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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_565/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. September 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, 
vertreten durch das Sozialdepartement, 
Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, 
Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. Juni 2018 (VB.2017.00321). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 31. Juli 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2018, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. August 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 27. August 2018 (Poststempel) eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass das kantonale Gericht die von der Sozialhilfebehörde gestützt auf kantonales Recht verfügte Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfegeldern in der Höhe von Fr. 63'422.80 mit Blick auf das danach verbleibende Restvermögen von Fr. 453'956.50 für zulässig erachtete, 
dass es dabei näher ausführte, weshalb die Befürchtung der Beschwerdeführerin, wegen der Rückerstattung im Alter erneut auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, der Rückerstattungspflicht nicht entgegen stünde, 
dass die Beschwerdeführerin dies zwar als paradox erscheinend kritisiert, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern das von der Vorinstanz dazu Erwogene gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass, wenn auch mit gewissen Bedenken, in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. September 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel