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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_815/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Januar 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Deutschland, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, 9100 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 18. Oktober 2018 (O3V 18 38). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe des A.________ vom 21. November 2018 (Poststempel) betreffend einen Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 18. Oktober 2018, 
in die Verfügung vom 26. November 2018, womit A.________ aufgefordert wurde, verschiedene Mängel (u.a fehlender vorinstanzlicher Entscheid) bis spätestens am 14. Dezember 2018 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
 
in Erwägung,  
dass A.________ die Frist zur Behebung der Mängel unbenützt hat verstreichen lassen, 
dass daher gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Eingabe vom 21. November 2018 nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Januar 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler