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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_381/2015, 1C_421/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Januar 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Misic. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1C_381/2015 
1. Marc Meschenmoser, c/o SRF Schweizer Radio und Fernsehen, 
2. Universität Zürich, Universitätsleitung, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Rüssli, 
3. Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
1C_421/2015 
4. Iwan Städler, c/o Redaktion Tages-Anzeiger, 
5. Universität Zürich, Universitätsleitung, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Rüssli, 
6. Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einsichtnahme in ein Gutachten, 
 
Beschwerden gegen die Urteile vom 10. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Dem "Bericht der Expertenkommission zur Qualitätsbeurteilung Medizinhistorischer Promotionsarbeiten an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich" vom 5. Juli 2013 ist zu entnehmen, dass ein beträchtlicher Teil der untersuchten Doktorarbeiten mangelhaft sei und den wissenschaftlichen Standards nur knapp entspreche. Die Universität Zürich gab diese Ergebnisse anlässlich der Medienmitteilung vom 1. Oktober 2013 bekannt. 
In der Folge ersuchten Marc Meschenmoser von der Fernsehsendung "Rundschau" des Schweizer Fernsehens (SRF) und Iwan Städler vom "Tages-Anzeiger" die Universitätsleitung um vollumfängliche Einsichtnahme in den Expertenbericht. Der Rektor lehnte die Gesuche mit Verfügungen vom 18. bzw. 31. Oktober 2013 ab. 
 
B.   
Mit Beschluss vom 26. August 2014 hiess die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen die Rekurse von Marc Meschenmoser und Iwan Städler jeweils teilweise gut. Sie wies die Universität an, den Journalisten Einsicht in den Bericht zu gewähren, jedoch die Spalte "Methode/Darstellungstyp" im Anhang des Berichts einzuschwärzen. 
 
C.   
Gegen die beiden Rekursentscheide erhob die Universitätsleitung am 25. September 2014 Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. 
Während der hängigen Verfahren orientierte der Prorektor der Universität die 39 Promovierten mit Schreiben vom 11. November 2014 darüber, dass ihre (nach dem Zufallsprinzip ausgewählten) Dissertationen Gegenstand des Expertenberichts gewesen seien. Die Promovierten erhielten den sie betreffenden Auszug aus dem Anhang des Expertenberichts (nicht aber den Textteil). In der Folge erhoben verschiedene Promovierte, darunter A.________, Beschwerden beim Verwaltungsgericht. 
 
D.   
Mit Urteilen vom 10. Juni 2015 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerden teilweise gut. Es ordnete an, der Bericht sei mit folgenden zusätzlichen Einschränkungen offenzulegen: Schwärzung der Kolonne "Nr./Seitenzahl", Schwärzung der Namen der Betreuungspersonen (mit Ausnahme der Namen Christoph Mörgeli, Iris Ritzmann und Beat Rüttimann), Schwärzung der Klammerbemerkung zur Kontextualisierung von Dissertation Nr. 21 und Nr. 3, der Klammerbemerkung zur Betreuung bei Dissertation Nr. 14 und der ersten fünf Wörter zur Kontextualisierung von Dissertation Nr. 34. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab. 
 
E.   
A.________ erhebt vor Bundesgericht zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 1C_381/2015 betreffend das Einsichtsbegehren von Marc Meschenmoser und 1C_421/2015 betreffend das Einsichtsbegehren von Iwan Städler). Er begehrt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Vereinigung der Verfahren. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragt die Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdegegner beantragen Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerden. Die Universität Zürich nimmt Stellung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer hat sich zu den Vernehmlassungen nicht geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerden stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Die Verfahren 1C_381/2015 und 1C_421/2015 sind daher antragsgemäss zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).  
 
1.2. Bei den angefochtenen Urteilen handelt es sich um kantonal letztinstanzliche Endentscheide im Bereich des öffentlich-rechtlichen Datenschutzes. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Nach Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ist unter anderem zur Beschwerde berechtigt, wer keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten hat. Da der Beschwerdeführer erst durch das Schreiben vom 11. November 2014 von der Existenz der vorliegenden Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde, ist diese Voraussetzung erfüllt und der Beschwerdeführer formell beschwert. Zudem zählt seine Dissertation zu den 39 zufällig ausgewählten Arbeiten, die im Expertenbericht untersucht worden sind. Die darin enthaltenen Aussagen über die Qualität seiner Promotionsarbeit könnten seine Persönlichkeitsrechte tangieren. Da er damit durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt ist und ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist der Beschwerdeführer auch materiell beschwert (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann soweit hier interessierend nur die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Verfassungsrecht) geltend gemacht werden (vgl. Art. 95 lit. a BGG). Die Auslegung und Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht wird vom Bundesgericht nur unter diesem Blickwinkel, namentlich auf Willkür hin, überprüft.  
 
1.4. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht im Rahmen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 136 II 489 E. 2.8; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer hat die Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV) nicht in rechtsgenüglicher Weise begründet. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er durch die Namensnennung seiner Betreuungsperson diskriminiert sein soll. Auf die Verfassungsrüge ist daher nicht einzutreten. 
 
2.   
Das in Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; LS 101) verankerte Öffentlichkeitsprinzip gebietet, dass jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. § 20 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) legt fest, dass bei einem öffentlichen Organ vorhandene Informationen grundsätzlich öffentlich zugänglich sind. Die Bekanntgabe einer Information kann nur verweigert werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Ein öffentliches Organ, das beabsichtigt, Zugang zu Informationen zu gewähren, welche Personendaten oder als vertraulich klassifizierte Informationen betreffen, muss vorgängig den betroffenen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist gewähren (§ 26 Abs. 1 IDG). Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (§ 3 IDG). Ist die Person durch die Anonymisierung ihrer Personendaten nicht mehr bestimmbar, weil deren Identität ohne unverhältnismässigen Aufwand auch nicht mehr aus dem Kontext der Informationen oder durch die Kombination mit anderen Daten eruiert werden kann, findet die Datenschutzregelung des IDG keine Anwendung (BEAT RUDIN, in: Baeriswyl/Rudin (Hrsg.), Praxiskommentar IDG, 2012, Rz. 18 zu § 3 IDG). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei im bisherigen Verfahren nie angehört worden.  
 
3.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, eine Anhörung des Beschwerdeführers sei nur geboten, wenn durch die Einsichtsgewährung Personendaten zugänglich gemacht würden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht angeordneten Schwärzungen sei es praktisch ausgeschlossen, dass der Verfasser bzw. die Verfasserin einer bewerteten Dissertation durch die Angaben im Anhang des Expertenberichts bestimmbar sei. Da somit keine Personendaten betroffen seien, könne auf eine Anhörung nach § 26 Abs. 1 IDG verzichtet werden.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Identität sei ungeachtet der von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen weiterhin bestimmbar.  
Im Zeitraum von 2002 bis 2012 wurden von der Universität Zürich insgesamt 64 medizinhistorische Dissertationen abgenommen. Davon begutachtete die Expertenkommission 39 zufällig ausgewählte und anonymisierte Arbeiten, darunter auch diejenige des Beschwerdeführers. Im Anhang zum Expertenbericht findet sich eine Tabelle mit sämtlichen beurteilten Dissertationen (eine Zeile pro Arbeit). Jede Zeile ist in 11 Spalten unterteilt. Auf Anordnung der Rekurskommission und des Verwaltungsgerichts wurden Spalte 1 ("Nummer/Seitenzahl") und Spalte 5 ("Methode/Darstellungstyp") eingeschwärzt. Diese Anonymisierung erwies sich deshalb als nötig, weil andernfalls ohne grösseren Aufwand Rückschlüsse auf die Identität des Verfassers bzw. die Verfasserin einer Dissertation möglich gewesen wären (z.B. anhand der Seitenzahlen, des Untersuchungsgegenstands oder des Inhalts der Arbeit). Im Fall des Beschwerdeführers enthalten die Spalten 3-4 ("Form laut Promotionsordnung" und "Fragestellung") und die Spalten 6-10 ("Apparat/Quellen", "Kontextualisierung", "Selbständigkeit/Qualität der Transkription", "Betreuung" und "Gesamteindruck") keine Kommentare oder weiterführenden Hinweise, sondern lediglich eine Bewertung mit einer Punktzahl zwischen 0 bis 10 sowie das Punktetotal (Spalte 11). Diese rein nummerischen Bewertungen lassen sich nicht einer bestimmten Person oder Dissertation zuordnen und mussten deshalb nicht eingeschwärzt werden. In der zweiten Spalte ("Betreuer/in") werden zwar die Betreuungspersonen der Doktoranden genannt. Der überwiegende Teil der 39 Dissertationen wurden aber von den Professoren Christoph Mörgeli, Iris Ritzmann und Beat Rüttimann betreut. Ihre Namen wurden nicht eingeschwärzt, weil die Expertengruppe primär deren Leistung als Betreuungspersonen zu beurteilen hatte und die Offenlegung ihrer Namen keine Rückschlüsse auf die ehemaligen Doktorierenden erlauben. 
Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb er trotz der angeordneten Schwärzungen als Verfasser einer von der Expertenkommission evaluierten Dissertation bestimmbar sein soll. Dies ist nach dem Ausgeführten auch nicht ersichtlich. Er bringt lediglich vor, der Name seiner Betreuungsperson, die im Expertenbericht angeblich besonders schlecht abgeschnitten haben soll, stehe auf dem Titelblatt seiner Dissertation. Dadurch sei er identifizierbar. Dieser Umstand werde nach der Veröffentlichung des Expertenberichts "zweifellos breit geschlagen". Mit diesem Vorbringen geht der Beschwerdeführer über den hier unter datenschutzrechtlichen Aspekten zu beurteilenden Streitgegenstand hinaus, weshalb er insoweit nicht zu hören ist. Selbstverständlich sind die Angaben auf einer Dissertation und ihr Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich; dazu braucht es keines Zugangs nach Art. 20 ff. IDG. Der Beschwerdeführer kann daher nicht über diese Regelung erreichen, dass der Name seiner Betreuungsperson verborgen bleibt. 
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass allein mit der Angabe der Betreuungsperson im Anhang des Expertenberichts Rückschlüsse auf die Bewertung der Doktorarbeit des Beschwerdeführers durch die Experten nicht mehr möglich sind. Damit erweisen sich seine Befürchtungen als unbegründet. Mit der Einsichtgewährung in den Expertenbericht sind keine Personendaten des Beschwerdeführers betroffen, weshalb eine Anhörung nach § 26 IDG zu Recht unterbleiben konnte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. 
 
4.   
Im Übrigen gehen die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift pauschal vorgetragenen Einwände gegen den Expertenbericht (insbesondere im Zusammenhang mit der Zuständigkeit zur Auftragsvergabe) sowie gegen die Zusammensetzung der Expertenkommission und deren Methodologie (namentlich betreffend die Punkteverteilung oder das Zufallsprinzip) über den Streitgegenstand hinaus. In den vorliegenden Verfahren geht es nur darum, zu bestimmen, inwieweit den Gesuchstellern Zugang zum Expertenbericht zu gewähren ist. Gleiches gilt in Bezug auf die gegen den neuen Leiter des Medizinhistorischen Instituts gerichtete Kritik und den Vorwurf, der Bericht der Expertenkommission sei ein "parteiisches Machwerk", das der Universität dazu diene, sich eine bessere Position in den hängigen Rechtsstreitigkeiten gegen eine der Betreuungspersonen zu verschaffen. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5.   
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 1C_381/2015 und 1C_421/2015 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Misic