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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 183/02 
 
Urteil vom 18. September 2002 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Meyer, Ursprung und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
B.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Gabathuler, Schifflände 22, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 1. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1968 geborene B.________ von Beruf selbstständiger Landwirt, musste sich im September 1998 wegen Coxarthrose nach Säuglingscoxitis einer Hüftarthrodese rechts unterziehen. Am 17. Februar 2000 sprach ihm die IV−Stelle des Kantons Schaffhausen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 1998 eine Viertelsrente und für die Zeit vom 1. November 1998 bis 31. März 1999 eine ganze Rente zu. Mit Verfügung vom 22. Mai 2001 verneinte sie einen weiteren Rentenanspruch ab 1. April 1999 mit der Begründung, die invaliditätsbedingte Einschränkung als Landwirt belaufe sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen und Berichte, namentlich dem Gutachten des Landwirtschaftsexperten W.________ vom 24. Juli 2000, auf lediglich 38%. 
 
Am 26. Juni 2001 liess B.________ beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Beschwerde einreichen und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50% zuzusprechen. Auf die Mitteilung des Obergerichts, wonach sich die Frage der Fristwahrung stelle, ersuchte sein Rechtsvertreter am 22. August 2001 um Fristwiederherstellung, eventualiter Revision der Verwaltungsverfügung vom 22. Mai 2001 wegen einer Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der von der IV-Stelle eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Landwirtschaftsexperten vom 9. Mai 2001. Gleichentags stellte er bei der Verwaltung das Begehren um wiedererwägungs- oder revisionsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. Mai 2001 für den Fall, dass das kantonale Gericht die Fristwiederherstellung ablehnen sollte. Mit Beschluss vom 21. September 2001 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen das Begehren um Fristwiederherstellung ab und trat auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht ein; bezüglich des Revisionsgesuches überwies es die Sache zuständigkeitshalber der IV−Stelle zum Entscheid. Diese teilte dem Rechtsvertreter des Versicherten am 3. Oktober 2001 mit, zu einer Wiedererwägung bestehe kein Anlass, und es lägen bezüglich der geltend gemachten Verfahrensmängel keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor. 
B. 
B.________ liess dagegen Beschwerde erheben und beantragen, die IV−Stelle sei zu verpflichten, die Verfügung vom 22. Mai 2001 wiedererwägungs- oder revisionsweise aufzuheben. Nach Vernehmlassung der Verwaltung wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen das Rechtsmittel mit Entscheid vom 1. März 2002 ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ sinngemäss beantragen, in Aufhebung von Gerichtsentscheid und Verwaltungsverfügung sei die Sache zur revisionsweisen Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Während sich das Obergericht des Kantons Schaffhausen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde äussert, ohne einen Antrag zu stellen, schliesst die IV−Stelle auf deren Abweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zu Recht hält der Beschwerdeführer nicht daran fest, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Verfügung vom 22. Mai 2001 wiedererwägungsweise aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc). 
2. 
2.1 Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Was als neue Tatsache oder neues Beweismittel zu gelten hat, bestimmt sich nach den für die Revision von Gerichtsentscheiden massgebenden Regeln (RKUV 1998 Nr. K 990 S. 254). Neu sind demnach Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da ihre Geltendmachung im Hauptverfahren prozessual zulässig war, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich, d.h. geeignet sein, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 127 V 358 Erw. 5b mit Hinweisen). 
2.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine revisionsbegründende neue Tatsache darin, dass er vom Zusatzbericht des Landwirtschaftsexperten vom 9. Mai 2001 erst mit dem - zur Frage der Fristwahrung ergangenen - Schreiben der Vorinstanz vom 17. August 2001 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis erhalten habe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die hiegegen zu erhebenden formellen (Verletzung des rechtlichen Gehörs) und materiellen Rügen rechtzeitig vorzubringen. 
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar hat der Beschwerdeführer am 7. Juni 2001 ein Begehren um Akteneinsicht gestellt, worauf ihm gemäss einer Notiz der Kanzlei des Rechtsvertreters am folgenden Tag telefonisch mitgeteilt wurde, dass keine neuen Unterlagen vorhanden seien. Aus der Verfügung vom 22. Mai 2001 ging jedoch hervor, dass die IV−Stelle dem Landwirtschaftsexperten ergänzende Fragen zum Gutachten vom 24. Juli 2000 unterbreitet hatte und im Hinblick auf seine Auskunft die Anordnung eines neuen Gutachtens abgelehnt hat. Unter diesen Umständen durfte vom Beschwerdeführer resp. seinem Rechtsvertreter erwartet werden, dass sie sich zumindest bei der IV−Stelle näher erkundigten. Im Übrigen wurde in der vorinstanzlichen Beschwerde ausgeführt, die zuständige Sachbearbeiterin habe bereits anlässlich einer telefonischen Anfrage zum Stand des Verfahrens am 12. April 2001 mitgeteilt, sie habe eine zusätzliche Stellungnahme des Landwirtschaftsexperten einverlangt, wobei sie konkret die Punkte genannt habe, zu welchen sich der Gutachter zu äussern hatte. Dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter musste daher klar sein, dass die (nicht näher belegte) telefonische Auskunft, wonach keine neuen Unterlagen vorhanden seien, nicht zutreffend war. Er kann sich angesichts der Feststellungen in der Verfügung vom 22. Mai 2001 auch nicht darauf berufen, er habe auf Grund der telefonischen Auskunft vom 8. Juni 2001 zum Akteneinsichtsbegehren annehmen müssen, dass von der Einholung eines Zusatzgutachtens in der Folge abgesehen worden sei. Von einer unverschuldet unbekannt gebliebenen und damit revisionsbegründenden neuen Tatsache kann demzufolge nicht gesprochen werden. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte der Beschwerdeführer die behauptete Gehörsverletzung rechtzeitig im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen können, was eine prozessualen Revision der Verfügung vom 22. Mai 2001 ausschliesst. Wie bereits die Vorinstanz sinngemäss festgestellt hat, dient die prozessuale Revision (von Verwaltungsverfügungen) ebenso wenig wie das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision (von Gerichtsentscheiden) dazu, bei zumutbarer Sorgfalt vermeidbare Versäumnisse des Gesuchstellers oder seines Rechtsvertreters, sei es im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, sei es sogar, dass verspätet Beschwerde erhoben wurde, auf diesem Weg nachzuholen (vgl. BGE 111 Ib 210 Erw. 1; nicht veröffentlichte Erw. 3b des Urteils BGE 111 V 51; Grisel, Traité de droit administratif, S. 943; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, S. 273 Rz 1433, Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Diss. Zürich 1985, S. 45). 
3. 
Nach dem Gesagten bedarf es keiner näheren Prüfung der Frage, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung zu einer revisionsweisen Aufhebung der streitigen Verfügung Anlass zu geben vermöchte. Offen bleiben kann insbesondere, ob die Bestimmung von Art. 66 Abs. 2 lit. c VwVG, wonach ein Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt hat, gleichermassen auf die prozessuale Revision von Verfügungen anwendbar ist (vgl. hiezu Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, S. 159 Rz 432; Kieser, Die Abänderung der formell rechtskräftigen Verfügung nach der Rechtsprechung des EVG - Bemerkungen zu Revision, Wiedererwägung und Anpassung, in: SZS 1991, S. 145 f.). Denn auch im Rahmen dieser Bestimmung ist eine Revision ausgeschlossen, wenn die Partei die vorgebrachten Gründe im Rahmen des Verfahrens, welches dem Beschwerdeentscheid vorausging, oder auf dem Wege einer Beschwerde gegen diesen Entscheid geltend machen konnte (Art. 66 Abs. 3 VwVG; BGE 103 Ib 89 f. Erw. 3 mit Hinweisen; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 273 Rz 1433). 
4. 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: