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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_19/2020  
 
 
Urteil vom 19. August 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Anibal Varela, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.       B.________ AG, 
2.       C.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli, 
 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Löschung der Gesellschaft im Handelsregister; Auswirkungen auf die Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2017 (ZBR.2017.16) und vom 10. Oktober 2019 (ZBR.2019.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 23. April 2013 eröffnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach über die D.________ AG (nachfolgend: Gesellschaft) mit Sitz in U.________ den Konkurs. 
 
A.a. Im Kollokationsplan vom 2. Juli 2014 wurden die B.________ AG (Gläubigerin 1, Klägerin 1, Beschwerdegegnerin 1) und die C.________ AG (Gläubigerin 2, Klägerin 2, Beschwerdegegnerin 2) mit Drittklassforderungen über Fr. 481'865.40 beziehungsweise Fr. 1'048'513.-- rechtskräftig kolloziert.  
 
A.b. Am 21. Oktober 2014 trat das Konkursamt Wallisellen als Konkursverwaltung den beiden Gläubigerinnen die Rechtsansprüche der Konkursmasse nach Art. 260 SchKG ab, unter anderem Verantwortlichkeitsansprüche unter allen Titeln und in unbestimmter Höhe gegenüber allen mit der Gründung, Verwaltung, Geschäftsführung oder Revision betrauten Personen.  
 
A.c. Das summarische Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 12. November 2014 für geschlossen erklärt.  
 
A.d. Am 17. November 2014 wurde die D.________ AG in Liquidation im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht.  
 
B.  
Am 17. November 2015 klagten die B.________ AG und die C.________ AG als einzige Abtretungsgläubigerinnen beim Bezirksgericht Münchwilen gegen A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit auf Bezahlung von Fr. 808'385.35 zuzüglich Zins. Sie warfen ihm diverse sorgfaltswidrige Handlungen zum Nachteil der Gesellschaft und deren Gläubiger vor, so namentlich die Gewährung eines Darlehens über Fr. 1'116'931.-- (entsprechend praktisch allen Aktiven bei aufgebrauchtem Eigenkapital) an eine "Firma E.________" zur Realisierung von 960 Einfamilienhäusern in Usbekistan. Die Differenz zwischen der Höhe des beanstandeten Darlehens und dem eingeklagten Betrag erklärt sich dadurch, dass der Beklagte am 18. Mai 2012 der Gesellschaft das Darlehen für Fr. 308'546.10 abgekauft hatte. 
 
B.a. Mit Entscheid vom 14./20. März 2017 wies das Bezirksgericht die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerinnen ab. Es erwog, mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister sei der Rechtsträger des Verantwortlichkeitsanspruchs weggefallen.  
 
B.b. Am 11. April 2017 beziehungsweise am 18. April 2017 wurde die D.________ AG gestützt auf ein Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Bülach vom 29. März 2017 zum Zweck der Liquidation wieder ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen.  
 
B.c. Auf Berufung der Klägerinnen vom 2. Mai 2017 hob das Obergericht des Kantons Thurgau am 13. Juli 2017 den Entscheid des Bezirksgerichts vom 14./20. März 2017 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück. Das Obergericht berücksichtigte die Wiedereintragung der D.________ AG als echtes Novum. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen sei damit gegeben.  
 
B.d. Auf eine gegen diesen Zwischenentscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_479/2017 vom 27. März 2018 nicht ein, da die Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben waren.  
 
B.e. Mit Entscheid vom 22. Januar/18. Februar 2019 schützte das Bezirksgericht die Klage und verpflichtete den Beklagten, den Klägerinnen Fr. 808'385.35 nebst Zins zu bezahlen.  
 
B.f. Die darauf vom Beklagten angestrengte Berufung erachtete das Obergericht am 10. Oktober 2019 für unbegründet, schützte die Klage und entschied gleich wie das Bezirksgericht. Es kam im Wesentlichen zum Schluss, der Beklagte habe 87,65 % der Aktiven der D.________ AG ohne genügende Informationsbasis und ohne jegliche Sicherheiten in ein Hochrisikoprojekt in Usbekistan investiert, damit seine Sorgfaltspflicht verletzt und den eingeklagten Schaden verursacht.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Zwischenentscheid des Obergerichts vom 13. Juli 2017 und den Endentscheid vom 10. Oktober 2019 aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen. Die Beschwerdegegnerinnen schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik und -duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis). 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.1.1. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).  
 
1.1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
1.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die in E. 1.1 hiervor genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
1.2.1. Zur hinreichenden Begründung einer Sachverhaltsrüge genügt es nicht, dem Bundesgericht, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, einfach eine eigene Version des Sachverhalts zu unterbreiten, und das angefochtene Urteil als willkürlich oder offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen. Ein derartiges Vorgehen verkennt die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 97 und 105 BGG). Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Neue Vorbringen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395). Mit der Beschwerdereplik reicht der Beschwerdeführer dem Bundesgericht das Urteil vom 29. März 2017 betreffend die Wiedereintragung der Gesellschaft ein. Die Beschwerdegegnerinnen sind der Auffassung, damit sei der Beschwerdeführer nicht zu hören. Wie es sich damit verhält kann offenbleiben, da der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. E. 2 hiernach).  
 
1.3. Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss. Der kantonale Instanzenzug soll nicht nur formell durchlaufen werden, sondern die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, müssen soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293; 134 III 524 E. 1.3 S. 527; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2016 vom 1. Februar 2017 und macht geltend, nach der Löschung der Gesellschaft fehle der Rechtsträger der eingeklagten Forderung und ermangele es dem als Prozessstandschafter klagenden Gläubiger der Aktivlegitimation, womit dessen Klage als unbegründet abzuweisen sei (vgl. zit. Urteil 4A_384/2016 E. 2.3). Er ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte im Rechtsmittelverfahren die nach dem erstinstanzlichen Urteil erfolgte Wiedereintragung der Gesellschaft nicht berücksichtigen dürfen, da von den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen erwartet werden durfte, vor Klageeinreichung die ihre Aktivlegitimation begründende Wiedereintragung der Gesellschaft vorzunehmen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Wiedereintragung hätte bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Erstinstanz vorgebracht werden können, sei willkürlich. 
Auf diesen Punkt beziehungsweise die Frage, ob der Möglichkeit oder Zumutbarkeit, bereits früher eine Wiedereintragung im Handelsregister zu veranlassen, überhaupt Bedeutung zukommt (der Beschwerdeführer beruft sich an anderer Stelle selbst darauf, aus dem Handelsregister ersichtliche Tatsachen seien notorisch und müssten weder behauptet noch bewiesen werden), braucht nicht eingegangen zu werden. Denn entgegen dem zit. Urteil 4A_384/2016 zeitigt die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister in Bezug auf nach Art. 260 SchKG abgetretene Ansprüche keine Auswirkungen auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger: 
 
2.1. Soweit sich das zit. Urteil 4A_384/2016 zur Rechtsstellung der Abtretungsgläubiger äussert, waren diese Erwägungen für den Entscheidausgang nicht wesentlich, denn es war damals gerade keine Abtretung nach Art. 260 SchKG erfolgt. Auch nach dem zit. Urteil 4A_384/2016 können sich Gesellschaftsgläubiger selbst dann noch auf Art. 757 Abs. 2 OR berufen, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden ist (BGE 110 II 396E. 2 S. 397). Denn ein mangels Aktiven geschlossener Konkurs kann vom Konkursrichter wiedereröffnet werden, wenn nachträglich noch zur Masse gehörendes Vermögen der Gesellschaft entdeckt wird, z.B. ein Verantwortlichkeitsanspruch (BGE 110 II 396E. 2 S. 397; Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1). Der Gesellschaftsgläubiger, der einen Verantwortlichkeitsanspruch gestützt auf Art. 757 Abs. 2 OR geltend machen will, kann zu diesem Zweck die Wiedereintragung der Aktiengesellschaft im Handelsregister verlangen (BGE 132 III 731 E. 3.2 und 3.3 S. 734 f.; 110 II 396 E. 2 S. 397; Urteil des Bundesgerichts 4A.3/1993 vom 29. Juli 1993 E. 1a). Damit wird der Rechtsträger des Verantwortlichkeitsanspruchs wieder konstituiert und dem Gesellschaftsgläubiger wird ermöglicht, zunächst eine Kollokation seiner Forderung gegenüber der Gesellschaft zu erwirken. Anschliessend kann er eine Abtretung des Prozessführungsrechts nach Art. 260 SchKG verlangen oder den Anspruch auf Ersatz seines mittelbaren Gläubigerschadens gestützt auf Art. 757 Abs. 2 OR geltend machen (vgl. BGE 132 III 731 E. 3.3 S. 734). Denn nur ein rechtskräftig kollozierter Gesellschaftsgläubiger ist zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage nach Art. 757 Abs. 2 OR befugt (BGE 136 III 322 E. 4.7 S. 333 mit Hinweisen). Mit der Wiedereintragung der Gesellschaft wird mithin die Grundlage geschaffen, um die zur Durchsetzung des mittelbaren Gläubigerschadens notwendigen Schritte einzuleiten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C.162/1998 vom 11. Dezember 1998 E. 4b, nicht publ. in: BGE 125 III 86; zit. Urteil 4A_384/2016 E. 2.1.3). Im Urteil 4A_384/2016 gab mithin die mangelnde Kollokation den Ausschlag. Die Wiedereintragung war nötig, damit das Konkursverfahren durchgeführt werden konnte, was Voraussetzung für eine Abtretung nach Art. 260 SchKG bildet. Auf die diesbezüglichen Erwägungen, die das Bundesgericht seither bestätigt hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_407/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4 mit Hinweisen; kritisch: GARBARSKI/MUSKENS, Conséquences de la radiation de la société anonyme sur l'action en responsabilité, in: GesKR 2018 S. 452 ff., 461 ff.), braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da hier eine Abtretung nach Art. 260 SchKG erfolgt ist. Zu prüfen bleibt, ob die Löschung der Gesellschaft die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerinnen entfallen lässt, wie der Beschwerdeführer annimmt.  
 
2.2. In der Lehre ist umstritten, ob Aktiengesellschaften mit der Löschung im Handelsregister untergehen oder nicht, ob also die Handelsregistereintragung für das Untergehen von Aktiengesellschaften konstitutiv ist (PETER GAUCH, Von der Eintragung im Handelsregister, ihren Wirkungen und der negativen Publizitätswirkung, in: SAG 48, 1976, S. 139 ff., S. 147 f. Fn. 40; MARKUS VISCHER, Die Kontinuität auf Gesellschafterstufe bei Umstrukturierungen nach dem FusG, in: AJP 2019 S. 294 ff., 295 inkl. Fn. 13; FRANCO LORANDI, Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, AJP 2018, S. 724 ff., 727 f.; GARBARSKI/MUSKENS, a.a.O., S. 456; PHILIPP HABERBECK, Wann verliert eine liquidierte Aktiengesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit?, Jusletter 10. April 2017 Rz. 3 ff.; je mit Hinweisen; vgl. für eine Übersicht der verschiedenen Lösungsansätze: PETER JUNG, Entstehung und Untergang von Kapitalgesellschaften, in: recht 2013, S. 79 ff., 85 ff.). Das Urteil 4A_384/2016 hält mit Hinweis auf die Rechtsprechung fest, mit der Löschung einer sich in Liquidation befindenden Aktiengesellschaft im Handelsregister gehe deren Rechtspersönlichkeit unter (BGE 132 III 731 E. 3.2 [recte: 3.1] S. 733; Urteile des Bundesgerichts 5A_65/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 2.1; 4A_188/2008 vom 9. September 2008 E. 4.4). Es kommt zum Schluss, damit fehle der Rechtsträger des Verantwortlichkeitsanspruchs auf Ersatz des Gesellschaftsschadens (zit. Urteil 4A_384/2016 E. 2.1.3). Fehle aber der Rechtsträger der eingeklagten Forderung, ermangle es dem als Prozessstandschafter klagenden Gläubiger der Aktivlegitimation, womit dessen Klage als unbegründet abzuweisen sei (zit. Urteil 4A_384/2016 E. 2.3). Im Nachgang zu diesem Urteil wird in der Lehre die Auffassung vertreten, Aktivforderungen gingen mit der Löschung der Gesellschaft unter, und es wird daraus der Schluss gezogen, damit ermangele es dem Abtretungsgläubiger im Aktivprozess an der Aktivlegitimation und im Passivprozess an der Passivlegitimation (LORANDI, a.a.O., S. 728 f.).  
 
2.3. Die Annahme, Aktivforderungen gingen mit der Löschung der Gesellschaft unter, stünde indessen im Widerspruch zur publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 2.4 hiernach). Deren Änderung liesse sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten. Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Interesse der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt worden ist (BGE 145 III 365 E. 3.3 S. 369; 144 III 209 E. 2.3 S. 213; je mit Hinweisen). Mit der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt waren, setzte sich das Urteil 4A_384/2016 nicht auseinander, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass eine Änderung der Rechtsprechung beabsichtigt war. Die Annahme eines Wegfalls der Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG bei Löschung der Gesellschaft führt zu Rechtsunsicherheiten (E. 2.7 hiernach) und liesse sich weder mit der Systematik noch dem Zweck des SchKG und der dazugehörenden Verordnungen in Einklang bringen (vgl. E. 2.5 hiernach). Es besteht auch kein schützenswertes Interesse daran, für die Durchsetzbarkeit der Forderungen einen Eintrag zu verlangen (vgl. E. 2.6 hiernach). Daher darf der Löschung der Gesellschaft in Bezug auf nach Art. 260 SchKG abgetretene Forderungen keine massgebende Bedeutung zuerkannt werden.  
 
2.4. Soweit die amtlich publizierte Rechtsprechung der Löschung im Handelsregister konstitutive Wirkung zuerkennt, zieht sie daraus nicht den Schluss, die Aktiv- oder Passivforderungen gingen mangels Rechtsträgerschaft unter:  
 
2.4.1. Das Bundesgericht hielt schon früh fest, da das Gesetz für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit die Eintragung im Handelsregister fordere, müsse angenommen werden, auch ihr Fortbestand sei an diese Voraussetzung geknüpft und die Streichung der Gesellschaft im Handelsregister "infolge beendigter Liquidation" mit ihrem Untergang als Rechtssubjekt gleichbedeutend. Daraus zog es den Schluss, von diesem Zeitpunkt an sei eine Betreibung gegen die gelöschte Gesellschaft nicht mehr denkbar. Begründet wurde dies aber nicht mit dem Erlöschen der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern vielmehr damit, dass das Erlöschen der Gesellschaft als Rechtsperson notwendig auch das Dahinfallen der Vertretungsmacht der bisherigen Verwaltung bzw. der Liquidatoren zur Folge habe, und es daher an einer Person, die für die Betreibungsschuldnerin rechtsverbindliche Erklärungen abgeben und der die Betreibungsurkunden zugestellt werden könnten, fehle (BGE 42 III 37S. 40). Auf diesen Entscheid verwies das Bundesgericht in BGE 73 III 61E. 1 S. 62 und führte aus, "[...] faute de créancier, aucun acte de poursuite ne devait être accompli [...]". Dazu hielt es fest, die Ansicht der damaligen Vorinstanz, bei Auffinden eines Vermögenswertes nach Abschluss der Liquidation würden die Befugnisse des Liquidators wiederaufleben, missachte, dass ein Wiederaufleben der Befugnisse den Wiedereintrag der Gesellschaft in das Handelsregister voraussetze. Auch hier war es nicht der Untergang der Forderungen, der einer Betreibung entgegenstand, sondern die fehlende Möglichkeit, für die Betreibungsschuldnerin rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Es ging um die Fähigkeit, am Rechtsverkehr teilzunehmen.  
 
2.4.2. In Bezug auf die Forderungen erkannte das Bundesgericht, die Liquidation sei nicht abgeschlossen, solange noch Ansprüche oder Verpflichtungen auf den Namen der Gesellschaft bestünden. Zeige sich, dass eine Löschung zu Unrecht erfolgt sei, so könnten die Berechtigten die Wiedereintragung verlangen (BGE 57 I 39E. 1 S. 42, 233 S. 235; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_467/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.1). Dass die Löschung der Gesellschaft nicht zum Untergang der Forderung führt, ergibt sich deutlich aus BGE 59 I 161. Dort war eine Baugenossenschaft dem Gläubiger Fr. 40'000.-- schuldig geworden. Diese Schuld hatte ein Dritteigentümer durch eine Grundpfandverschreibung (Kapitalhypothek) auf seiner Liegenschaft sichergestellt. Am 2. November 1932 war über die Baugenossenschaft der Konkurs eröffnet und am 10. November 1932 mangels Aktiven wieder eingestellt worden. Zufolge der Konkurseröffnung hatte das Handelsregisteramt die Baugenossenschaft gelöscht. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid ausdrücklich fest, diese Schuld bestehe heute (der Entscheid datiert vom 17. Juli 1933) noch zu Recht (BGE 59 I 161 Sachverhalt C S. 162). Die Löschung der Gesellschaft hatte mithin keinen Einfluss auf den Bestand der Forderung. Zudem entschied das Bundesgericht, die Betreibung auf Verwertung des Drittpfandes könne gegen den Dritteigentümer des Pfandes allein angehoben werden in analoger Anwendung von aArt. 89 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) in der damaligen Fassung (BS 3 146). In diesem Falle könne der gar nicht mehr existierende persönliche Schuldner ebenfalls beiseite gelassen werden und brauche nicht durch Wiedereintragung in das Handelsregister zum Wiederaufleben gebracht zu werden zum bIossen Zwecke der Verwertung des einem Dritten gehörenden, für eine Schuld der inzwischen untergegangenen juristischen Person gesetzten Pfandes (BGE 59 I 161S. 164). Soweit eine Beteiligung der gelöschten Gesellschaft für die Verwertung nicht notwendig war, wurde keine Wiedereintragung verlangt. Heute ist eine analoge Anwendung von aArt. 89 Abs. 2 VZG nicht mehr notwendig, da der Fall, dass eine juristische Person infolge Konkurses untergegangen ist, im seit dem 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Art. 89 Abs. 2 VZG ausdrücklich eingeschlossen wurde.  
 
2.4.3. In BGE 132 III 731 E. 3.1 S. 733, auf den das zit. Urteil 4A_384/2016 E. 2.1.3 verweist, hat das Bundesgericht präzisiert: "L'existence juridique d'une société anonyme en liquidation cesse lorsque, à l'issue de la liquidation, celle-ci est radiée du registre du commerce." Dazu wird auf BGE 117 III 39 E. 3b verwiesen. Dort wird festgehalten, mit der Konkurseröffnung verliere eine Aktiengesellschaft ihre juristische Persönlichkeit zwar nicht; ihre rechtliche Existenz höre erst auf, wenn - nach Beendigung der Liquidation (Art. 746 OR) - ihre Firma im Handelsregister gelöscht werde. Indessen trete die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses unmittelbar ins Stadium der Liquidation (Art. 736 Ziff. 3 OR). Gleichzeitig werde ihre Handlungsfähigkeit zugunsten der Konkursmasse aufgehoben (BGE 117 III 39 E. 3b S. 41 f.). Es ging in BGE 117 III 39 um den Umfang, in dem die Organe einer in Konkurs stehenden Aktiengesellschaft die Vertretungsbefugnis behalten, nicht um das Schicksal von noch nicht liquidierten Vermögenswerten nach Löschung der Gesellschaft. Dazu hält BGE 132 III 731 E. 3.1 S. 733 vielmehr in Übereinstimmung mit der in E. 2.4.2 hiervor zitierten Rechtsprechung fest: "Il est cependant possible si, après la clôture de la liquidation, des biens ou des prétentions non pris en compte sont découverts [...], que la société radiée soit réinscrite au registre du commerce, sous certaines conditions."  
Soweit das Bundesgericht in BGE 132 III 731 E. 3.1 S. 733 eine Präzisierung seiner älteren Rechtsprechung sah, verstand es diese nicht im Sinne eines Untergangs der Rechtsträgerschaft, sondern im Gegenteil als Einschränkung der Annahme, die Streichung der Gesellschaft im Handelsregister "infolge beendigter Liquidation" sei mit ihrem Untergang als Rechtssubjekt gleichbedeutend. Diese Konsequenz wurde in späteren Entscheiden gestützt auf BGE 132 III 731 erst einer Löschung nach beendigter Liquidation zuerkannt (Urteile des Bundesgerichts 2C_408/2012 vom 25. September 2012 E. 3.1; 4A_231/2011 vom 20. September 2011 E. 2), beziehungsweise festgehalten, die Löschung begründe nur die Vermutung, dass die gelöschte Gesellschaft nicht mehr existiere (Urteil des Bundesgerichts 4A_16/2010 vom 6. April 2010 E. 5.1.2; zit. Urteil 2C_408/2012 E. 3.1; vgl. auch JUNG, a.a.O., S. 89 f.). 
 
2.4.4. Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung mithin davon aus (und hielt daran im zit. Urteil 4A_467/2018 E. 4.1 auch in neuster Rechtsprechung fest), dass die Forderungen auch nach Löschung der Gesellschaft im Handelsregister weiterhin auf den Namen der Gesellschaft bestehen. Mit Urteil 4A_5/2008 vom 22. Mai 2008 E. 1.4 bestätigte das Bundesgericht nochmals (auch wenn die Frage nicht abschliessend behandelt zu werden brauchte), dass von der Löschung nicht der Bestand der Forderungen betroffen ist und die Löschung der Gesellschaft weder automatisch zum Untergang der dieser zustehenden Forderungen noch zum Untergang der Konkursforderung des prozessführenden Gläubigers führt, als deren Nebenrecht die Prozessführungsbefugnis gemäss Art. 260 SchKG angesehen wird.  
 
2.4.4.1. Allerdings hält das ebenfalls im Entscheid 4A_384/2016 zitierte Urteil 5A_65/2008 in E. 2.1 in Bezug auf die Löschung einer Gesellschaft von Amtes wegen nach Abschluss des Konkursverfahrens durch Entscheid des Gerichts unter Verweis auf BGE 132 III 731 E. 3.1 S. 733 folgendes fest: "La radiation a pour conséquence que la société cesse d'exister juridiquement." Daraus wurde der Schluss gezogen: "Dans une pareille situation, le droit patrimonial ayant échappé à la liquidation est une chose sans maître, l'art. 269 al. 1 LP l'emportant sur les art. 57 al. 1 et 466 CC; l'art. 269 al. 1 LP implique aussi que les créances renaissent et sont gérées par l'office des faillites afin de procéder à leur recouvrement en faveur des créanciers renvoyés perdants dans la faillite" (in diesem Sinne auch: PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite [LP] du 11 avril 1889, Bd. 3, 2001, N. 17 zu Art. 269 SchKG). Zwar ist hier tatsächlich von einem Wiederaufleben der Forderungen die Rede und die Vermögenswerte der gelöschten Gesellschaft werden als herrenlos (sans maître) bezeichnet. Dies aber nicht etwa mit der Folge, dass die Forderungen herrenlos blieben und für Sachen Art. 718 ZGB zum Zuge käme, sondern es wird klargestellt, dass anstelle der in den Art. 57 Abs. 1 und Art. 466 ZGB vorgesehenen Rechtsnachfolge des Gemeinwesens nach Art. 269 Abs. 1 SchKG die Zuständigkeit des Konkursamtes tritt (vgl. auch GILLIÉRON, a.a.O., N. 17 zu Art. 269 SchKG). Für GILLIÉRON, auf den sich das zit. Urteil 5A_65/2008 unter anderen stützt, ist indessen nicht die dogmatische Einordnung entscheidend, sondern die Möglichkeit der Befriedigung der zu Verlust gekommenen Beteiligten: "[...] à moins qu'il soit plus simple de dire qu'ils [les créances des entités juridiques qui ont cessé d'exister avec la clôture de leur faillite] renaissent pour être dévolues aux intervenants renvoyés perdants, bref des lémures"). Die Durchführung eines Nachkonkurses nach Art. 269 Abs. 1 SchKG setzt aber, soweit die Konkursmasse darin nicht Ansprüche oder sonstige Aktiven aktiv geltend machen will (namentlich durch Vergleich, Betreibung, Klage, Schiedsverfahren etc.), keine Wiedereintragung voraus (LORANDI, a.a.O., S. 727 mit Hinweisen). Auch dieser Entscheid verlangt keine Wiedereintragung der Gesellschaft zur Verwertung der Ansprüche.  
 
2.4.4.2. Derartiges kann auch aus dem zit. Urteil 4A_188/2008, das im Urteil 4A_384/2016 ebenfalls angeführt wird, nicht abgeleitet werden. Auch dort erkannte das Bundesgericht in E. 4.4 unter Verweis auf die BGE 132 III 731E. 3.1 und BGE 117 III 39E. 3b, mit der Löschung der Firma im Handelsregister nach beendigter Liquidation höre die rechtliche Existenz der Aktiengesellschaft auf. Es wurde festgehalten, im damals zu beurteilenden Fall könne von einer nachträglichen Entdeckung von Vermögenswerten keine Rede sein. Es ging nicht um die Rechtsträgerschaft an Vermögenswerten, sondern um eine Verzichtserklärung zugunsten einer nach Abschluss des Konkursverfahrens bereits gelöschten Gesellschaft. Im Zeitpunkt der Verzichtserklärung hatte im damals zu beurteilenden Fall die Verteilung längst stattgefunden, und war das Konkursverfahren vom zuständigen Gericht für geschlossen erklärt worden (vgl. Art. 268 SchKG). Damit war die Zuständigkeit der Konkursverwaltung, über Gegenstände der Masse zu verfügen, unter Vorbehalt von Art. 269 SchKG erloschen (BGE 120 III 36E. 3 S. 38; Urteil des Bundesgerichts 5A_50/2015 vom 28. September 2015 E. 3.3). Deswegen war wesentlich, dass keine nachträglich entdeckten Vermögenswerte zur Debatte standen, die es dem Konkursamt erlaubt hätten, nach Art. 269 SchKG einen Nachkonkurs durchzuführen. Ausserhalb eines Nachlassverfahrens ist ein Forderungsverzicht nach schweizerischem Recht aber allein in einem Aufhebungsvertrag nach Art. 115 OR möglich. Dabei handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch einen Antrag und dessen Annahme zustande kommt, also der Zustimmung beider Parteien bedarf (Urteil des Bundesgerichts 4C.363/2001 vom 7. Juli 2003 E. 3 mit Hinweis). Diese konnte das Konkursamt mangels Zuständigkeit nicht mehr rechtswirksam geben und hätte einer Wiedereintragung bedurft (zit. Urteil 4A_188/2008 E. 4.4). Auch hier ging es mithin um eine Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr.  
 
2.5. Auch ein Blick auf die Einbindung von Art. 260 SchKG in den Nachkonkurs (Art. 269 Abs. 3 SchKG) verdeutlicht, dass nach erfolgter Abtretung die Löschung der Gesellschaft keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger haben kann und keine Wiedereintragung notwendig ist, damit die im eigenen Namen klagenden Gläubiger die Ansprüche der gelöschten Gesellschaft geltend machen können:  
 
2.5.1. Bei der "Abtretung" nach Art. 260 SchKG handelt es sich nicht um eine Abtretung im zivilrechtlichen Sinne, sondern vielmehr um ein betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis (BGE 145 III 101 E. 4.1.1 S. 103; 144 III 552 E. 4.1.1 S. 554; 109 III 27 E. 1a S. 29 je mit Hinweisen), mit dem die Prozessführungsbefugnis übertragen wird. Die Abtretungsgläubiger handeln zwar im Prozess in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko, werden durch die Abtretung indes nicht Träger des abgetretenen Anspruchs (BGE 139 III 391 E. 5.1 S. 394; 121 III 488 E. 2b S. 492; je mit Hinweisen). Die Konkursmasse beziehungsweise die konkursite Gesellschaft ist aber nicht Prozesspartei (vgl. JEANNERET/CARRON, in: Commentaire Romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 42 zu Art. 260 SchKG). Die Abtretungsgläubiger können Leistung direkt an sich selbst verlangen (BGE 139 III 391 E. 5.1 S. 395 mit Hinweisen). Unter diesen Gesichtspunkten ist es für den Prozess der Abtretungsgläubiger nicht notwendig, dass die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen bleibt.  
 
2.5.2. Die Prozessführungsbefugnis der Abtretungsgläubigher entspringt einer vollstreckungsrechtlichen Spezialregelung, mit welcher dem Gläubiger das Klagerecht der Konkursmasse übertragen wird (BGE 117 II 432 E. 1b/ff S. 439). Art. 260 SchKG eröffnet eine besondere Möglichkeit, der Konkursmasse zu Aktiven zu verhelfen, die zwar bestritten sind, aber zur Masse gehören (BGE 111 II 81 E. 3b S. 85). Sie dient dem mit der Konkurseröffnung über eine Gesellschaft allgemein verfolgten Zweck, im Interesse der Gesellschaftsgläubiger das zur Masse gehörende Vermögen erhältlich zu machen (zit. Urteil 4A_5/2008 E. 1.4).  
 
2.5.3. Mit dem von Art. 260 SchKG und dem Konkursverfahren an sich verfolgten Zweck liesse es sich nicht vereinbaren, die Prozessführungsbefugnis bei Löschung der Gesellschaft im Handelsregister dahinfallen zu lassen. Art. 95 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) hält zum Einfluss von Prozessen nach Art. 260 SchKG auf den Schluss des Konkursverfahrens vielmehr fest, sofern eine Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an einzelne Konkursgläubiger im Sinne von Artikel 260 SchKG stattgefunden habe und anzunehmen sei, aus der Verfolgung der abgetretenen Rechte werde sich nicht ein Überschuss zugunsten der Masse ergeben, habe das Konkursamt dem Konkursgerichte unter Einsendung der Akten darüber Antrag zu stellen, ob das Konkursverfahren sofort geschlossen oder ob mit dem Schluss des Verfahrens bis nach durchgeführter Geltendmachung des Anspruchs zugewartet werden soll (vgl. BGE 127 III 526 E. 3 S. 528 mit Hinweisen; zit. Urteile 4A_5/2008 E. 1.4; 4A_188/2008 E. 4.4; 5A_50/2015 E. 3.4.2; MARK REUTTER, Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], Milani/Wohlgemuth [Hrsg.], N. 5 ff. zu Art. 95 KOV). Nach Art. 159 Abs. 5 lit. b der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HregV; SR 221.411) wird aber eine Rechtseinheit von Amtes wegen gelöscht, wenn das Konkursverfahren durch Entscheid des Gerichts abgeschlossen wird. Wäre der Eintrag der Gesellschaft notwendig, um die Ansprüche geltend zu machen, würde ein vorher erfolgter Abschluss des Konkursverfahrens keinerlei Sinn ergeben (vgl. THOMAS BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs: Ergänzungsband zur zweiten Auflage, 2. Aufl. 2017, ad N. 35 zu Art. 260 SchKG; GARBARSKI/MUSKENS, a.a.O., S. 464), da er die Löschung der Gesellschaft von Amtes wegen und damit - wollte man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen - den Verlust der Aktivlegitimation der nach Art. 260 SchKG klagenden Gläubiger nach sich ziehen würde. Das Bundesgericht hat vielmehr festgehalten, dass trotz der nach Konkursschluss vorzunehmenden Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister (Art. 159 Abs. 5 lit. b HRegV) im Falle eines sich aus den nach Art. 260 SchKG verfolgten Ansprüchen ergebenden Überschusses für die Masse eine Nachverteilung an die Konkursgläubiger möglich sei (zit. Urteil 5A_50/2015 E. 3.4.3), was auch LORANDI, a.a.O., S. 726 anerkennt. Dies setzt, wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend einwenden, voraus, dass die nach Art. 260 SchKG verfolgten Ansprüche trotz einer Löschung der Gesellschaft erfolgreich durchgesetzt werden können.  
 
2.5.4. Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung (Art. 269 Abs. 1 SchKG). Die Löschung der Gesellschaft steht einem Nachkonkurs nach Art. 269 SchKG nicht entgegen. Für die Verwertung und Nachverteilung muss die im Handelsregister gelöschte Gesellschaft deshalb auch nicht wieder eingetragen werden. Zur Abwicklung des Nachkonkurses ist das (ordentliche) Konkursamt zuständig (vgl. LORANDI, a.a.O., S. 727 mit Hinweisen). Die genannten insolvenzrechtlichen Aspekte werden von der Löschung der schuldnerischen Gesellschaft im Handelsregister nicht berührt. Nur soweit die Konkursmasse im Nachkonkurs durch Vergleich, Betreibung, Klage, Schiedsverfahren etc. Ansprüche aktiv geltend machen will, besteht eine Notwendigkeit, die gelöschte juristische Person wieder im Handelsregister eintragen zu lassen. Das anerkennt auch die Lehre, die einen Untergang der Forderungen durch Löschung der Gesellschaft annimmt (LORANDI, a.a.O., S. 727 mit Hinweisen; vgl. E. 2.4.4.1 hiervor). Hier erweist sich diese Lehrmeinung indessen als inkonsequent: Wenn man annimmt, die Aktivforderungen gingen mit der Löschung der Gesellschaft unter, bestünden nach der auf den Schluss des Konkursverfahrens von Amtes wegen vorzunehmenden Löschung keine Forderungen mehr. Forderungen die zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, könnten damit an sich erst nach der Wiedereintragung entdeckt werden, weil sie erst ab diesem Zeitpunkt wieder existieren würden. Und selbst wenn man einwenden wollte, auch untergegangene Forderungen könnten entdeckt werden, könnten sie jedenfalls erst nach der Wiedereintragung verwertet werden.  
 
2.5.5. Dies entspricht nicht der Meinung des Gesetzgebers und wird auch von der Lehre (LORANDI, a.a.O., S. 727 mit Hinweisen) nicht vertreten. Art. 269 Abs. 3 SchKG hält ausdrücklich fest: Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Art. 260 SchKG entsprechende Anwendung. Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, im Rahmen des Nachkonkurses, der keine Wiedereintragung voraussetzt, könnten Forderungen auftauchen und nach Art. 260 SchKG abgetreten werden. Wenn aber die Wiedereintragung in diesem Zeitpunkt nach der gesetzlichen Regelung nicht notwendig ist, kann auch eine bereits vor Löschung der Gesellschaft erfolgte Abtretung nicht durch die Löschung beeinflusst werden.  
 
2.6. Es besteht auch kein schützenswertes Interesse daran, die Klagebefugnis mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister entfallen zu lassen.  
 
2.6.1. Mit der Abtretung nach 260 SchKG wird der Abtretungsgläubiger formell Prozesspartei und haftet damit für sämtliche Prozesskosten (vgl. JEANNERET/CARRON, a.a.O., N. 42 zu Art. 260 SchKG). Die Gegenpartei hat diesbezüglich mit der gelöschten Gesellschaft nichts mehr zu tun (vgl. E. 2.5.1 hiervor).  
 
2.6.2. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Forderung gehe an sich mit der Löschung der Gesellschaft unter, würde dies sodann nichts daran ändern, dass die Forderung mit der Wiedereintragung wiederaufleben würde und vom Schuldner beglichen werden müsste. Ein definitiver Wegfall der Zahlungsverpflichtung wird aus dem Untergang der Gesellschaft nicht abgeleitet (zit. Urteil 4A_384/2016 E. 2.1.3; LORANDI, a.a.O., S. 731; je mit Hinweisen). Infolge der Akzessorietät würde mit dem Wiederaufleben der Forderung auch die Abtretungsverfügung wieder Wirksamkeit (ex nunc) erlangen; eine neue Abtretung wäre nicht erforderlich (LORANDI, a.a.O., S. 731). Da aber beim Wiederaufleben der Forderung seither eingetretene Ereignisse wie der sonstige Untergang des Anspruchs vorbehalten blieben (LORANDI, a.a.O., S. 730 am Ende), würde die Zahlung gegenüber den klagenden Gläubigern den Schuldner unabhängig davon befreien, ob die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Die klagenden Gläubiger könnten nach Wiedereintragung nicht erneut klagen, weil sie sich sonst in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten setzen würden, die Konkursmasse auch nicht, da mit der Wiedereintragung die Abtretung wieder Gültigkeit erlangen würde. Die Gefahr einer Doppelzahlung bestünde nicht. Ob die Gesellschaft eingetragen ist oder nicht, hat auf den Ablauf des Prozesses keinen Einfluss, da die Gesellschaft nicht Partei ist (vgl. E. 2.5.1 und 2.6.1 hiervor). Der Einwand, es sei eine Wiedereintragung nötig, erweist sich als blosse Schikane, um sich der in jedem Fall gegenüber den Abtretungsgläubigern zu erbringenden Zahlung zu entziehen. Ein derartiges Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (vgl. BGE 137 III 556 E. 4.6 S. 562; anders im zit. Urteil 4A_384/2016, wo an die Klagenden mangels Abtretung der Forderung nach Art. 260 SchKG nicht mit befreiender Wirkung hätte geleistet werden können). Dass es dem Beschwerdeführer einfach darum geht, sich seinen Zahlungspflichten zu entziehen, zeigt sich auch daran, dass er sich nun, da die Wiedereintragung erfolgt ist, gegen die Berücksichtigung dieser Tatsache wehrt.  
 
2.7. Dass eine Gesellschaft vor Beendigung der Prozesse über die nach Art. 260 SchKG abgetretenen Ansprüche gelöscht wird, entspricht nicht nur den Verordnungen zum SchKG, sondern einer verbreiteten Praxis (GARBARSKI/MUSKENS, a.a.O., S. 463). Entsprechend führte das zit. Urteil 4A_384/2016 einerseits zu Rechtsunsicherheit und einer Häufung von Wiedereintragungsgesuchen (vgl. ZR 118/2019 S.272 ff. 273) und andererseits dazu, dass in der Lehre (LORANDI, a.a.O., S. 732 f.; GARBARSKI/MUSKENS, a.a.O., S. 464) und Praxis (vgl. ZR 118/2019 S. 272 ff., 273) nach Möglichkeiten gesucht wird, den an sich vorgesehenen Abschluss des Konkursverfahrens oder zumindest die sich daran anschliessende Löschung der Gesellschaft hinauszuzögern. Unabhängig davon, ob die im zit. Urteil 4A_384/2016 angestellten Überlegungen aus dogmatischer Sicht stichhaltig erscheinen, dürfen solche Überlegungen in einem Gesetz, das den Zweck verfolgt, im Interesse der Gesellschaftsgläubiger das zur Masse gehörende Vermögen erhältlich zu machen (zit. Urteil 4A_5/2008 E. 1.4), nicht zu einer Rechtslage führen, die in der Lehre als tückenreich (LORANDI, a.a.O., S. 732) oder gar als eigentliche Pandorabüchse (GARBARSKI/ MUSKENS, a.a.O., S. 459) angesehen wird. Die Auslegung zwangsvollstreckungsrechtlicher Bestimmungen darf nicht losgelöst von den praktischen Bedürfnissen vorgenommen werden (vgl. GILLIÉRON, a.a.O., N. 10 zu Art. 260 SchKG, der bei der Auslegung zwangsvollstreckungsrechtlicher Bestimmungen voraussetzt: "[...] que le juge garde les pieds sur terre."). Unabhängig von der Kontroverse um die Natur der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister (vgl. E. 2.2 hiervor) und den dogmatischen Schlüssen, die daraus allenfalls gezogen werden könnten, darf in Bezug auf die Verwertung von Forderungen im Rahmen des SchKG aus dem zit. Urteil 4A_384/2016 mithin weder abgeleitet werden, mit der Löschung der Gesellschaft gingen auf diese lautende Forderungen unter und lebten erst mit der Wiedereintragung wieder auf, noch dass die Löschung der Geltendmachung einer nach Art. 260 SchKG abgetretenen Forderung entgegensteht. Vielmehr können solche Forderungen auch nach Löschung der Gesellschaft aufgefunden und im Rahmen eines Nachkonkurses ohne Wiedereintragung der Gesellschaft verwertet werden. Gesetz und Rechtsprechung gehen davon aus, auch nach der Löschung einer Rechtseinheit im Handelsregister könnten nicht liquidierte Vermögenswerte und Forderungen auf den Namen der Gesellschaft vorhanden sein. Diese Vermögenswerte sind zu liquidieren. Ausserhalb eines Konkursverfahrens setzt dies die Wiedereintragung der Gesellschaft ins Handelsregister voraus (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. a HregV), da es der Gesellschaft sonst nur schon an Organen mangeln würde, welche die Liquidation durchführen könnten. Hier unterscheidet sich die Situation von den Fällen, in denen ein Konkursverfahren durchgeführt wurde. Aufgrund der Abtretung nach Art. 260 SchKG sind die Abtretungsgläubiger zur Eintreibung der abgetretenen Ansprüche berufen, auch wenn das Konkursverfahren im Übrigen geschlossen und die konkursite Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wird. Für nach Abschluss des Konkursverfahrens entdeckte Vermögenswerte ergibt sich direkt aus den Bestimmungen über den Nachkonkurs (Art. 269 SchKG) die Kompetenz des Konkursamtes zur Verwertung derartiger Vermögenswerte. In beiden Fällen bedarf es dazu keiner Wiedereintragung der gelöschten Gesellschaft. Entsprechend ist eine Wiedereintragung nur vorgesehen, soweit sie für die Beendigung des Konkursverfahrens der gelöschten Rechtseinheit erforderlich ist (Art. 164 Abs. 1 lit. d HregV).  
 
2.8. Die Löschung der Gesellschaft hat mithin in Bezug auf die Möglichkeit, eine nach Art. 260 SchKG abgetretene Forderung durchzusetzen, keine Auswirkung. Eine Wiedereintragung ist entgegen dem zit. Urteil 4A_384/2016 zur Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche nicht notwendig.  
 
3.  
Im zweiten Teil seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer seine Haftung. Er leitet seine Ausführungen damit ein, er sei vom 15. Januar 2008 bis 15. Dezember 2010 Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft gewesen. Ab dem 15. Dezember 2010 sei F.________ einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft und damit einziges formelles Organ der Gesellschaft gewesen. Beides seien, obwohl im kantonalen Verfahren bereits geltend gemacht, aufgrund des Eintrags im Handelsregister notorische Tatsachen, die weder behauptet noch bewiesen werden müssten. 
Diese Vorbringen nützen dem Beschwerdeführer nichts, da sich seine Haftung aus den als formelles Organ vorgenommenen Handlungen ableitet, an denen sein nachmaliges Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat nichts ändert. Dabei spielt keine Rolle, ob er nach seinem formellen Ausscheiden als faktisches Organ der Gesellschaft anzusehen war, wie die Beschwerdegegnerinnen behaupten. Die Darlehensgewährung ohne hinreichende Sicherheiten erfolgte durch ihn als formelles Organ. Darin gründet seine Haftung: 
 
3.1. Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht haben (Abs. 1). Die Voraussetzungen einer Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sind demnach das Vorliegen eines Schadens, einer Pflichtverletzung, des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Pflichtverletzung sowie eines Verschuldens (BGE 132 III 342 E. 4.1 S. 349, 564 E. 4.2 S. 572).  
 
3.1.1. Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen (BGE 139 III 24 E. 3.2 S. 26; 113 II 52 E. 3a S. 56).  
 
3.1.2. Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung. Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen hat mithin eine ex ante Betrachtung stattzufinden. Das Bundesgericht anerkennt mit der herrschenden Lehre, dass die Gerichte sich bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen haben, die in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind (BGE 139 III 24 E. 3.2 S. 26 mit Hinweisen).  
 
3.1.3. Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist (Art. 759 Abs. 1 OR; differenzierte Solidarität; BGE 132 III 564 E. 7 S. 577; Urteile des Bundesgerichts 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 4; 4A_375/2012 vom 20. November 2012 E. 2.1). Die mit dieser Bestimmung eingeführte so genannte differenzierte Solidarität bedeutet, dass der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden auch im Aussenverhältnis individuell bestimmt wird. Der Haftpflichtige kann demnach auch im Aussenverhältnis, d.h. dem Geschädigten gegenüber, geltend machen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden treffe oder für ihn allenfalls ein anderer Herabsetzungsgrund nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 OR gelte (BGE 132 III 564 E. 7 S. 577 mit Hinweisen). Für den Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden ist es dagegen unerheblich, ob auch andere für den gleichen Schaden haften. Ebenso wenig spielt der (geringe oder volle) Umfang ihrer Haftung ein Rolle (Urteil des Bundesgerichts 4C.358/2005 vom 12. Februar 2007 E. 5.5.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 133 III 116). Nicht ohne Bedeutung ist dagegen das Verhalten der anderen im Rahmen des zum Schaden führenden Kausalverlaufs, wenn das Verhalten des in Anspruch genommenen in Anbetracht desselben völlig in den Hintergrund tritt oder dieses sein Verschulden als besonders gering erscheinen lässt. So kann sich der in Anspruch genommene nicht nur darauf berufen, der Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Schaden sei angesichts des Verhaltens eines anderen Verantwortlichen unterbrochen worden und seine Haftung entfalle daher mangels adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 143 III 242 E. 3.7 S. 250; 130 III 182 E. 5.4 S. 188; 127 III 453 E. 5d S. 456 f.). Er kann darüber hinaus als Reduktionsgrund geltend machen, sein Verschulden erscheine aufgrund des Verhaltens des anderen als besonders gering, beispielsweise wenn ein Verwaltungsratsmitglied Unregelmässigkeiten gegenüber seinen Mitverwaltungsräten so geschickt verschleiert hat, dass dem in Anspruch genommenen kein schwerer Vorwurf gemacht werden kann, weil er die Handlungen nicht aufgedeckt hat (zit. Urteil 4C.358/2005 E. 5.5.1 mit Hinweis). Allerdings nimmt die Rechtsprechung eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens nur mit grosser Zurückhaltung an, da sonst der Schutz des Geschädigten, den die Solidarhaftung mehrerer Schuldner ihrem Wesen nach anstrebt, weitgehend illusorisch gemacht würde (BGE 127 III 453 E. 5d S. 457; 112 II 138 E. 4a S. 144; 93 II 317 E. 2e/bb S. 323; zit. Urteil 4C.358/2005 E. 5.5.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach den dargelegten Grundsätzen für den eingeklagten Schaden haftbar ist. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:  
 
3.2.1. Die Gesellschaft überwies gemäss den Feststellungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 10. Oktober 2019 für ein Projekt zur Realisierung von 960 Einfamilienhäusern in Usbekistan insgesamt Fr. 1'116'931.45 in vier Tranchen: Die erste Tranche von Fr. 16'112.45 am 19. März 2010 und die dritte Tranche von Fr. 10'855.-- [recte wohl: Fr. 10'885.--] am 8. April 2010 nach den Angaben in der Beschwerde "für die Erstellung der Kontakte usw.". Die zweite Tranche von Fr. 20'434.-- [recte nach übereinstimmenden Ausführungen der Parteien: Fr. 32'434.--] erfolgte am 31. März 2010 nach Angaben des Beschwerdeführers zur Erstellung eines Musterhauses, das gemäss den Feststellungen der Vorinstanz im Mai/Juni 2010 fertiggestellt und anschliessend "durch extreme Klimabedingungen einschliesslich Sandstürme während der Sommermonate beinahe wertlos gemacht und in weitgehend unbrauchbarem Zustand zurückgelassen" wurde. Deshalb sei der angeblich sichergeglaubte Auftrag der Provinzialregierung über 966 Häuser zurückgezogen worden. Die zweite Tranche wurde direkt der Firma E.________ ausbezahlt, ebenso wie die vierte vom 16. April 2010 über Fr. 1'057'500.-- nach Angaben des Beschwerdeführers zum Zweck der Projektrealisierung von 966 Häusern. Die Parteien sind sich einig, dass der Vorinstanz bei der dritten Tranche, die sie auf Fr. 20'434.-- bezifferte, ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist, und der korrekte Betrag mit Fr. 32'434.-- zu beziffern ist. Nach Korrektur dieses Versehens ergibt sich aber immer noch nicht der von der Vorinstanz angenommene Gesamtbetrag von Fr. 1'116'931.45, von dem die Parteien vor Bundesgericht übereinstimmend ausgehen, sondern Fr. 1'116'901.45. Die von der Vorinstanz und beiden Parteien angenommene Summe erhält man, wenn mit dem erstinstanzlichen Entscheid vom 22. Januar 2019 E. I.2.d S. 5 für die dritte Tranche Fr. 10'885.-- eingesetzt werden. Da die Parteien im Gesamtbetrag mit der Vorinstanz übereinstimmen, besteht für das Bundesgericht kein Anlass, darauf zurückzukommen und ist von dem erstinstanzlich eingesetzten Betrag von Fr. 10'885.-- auszugehen.  
 
3.2.2. Der schriftliche Vertrag über die Geldüberweisungen an die Firma E.________ datiert vom 26. April 2010, also 10 Tage nach der vierten und mit Abstand grössten Überweisung. Der Beschwerdeführer machte allerdings im kantonalen Verfahren geltend, die Vereinbarung sei bereits am 12. April 2010 gültig zustandegekommen und nur infolge einer Reiseverschiebung erst am 26. April 2010 unterzeichnet worden. Nach den Feststellungen der Vorinstanz schlugen Versuche des Beschwerdeführers und seiner Geschäftspartner, die bereits nach Usbekistan überwiesenen Gelder in den darauf folgenden 12 Monaten zurückzuerhalten oder den Schaden zu begrenzen, fehl. Das letzte Aktenstück hinsichtlich dieser Rückforderungsbemühungen datiere vom 26. Mai 2011. Am 18. Mai 2012 kaufte der Beschwerdeführer der Gesellschaft das Darlehen gegenüber der Firma E.________ für Fr. 308'546.10 ab (vgl. Sachverhalt B hiervor), indem er Steuerschulden der Gesellschaft in diesem Umfang übernahm. In der Vereinbarung wird die Rückzahlung als stark gefährdet bezeichnet.  
 
3.3. Die Vorinstanz schützte die Einschätzung der Erstinstanz, die sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung berief, wonach ein Verwaltungsrat sorgfaltswidrig handle, wenn er 80 % des Gesellschaftsvermögens in eine hochspekulative Anlage investiere (BGE 99 II 176 E. 1 S. 179; in diesem Entscheid hatte der fehlbare Verwaltungsrat bei einem Grundkapital von Fr. 50'000.-- und beim Fehlen weiteren Vermögens Fr. 40'000.-- in Aktien einer kanadischen Gesellschaft angelegt, deren Wert sehr stark vom schwankenden Silberpreis abhing). Für die Vorinstanz spielte keine Rolle, dass der Beschwerdeführer auf den 16. Dezember 2010 formell aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden war, da sie die Sorgfaltspflichtverletzung bereits in der Überweisung der Gelder im März und April 2010 sah, als der Beschwerdeführer einziger Verwaltungsrat gewesen sei. Die Erstinstanz war davon ausgegangen, das Darlehen hätte spätestens nach der Katastrophe im Sommer 2010 als wertlos abgeschrieben werden müssen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, spätestens im Moment, als der Beschwerdeführer der Gesellschaft die Darlehensforderung abgekauft hatte, sei der eingeklagte Schaden im geltend gemachten Umfang eingetreten.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Schadenersatzforderung.  
 
3.4.1. Er ist der Ansicht, es sei nicht zu beanstanden, dass die Gesellschaft ein Darlehen von Fr. 32'434.-- gewährt habe in der Absicht, so ein Grossprojekt von 966 Fertighäusern mit einer Gewinnbeteiligung von 10 % realisieren zu können. Die wesentliche Frage sei, ob es angesichts der damit eingegangenen Risiken einerseits und der damit verbundenen Chancen andererseits ein fehlerhafter Entscheid gewesen sei, der Firma E.________ zum Zweck der Projektrealisierung von 966 Häusern ein Darlehen von Fr. 1'057'500.-- zu gewähren, um damit das Projekt in Usbekistan weiterverfolgen zu können.  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Darlehensgewährung habe hier nicht der Erzielung von Erträgen durch die Anlage finanzieller Mittel gedient, sondern dazu, der Firma E.________ den Zugang zum Hausprojekt zu sichern, da andernfalls die Realisierung des Hausprojekts über 966 Fertighäuser von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Auf Seite der Chancen sei nicht der mögliche Zinsertrag im Vordergrund gestanden, sondern hauptsächlich die aus damaliger Sicht zu beurteilende Wahrscheinlichkeit der Realisierung des Projekts und die damit verbundenen Ertrags- und Gewinnchancen (10 % im Sinn eines partiarischen Darlehens).  
 
3.4.3. Dass die Erfolgsaussichten des Projekts damals derart gewesen wären, dass es fehlerhaft gewesen wäre, für dessen Weiterverfolgung das Risiko der ersten drei Auszahlungen für die Erstellung des Musterhauses und der Kontakte einzugehen, hätten die Beschwerdegegnerinnen nicht vorbringen können und auch die Vorinstanz habe keine dahingehenden Feststellungen getroffen. Aufgrund des Vorangehenden sprächen hier besondere Umstände dafür, dass die Gewährung eines ungesicherten Darlehens kein fehlerhafter Entscheid gewesen sei, sondern dass damit Gesellschaftsinteressen gewahrt worden seien. Auch die Darlehensüberweisung von Fr. 1'057'500.-- aufgrund der mit Firma E.________ getroffenen Vereinbarung sei nicht pflichtwidrig gewesen sondern im Interesse der Gesellschaft. Die Gewährung des Darlehens sei auch wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und einem seiner Geschäftspartner (G.________) erfolgt. Der Beschwerdeführer behauptet mit Hinweis auf die Akten, alle Zahlungsaufträge ab dem Konto der Firma E.________ hätten von der Gesellschaft genehmigt werden müssen. Die anderslautenden Ausführungen der Vorinstanz, es sei kein Vertrauensverhältnis erkennbar oder die Kontrolle und Sicherstellung der gewährten Darlehen sei nicht gewährleistet gewesen, vermöchten vorgenannte Tatsachen nicht zu widerlegen.  
 
3.5. Mit diesen Vorbringen setzt der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht einfach seine eigene Auffassung derjenigen der Vorinstanz entgegen. Mit derart appellatorischer Kritik ist er nicht zu hören. Aber auch davon abgesehen sind seine Vorbringen nicht nachvollziehbar:  
 
3.5.1. Zwar kommt der vierten Auszahlung (der zweiten an die Firma E.________) entscheidende Bedeutung zu und damit auch den mit diesem Darlehen verbundenen Risiken und Erfolgsaussichten. Indessen können die einzelnen Tranchen nicht gesondert betrachtet werden, da sie alle im Rahmen desselben Gesamtprojekts erfolgten. War von Anfang an erkennbar, dass dieses mit Blick auf die finanzielle Lage der Gesellschaft zu riskant war, dann waren bereits die ersten drei Tranchen pflichtwidrig.  
 
3.5.2. Dass der Beschwerdeführer allenfalls ein besonderes Vertrauensverhältnis zu G.________ pflegte, vermöchte ihn nur zu entlasten, wenn das Projekt aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses objektiv mit weniger Risiken verbunden war. Inwiefern das der Fall gewesen sein soll, wird in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich dargelegt. Nach den Vorbringen des Beschwerdeführers selbst floss der gesamte Darlehensbetrag, noch bevor das Musterhaus erstellt war. Weshalb dies zur Projektrealisierung notwendig gewesen sein soll, wird nicht nachvollziehbar erklärt, zumal wieder nach Angaben des Beschwerdeführers selbst die zweite Darlehenstranche für die Erstellung der Musterbaute verwendet wurde. Soweit er behauptet, die Kontrolle und Sicherstellung der gewährten Darlehen sei gewährleistet gewesen, erklärt er nicht nachvollziehbar, was mit der Darlehenssumme bis zu seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat (bis dann müsste er ja gemäss seinen eigenen Ausführungen die Kontrolle über das Darlehen innegehabt haben) im Einzelnen geschehen ist.  
 
3.5.3. Es nützt dem Beschwerdeführer nichts, wenn er einwendet, die Fr. 1'057'000.-- hätten spätestens im 2011 zurückverlangt beziehungsweise wiedereingebracht werden müssen. Wenn er behauptet, nicht er sondern nur der damalige Verwaltungsrat könne wissen und verantworten, weshalb dies nicht erfolgt sei und was mit dem Darlehen ab dem 16. Dezember 2010 geschehen sei, setzt er sich in Widerspruch zur Feststellung der Vorinstanz, wonach die Versuche des  Beschwerdeführers und seiner Geschäftspartner, die bereits nach Usbekistan überwiesenen Gelder in den darauf folgenden 12 Monaten zurückzuerhalten oder den Schaden zu begrenzen, fehlschlugen. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an derartigen Versuchen setzt auch sein Wissen darum voraus - ganz abgesehen davon, dass die Unwissenheit mit Blick auf den nachfolgenden Kauf des Darlehens durch den Beschwerdeführer wenig glaubhaft erscheint.  
 
3.5.4. Unbehelflich sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er den Kausalzusammenhang bestreitet und behauptet, er habe es nicht zu verantworten, wenn der damalige Verwaltungsrat ihm die Forderung zu einem zu tiefen Kaufpreis verkauft habe. Die Auszahlung des Darlehens kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Schaden, der durch den Verkauf der Forderung an den Beschwerdeführer unter dem Nominalwert entstand, entfiele (natürlicher Kausalzusammenhang; vgl. BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718; 128 III 180 E. 2d S. 184 mit Hinweisen). Da die Auszahlung ohne Sicherheiten erfolgte, war sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet, dazu zu führen, dass die Rückzahlung als stark gefährdet angesehen wurde und für die Forderung nicht mehr der Nominalwert erhältlich gemacht werden konnte (adäquater Kausalzusammenhang; vgl. hierzu: BGE 142 III 433 E. 4.5 S. 438 f.; 123 III 110 E. 3a S. 112; je mit Hinweisen). Das Verhalten des Beschwerdeführers braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein (BGE 143 III 242 E. 3.7 S. 249; 125 IV 195 E. 2b S. 197; Urteil des Bundesgerichts 4A_87/2019 vom 2. September 2019 E. 4.1.1). Eine vom Geschädigten oder einem Dritten gesetzte Ursache unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der vom Schädiger gesetzten Ursache und dem Schaden nur, wenn sie einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Erscheint die eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs angenommen (BGE 143 III 242 E. 3.7 S. 250; 130 III 182 E. 5.4 S. 188; BGE 127 III 453 E. 5d S. 456 f.). Entsprechendes ist nicht festgestellt. Ohnehin läge die Beweislast (und damit auch die Behauptungslast) für die Unterbrechung eines an sich gegebenen Kausalzusammenhangs beim Haftpflichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_385/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.2), also dem Beschwerdeführer. Seine angebliche Unwissenheit bezüglich des Schicksals des Darlehens ab dem 16. Dezember 2010 hilft ihm daher nichts, auch nicht unter dem Blickwinkel von Art. 759 Abs. 1 OR.  
Die Behauptung, er habe nachweisen können, dass die Darlehensforderung im Zeitpunkt seiner Demission aus dem Verwaltungsrat grösstenteils gedeckt und wiedereinbringbar gewesen sei, widerspricht nicht nur, wie der Beschwerdeführer selbst zugibt, diametral den Feststellungen der Vorinstanz. Sie kann auch mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht nachvollzogen werden. Die blosse wiederholte Behauptung erbringt keinen Beweis. Von einer gehörigen Sachverhaltsrüge kann keine Rede sein. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht die Wertentwicklung des Darlehens im Verlauf der Zeit massgebend, sondern ob das Verhalten des Beschwerdeführers (die ungesicherte Darlehensvergabe) für den durch den Verkauf unter dem Nominalwert eingetretenen Verlust (im Vergleich zur Nichtvergabe der Darlehen) adäquat kausal ist. 
 
3.5.5. Dass die Darlehensgewährung nicht der Erzielung von Erträgen durch die Anlage finanzieller Mittel gedient hat, sondern dazu, der Firma E.________ den Zugang zum Hausprojekt zu sichern, schliesst nicht aus, dass der Anlage hochspekulativer Charakter zukam. Dazu sind einerseits die ursprünglichen Erfolgsaussichten des Hausprojekts massgebend, aber es ist auch die Art der Verwirklichung des Projekts zu berücksichtigen. Selbst wenn die Erfolgsaussichten nicht hochspekulativ gewesen sein sollten, stellt sich die Frage, weshalb es notwendig gewesen sein soll, das gesamte Darlehen ungesichert auszuzahlen, bevor überhaupt feststand, dass der Auftrag definitiv erteilt wurde. Wird ein Testhaus gebaut, besteht auch die Möglichkeit, dass der Test nicht befriedigend verläuft. Die Sorgfaltspflichtsverletzung kann nicht nur in der Anlage zu grosser Mittel in einer hochspekulativen Investition liegen, sondern auch in der mangelnden Absicherung eines nicht hochspekulativen Projektes im Falle seines Scheiterns. Selbst wenn eine vernünftige Aussicht auf Erfolg bestanden haben sollte, hätte dies den Beschwerdeführer nicht davon entbunden, nach einer Geschäftsgestaltung zu trachten, die bei einem Scheitern des Projekts nicht 87,65 % der Aktiven der Gesellschaft vermeidbaren Verlustrisiken aussetzt. Einer Projektplanung, die nur auf den Erfolgsfall vertraut, ohne mögliche und nach den Umständen gebotene Massnahmen zu ergreifen, um unnötige Totalausfälle im Falle des Scheiterns zu vermeiden, wohnt ein spekulatives, und, wenn 87,65 % der Aktiven der Gesellschaft betroffen sind, pflichtwidriges Element inne. Weshalb eine vorsichtigere Geschäftsabwicklung oder eine sonstige Sicherung des Darlehens nicht möglich gewesen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar. Das aber müsste er, wollte er eine Darlehensvergabe ohne Sicherheiten rechtfertigen, wobei sich immer noch die Frage stellen würde, ob die Anlage mit Blick auf die finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht dennoch zu riskant war.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit angesichts der weitgehend appellatorischen Kritik überhaupt darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 12'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak