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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 692/06 
 
Urteil vom 19. Dezember 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
S.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. Juni 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a S.________ meldete sich im September 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse, insbesondere Einholung eines interdisziplinären Gutachtens beim Begutachtungsinstitut X.________ vom 29. März 2004, verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 23. April 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2004). Letztinstanzlich wurde der Leistungsanspruch mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Oktober 2005 (I 310/05) abgewiesen. 
A.b Im Dezember 2005 stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente, wobei sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gestützt auf die Berichte des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie (speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie), vom 15. August 2005 und des Dr. med. K._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. August 2005 geltend machte. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 trat die IV-Stelle auf das Gesuch nicht ein. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten fest (Entscheid vom 2. Februar 2006). 
B. 
Beschwerdeweise liess S.________ beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Verwaltung zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten; es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 30. Juni 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Gesuch einzutreten und über die Invalidenrente einen Entscheid zu treffen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen für die Prüfung einer erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug nach vorgängiger Abweisung eines entsprechenden Gesuches (Art. 87 Abs. 3 [in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung] und 4 IVV) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
Die Vorinstanz ist sodann zutreffend davon ausgegangen, dass die zu Art. 87 Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung und Art. 87 Abs. 4 IVV ergangene Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 117 V 200 Erw. 4b, 109 V 264 Erw. 3 sowie 114 Erw. 2b, je mit Hinweisen) über das Inkrafttreten des ATSG, d.h. über den 1. Januar 2003 hinaus grundsätzlich weiterhin Anwendung findet (vgl. BGE 130 V 343 Erw. 3.5; Urteile F. vom 10. Februar 2005, I 619/04, Erw. 2.1, L. vom 30. Dezember 2004, I 671/04, Erw. 1.2 und Z. vom 26. Oktober 2004, I 457/04, Erw. 2.1). Daran hat die auf den 1. März 2004 in Kraft getretene Neufassung des Art. 87 Abs. 3 IVV (AS 2004 743) insofern nichts geändert, als hinsichtlich der Revision der Invalidenrente nach wie vor verlangt wird, dass im Gesuch um Revision glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Urteil M. vom 23. Mai 2006, I 896/05, Erw. 2.1). 
3. 
Streitig ist, ob die IV-Stelle auf die Neuanmeldung aufgrund der mit ihr eingereichten Berichte des Dr. med. H.________ vom 15. August 2005 und des Dr. med. K._______ vom 25. August 2005 hätte eintreten müssen. Wie bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, ist demgegenüber der die Hospitalisation vom 28. Februar bis 19. März 2006 betreffende Austrittsbericht der Klinik. R.________ vom 5. Mai 2006 von vornherein nicht massgebend, da er nicht die Verhältnisse bis zum Erlass des streitigen Einspracheentscheides (2. Februar 2006) betrifft. 
3.1 Die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage. Dazu gehört auch die Frage, in welchem Umfang eine versicherte Person vom funktionellen Leistungsvermögen und vom Vorhandensein bzw. von der Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist und ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar ist, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (zur Publikation in BGE 132 V bestimmtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 3.2). 
 
Analoges gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) verändert hat. Rechtlicher Natur sind demgegenüber die Fragen, welche Vergleichszeitpunkte im Rahmen einer Neuanmeldung heranzuziehen und wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind. 
3.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass mit den beiden Berichten der Dres. med. H.________ und K._______ vom 15. und 25. August 2005 eine massgebliche Tatsachenänderung (Verschlechterung des Gesundheitszustandes) nicht glaubhaft gemacht sei. Zur Begründung führte sie an, dass in den beiden Berichten im Wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt würden wie im anlässlich der Erstanmeldung eingeholten Gutachten des Instituts X.________ vom 29. März 2004 und daraus keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich sei. Dies ist eine Sachverhaltswürdigung. Dass sie offensichtlich unrichtig wäre, ergibt sich weder aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch sonst wie aus den Akten. Sie ist daher für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich (vgl. Erw. 1 hiervor). 
3.3 Bei dieser Sachlage besteht der kantonale Gerichtsentscheid, welcher das Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung bestätigt, zu Recht. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG [in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006] sowie Art. 153 und 153a OG). Die Kosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Hotela, Montreux, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: