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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_759/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. September 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache rechtswidrige Einreise usw., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 16. Mai 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Bezirksgericht Imboden verurteilte den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2012 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise, Sachbeschädigung, Pornografie und mehrfachen Besitzes von Diebeswerkzeugen zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von Fr. 200.--. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden am 16. Mai 2013 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit mehreren Eingaben ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er einen Freispruch an. 
 
 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügen die Eingaben des Beschwerdeführers nicht. Sie beschränken sich auf allgemeine Vorwürfe gegen alle möglichen Behörden und Instanzen (vgl. z.B. act. 1 S. 1: er sei seit August 2012 bestohlen, seelisch und körperlich gefoltert, misshandelt, gedemütigt, schikaniert, terrorisiert, diskriminiert, ausgenutzt, ausgebeutet, erniedrigt, beschimpft, gequält, vergiftet und fast ermordet worden), ohne dass sich aus den Ausführungen ergeben würde, welche Teile des angefochtenen Entscheids aus welchem Grund gegen das Recht verstossen könnten. Derartige Ausführungen sind in einer Beschwerde vor Bundesgericht unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn