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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.109/2002/bie 
 
Urteil vom 18. März 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
A.________, z.Zt. Flughafengefängnis, Postfach 141, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug, 
Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, 
An der Aa 6, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, 
vom 1. Februar 2002) 
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
1. 
1.1 Der gemäss eigenen Angaben aus Tschetschenien stammende A.________ (geb. 1964) reiste am 14. Februar 2001 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier tagsdarauf um Asyl. Nachdem er innert Frist keine Papiere eingereicht hatte, liess das Bundesamt für Flüchtlinge eine Sprach- und Herkunftsanalyse erstellen, die ergab, dass A.________ weder aus Tschetschenien stammt noch in einem tschetschenischen Milieu sozialisiert worden ist. Der Gutachter ging davon aus, dass A.________ Russe oder Ukrainer sei. Mit Entscheid vom 6. Juli 2001 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch nicht ein, wies A.________ aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, das Land sofort zu verlassen. Dieser erklärte anschliessend gegenüber dem Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug, er sei nicht bereit, auszureisen, worauf ihn Letzteres in Ausschaffungshaft nahm. Die Haft wurde jedoch durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Haftrichter) - mangels Verhältnismässigkeit nicht bestätigt, obschon A.________ mehrere Ladendiebstähle gestanden hatte (Entscheid vom 20. Juli 2001). 
 
Nachdem A.________ wegen der Ladendiebstähle sowie wegen Konsums von Marihuana zu 10 Tagen Gefängnis verurteilt worden war (Strafbefehl vom 24. August 2001) wurde er am 25. Oktober 2001 wegen Verdachts auf Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Vorbereitungshandlungen zum Raub verhaftet und blieb bis zum 5. November 2001 in Untersuchungshaft. Schliesslich wies die Asylrekurskommission die Beschwerde ab, welche A.________ am 20. Juli 2001 gegen den abschlägigen Asylentscheid eingereicht hatte (Entscheid vom 22. Januar 2002), worauf ihn das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug am 29. Januar 2002 in Ausschaffungshaft nahm. Der Haftrichter prüfte und bestätigte die Ausschaffungshaft in der Verhandlung vom 1. Februar 2002 für maximal drei Monate. 
1.2 Am 28. Februar 2002 gelangte A.________ mit einer handschriftlichen, in russischer Sprache verfassten Eingabe an das Bundesgericht, welche dieses von Amtes wegen übersetzen liess. Er wendet sich darin gegen die Verweigerung des Asyls und verlangt sinngemäss, aus der Haft entlassen zu werden. 
 
Der Haftrichter und das kantonale Amt für Ausländerfragen beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat keine Stellungnahme eingereicht. A.________ nahm innert der ihm gesetzten Frist nochmals Stellung. 
2. 
2.1 Bei Laieneingaben, welche sich gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft richten, stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus - wie hier - ersichtlich, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegen. 
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- bzw. Wegweisungsfrage (vgl. BGE 121 II 59 E. 2b S. 61). Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und der Vollzug dieser Massnahme erscheint nicht undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, eine Rückkehr in seine (angebliche) Heimat sei für ihn lebensgefährlich, sind seine Ausführungen unbehelflich; die Behörden bemühen sich zur Zeit um eine Ausschaffung nach Russland und nicht nach Tschetschenien. Im Übrigen ist die Zulässigkeit der Wegweisung im Asylverfahren abschliessend geprüft worden, weshalb an dieser Stelle nicht zu beurteilen ist, inwieweit einer Rückschaffung des Beschwerdeführers allenfalls dessen angebliche Hepatitiserkrankung oder die Tatsache, dass er offenbar als Heroinabhängiger in der Schweiz an einem Methadonprogramm teilnimmt, entgegenstehen könnten. 
2.3 Die Behörden vermochten zwar die für den Ausschaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen nicht weiter voranzutreiben, nachdem die Asylrekurskommission der Beschwerde gegen den Asylentscheid die aufschiebende Wirkung gewährt hatte. Im Anschluss an die rechtskräftige Wegweisung des Beschwerdeführers wurde die Sache jedoch umgehend wieder an die Hand genommen, weshalb dem Beschleunigungsgebot vorliegend Genüge getan ist (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG). Mithin ist die angeordnete Haft rechtmässig, wenn einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe besteht. 
2.4 Der Haftrichter hat die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG genehmigt. Danach kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt ("Untertauchensgefahr"). Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer ist illegal in die Schweiz eingereist und hat falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht. Er hat mehrere Eigentumsdelikte begangen, wobei die am 25. Oktober 2001 angehobene Strafuntersuchung bezüglich mehrerer Diebstählen zur Zeit noch am Laufen ist. Soweit der Beschwerdeführer diese Straftaten zu relativieren sucht, sind seine Ausführungen unglaubwürdig. Jedenfalls hat er - auch wenn das gegenwärtig hängige Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist - durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Zudem hat der Beschwerdeführer nach wie vor keine Ausweisschriften präsentiert und auch die Bemühungen des Amtes für Ausländerfragen bei der Papierbeschaffung nicht unterstützt. Unter diesen Umständen bietet er keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den Ausschaffungsvollzug zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). Die Untertauchensgefahr wurde deshalb zu Recht bejaht, womit die Anordnung der Ausschaffungshaft rechtmässig ist. 
3. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es rechtfertigt sich angesichts seiner Mittellosigkeit jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. März 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: