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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.29/2007 /bri 
 
Urteil vom 19. Februar 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Ferrari, Zünd, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug etc., 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kassationshofs des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern sprach X.________ mit Urteil vom 2. Juni 2006 im Appellationsverfahren des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu 30 Monaten Gefängnis. 
 
X.________ wendet sich mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 2. Juni 2006 sei aufzuheben und die Sache (insbesondere mit Bezug auf das Strafmass und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
2. 
Wie schon im kantonalen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht, in Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Dieses Vorbringen ist im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig. Mit diesem Rechtsmittel kann nur vorgebracht werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dabei ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Zu den tatsächlichen Feststellungen gehören auch die Ausführungen im angefochtene Entscheid darüber, was der Täter wusste, wollte und beabsichtigte (BGE 130 IV 58 E. 85). Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe die Geldanlagen selber verbrauchen wollen und von Anfang an mit direktem Vorsatz gehandelt (angefochtener Entscheid S. 43). Ausführungen, die sich dagegen oder sonst gegen die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Auf die Ziff. 2 - 7 der Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
3. 
Bei der Strafzumessung führt die Vorinstanz unter anderem aus, die Kooperation des Beschwerdeführers sei von der ersten Instanz bereits strafmindernd berücksichtigt worden. Anlass für eine stärkere Berücksichtigung bestehe nicht, weil der Beschwerdeführer nicht von Anfang an kooperativ gewesen sei (angefochtener Entscheid S. 55). Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Feststellung sei tatsachenwidrig (Beschwerde S. 7 Ziff. 8). Auch damit wendet er sich gegen die verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Februar 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: