-Stelle an die Kosten des Dreirad-Motorfahrrades einen (Grund-)Beitrag von Fr. 3100.- leistet, welcher der Preislimite für gewöhnliche Rollstühle gemäss Ziff. 1.4.1 des Anhanges 1 zur vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung (in der vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Januar 2000 gültig gewesenen Fassung, WHMI; mit Wirkung ab 1. Februar 2000 durch das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] abgelöst) entspricht. 
Ein triftiger Grund, um von dieser Preislimite abzuweichen, bestünde für das Sozialversicherungsgericht nur, falls deren Beachtung im Einzelfall eine Beeinträchtigung des gesetzlichen Hilfsmittelanspruches zur Folge hätte (vgl. BGE 123 V 18), was hier nicht zutrifft. 
 
b) Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die Kosten für die Montage einer Blinkeranlage an das Dreirad-Motorfahrrad nicht von der Invalidenversicherung zu tragen, weil diese nur zufolge des Entschlusses der Beschwerdeführerin, sich mit einem Motorfahrzeug fortbewegen zu wollen, angefallen sind und bei der Abgabe des ihr zustehenden Rollstuhls ohne motorischen Antrieb nicht entstanden wären (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil P. vom 16. Mai 2001, I 385/99). Ob die IV-Stelle die Kosten für das am Motorfahrrad angebrachte Trittbrett zu Recht übernommen hat, kann offen bleiben, da eine entsprechende Korrektur der Verfügung vom 3. Juli 1998 zu Ungunsten der Versicherten unter den vorliegenden Umständen die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht, weshalb eine reformatio in peius nicht in Betracht kommt (zu den Voraussetzungen, unter welchen das Gericht befugt ist, eine reformatio in peius vorzunehmen: 
BGE 119 V 249 Erw. 5, 110 Ib 330 Erw. 8b, je mit Hinweisen; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , Bern 1983, S. 252 f.). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 17. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: