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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 366/00 
 
Urteil vom 20. Mai 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Walser; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
H.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Buchter, Vordergasse 31/33, 8201 Schaffhausen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 28. Juli 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1955 geborene H.________ absolvierte ab März 1988 in der Firma S.________ AG in X.________ eine Küferlehre und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 25. September 1989 erlitt er beim Abfüllen von Natronlauge Verätzungen der Haut und beider Augen. Gestützt auf das Ergebnis der von ihr getroffenen Abklärungen sprach die SUVA H.________ mit Verfügung vom 10. Juni 1992 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 1992 eine ganze Invalidenrente als Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung und eine Integritätsentschädigung von Fr. 60'384.-- zu. Die gegen die Rentenberechnung gerichtete Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 1993 ab. 
 
Aufgrund eines Gutachtens der Klinik für Augenkrankheiten des Spitals G.________ vom 13. April 1993 stellte die SUVA fest, dass sie H.________ zu Unrecht Leistungen zugesprochen hatte. Mit Verfügung vom 14. Februar 1994 stellte sie ihre Rentenleistungen per 1. März 1994 ein und forderte die bisher ausgerichteten Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 127'521.-- zurück. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. April 1995 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 13. September 1996 ab, indem es die Rückerstattungspflicht bestätigte und die Voraussetzungen für den Erlass verneinte. Mit Urteil vom 17. Oktober 1997 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des H.________ in dem Sinne gut, als es den vorinstanzlichen Entscheid aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu entscheide. In den Erwägungen führte es aus, nur ein psychiatrisches Gutachten könne Klarheit darüber schaffen, ob der Versicherte erkennen konnte, dass seine Angaben bezüglich der Beeinträchtigung der Sehschärfe nicht der Tatsache entsprachen. 
A.b Mit Entscheid vom 7. November 1997 hob das Obergericht des Kantons Schaffhausen den Einspracheentscheid der SUVA vom 5. April 1995 auf und wies die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Oktober 1997 und zum Erlass einer neuen Verfügung an diese zurück. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 1998 den kantonalen Gerichtsentscheid auf und überwies die Akten dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, damit es im Sinne der Erwägungen des Urteils vom 17. Oktober 1997 verfahre. 
B. 
In der Folge veranlasste das Obergericht des Kantons Schaffhausen beim Psychiatrie-Zentrum, (kantonale psychiatrische Klinik Y._______ und Ambulante Dienste) das Gutachten vom 18. Februar 2000. Gestützt darauf wies es die Beschwerde von H.________ mit Entscheid vom 28. Juli 2000 erneut ab. 
C. 
Gegen dieses Urteil lässt H.________ wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Juli 2000 aufzuheben, und es sei die Sache zur Abklärung der grossen Härte zurückzuweisen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Urteil vom 17. Oktober 1997 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, die SUVA habe dem Beschwerdeführer sowohl die ab 1. Juni 1992 erfolgten Rentenzahlungen als auch die Integritätsentschädigung zu Unrecht geleistet, wobei sich die Berichtigung des Fehlers angesichts der Höhe der streitigen Summe fraglos als von erheblicher Bedeutung erweise und die SUVA deshalb zu Recht deren Rückerstattung angeordnet habe. Streitig ist nur noch der Erlass der Rückerstattung. 
 
Nach ständiger Rechtsprechung geht es dabei nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 223 Erw. 2, 136 Erw. 1, 112 V 100 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 17. Oktober 1997 erwogen, mit Bezug auf den guten Glauben lasse sich aufgrund der bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer die reduzierte Sehschärfe bewusst und in böswilliger Absicht vorgetäuscht habe, oder ob er infolge einer neurotischen Entwicklung an eine praktische Blindheit geglaubt und die Sehbehinderung deshalb überbewertet habe. Anders als der Simulant, der sich ein zutreffendes Bild der Realität mache, sei der von einer Neurose betroffene Versicherte in der Vorstellung des Invalidseins befangen, indem er entgegen dem tatsächlichen Zustand an eine invalidisierende Beeinträchtigung glaube oder eine Gesundheitsstörung überbewerte. Wenn Dr. med. E.________ im Zwischenbericht vom 25. Februar 1992 ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Rentenneurose hinweise, handle es sich dabei nicht um eine blosse Hypothese, sondern um die Feststellung eines Arztes, der den Versicherten während längerer Zeit betreut habe und der sich bewusst geworden sei, dass die objektiven Befunde mit dem subjektiven Empfinden nicht mehr übereinstimmten. Nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Fixierung auf das störende Fremdkörpergefühl in den Augen unbewusst die Beeinträchtigung der Sehschärfe überbewertet habe. Die Ärzte der Klinik für Augenkrankheiten des Spitals G.________, welche im Gutachten vom 13. April 1993 mit Bezug auf die Sehschärfe erstmals von Simulation und Aggravation sprachen, hätten sich nicht dazu geäussert, ob und inwieweit psychische Komponenten es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, zu erkennen, dass seine subjektiven Angaben nicht der Realität entsprachen. Klarheit darüber könne unter den gegebenen Umständen nur ein psychiatrisches Gutachten schaffen. 
3. 
3.1 In Nachachtung dieses Urteils hat die Vorinstanz beim Psychiatrie-Zentrum Y.________ das vom 18. Februar 2000 datierte psychiatrische Gutachten eingeholt. Darin wird die Frage, ob es allenfalls psychische Komponenten dem Beschwerdeführer verunmöglicht haben, zu erkennen, dass seine subjektiven Angaben nicht der Realität entsprachen, und gegebenenfalls inwieweit, dahingehend beantwortet, dass keine Hinweise auf psychische Störungen zu finden seien, die eine Diskrepanz zwischen subjektiver Realität und objektiven ophtalmologischen Befunden erklären könnten. Bezüglich der weiteren Frage, ob insbesondere eine neurotische Entwicklung dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer an eine praktische Blindheit geglaubt und deshalb die Beeinträchtigung der Sehschärfe unbewusst überbewertet habe, gaben die Ärzte an, keine neurotische Entwicklung festgestellt zu haben. Der bis dahin beobachtbare günstige Verlauf und die volle Berufstätigkeit liessen eine neurotische Entwicklung als Ursache für die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Sehbehinderung als unwahrscheinlich erscheinen, da eine Spontanheilung ohne psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfahrungsgemäss nicht erwartet werden könne. 
3.2 Aufgrund dieser Befunde ging die Vorinstanz davon aus, die Tatsache, dass die seinerzeitigen subjektiven Angaben nicht der Realität entsprachen, lasse sich nicht mit irgend welchen psychischen Komponenten erklären. Damit sei insbesondere auch nicht dargetan, dass es dem Beschwerdeführer am Unrechtsbewusstsein gefehlt habe, als ihm gestützt auf seine Angaben die nunmehr zurückgeforderten Versicherungsleistungen zugesprochen wurden. Vielmehr sei - nach dem Ausschluss besonderer psychischer Ursachen - aus der Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Angaben zu schliessen, dass er die angebliche Sehbehinderung aggraviert bzw. simuliert habe. Auf jeden Fall sei ihm vorzuwerfen, dass er in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner Mitwirkung bei den seinerzeitigen medizinischen Abklärungen die gebotene Aufmerksamkeit habe vermissen lassen. Er habe sich dabei zumindest grob nachlässig verhalten und könne sich daher nicht auf den guten Glauben berufen. 
4. 
Der Beschwerdeführer übt keine Kritik an den Feststellungen und Befunden des psychiatrischen Gutachtens und stellt dessen Schlüssigkeit nicht in Frage. Er vertritt indessen die Auffassung, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einer unrichtigen Würdigung der Expertise und damit auf einer unzutreffenden Anwendung von Art. 52 Abs. 1 UVG. Für eine Simulation im Sinne bösgläubigen Verhaltens seien keine Anhaltspunkte vorhanden, weshalb von einer Aggravation auszugehen sei, und zwar von einer gutgläubigen. Für eine solche Annahme ergäben sich im Gutachten ausreichende Anhaltspunkte. Dieses weise auf eine paranoide Verarbeitung der Unfallfolgen hin, was eine durchaus plausible Erklärung für die erfolgte Aggravation sei. Das Gutachten spreche von Überlegungen des Beschwerdeführers (recte wohl Überzeugungen, vgl. Gutachten S. 9), was ohne weiteres ausschliesse, dass sie arglistig seien und auf der Absicht beruhten, Versicherungsleistungen zu erlangen. Denn echte Überzeugungen schlössen bösen Glauben aus, auch wenn sie objektiv unverständlich erschienen. Weiter erachteten die Experten seinen Umgang mit potenziellen Unvereinbarkeiten zumindest als bemerkenswert, und schliesslich habe die psychiatrische Diagnose einen weiteren Anhaltspunkt erbracht, nämlich das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche die Kriterien von ICD-10: F 43.1 erfülle. Damit schliesse das Gutachten auf drei Diagnoseelemente, welche die Annahme des guten Glaubens im Sinne von Art. 52 Abs. 1 UVG erlauben würden. 
5. 
5.1 Die von der Vorinstanz beim Psychiatrie-Zentrum Y.________ eingeholte Expertise ist ein Gerichtsgutachten. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 352 f. Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine vom Gutachten abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Solche werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 
5.2 Wie bereits im Urteil vom 17. Oktober 1997 ausgeführt, liegt guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. 
Im Gutachten wird die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Urteil vom 17. Oktober 1997 aufgeworfene Frage, ob es allenfalls psychische Komponenten dem Beschwerdeführer verunmöglicht haben, zu erkennen, dass seine subjektiven Angaben nicht der Realität entsprachen, klar verneint. Es fanden sich im Rahmen der Begutachtung keine Hinweise auf psychische Störungen, die eine Diskrepanz zwischen subjektiver Realität und objektiven ophtalmologischen Befunden erklären könnten. Ebensowenig konnte eine neurotische Entwicklung festgestellt werden, die allenfalls dazu hätte führen können, dass der Beschwerdeführer an eine praktische Blindheit glaubte und deshalb die Beeinträchtigung der Sehschärfe unbewusst überbewertete. 
Diese Feststellungen werden bei der abschliessenden Beantwortung der von der Vorinstanz gestellten Fragen unter voller Berücksichtigung der psychiatrischen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) getroffen, ebenso unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bestimmte Überzeugungen inhaltlich an eine paranoide Verarbeitung der Unfallfolgen denken liessen, und weiter auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Umgang des Beschwerdeführers mit potenziellen Unvereinbarkeiten als bemerkenswert eingestuft wurde. 
 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die posttraumatische Belastungsstörung relativ schwach erkennbar war, weil verschiedene typische Symptome fehlten, weshalb auch die zur Diagnosestellung notwendigen Kriterien nicht erfüllt waren, wenn man dieser die strenger gefassten ICD-10-Forschungskriterien oder das DSM-IV zugrunde legen würde. Eine Konversionsstörung schlossen die Gutachter mit grosser Wahrscheinlichkeit aus. Sie gelangten auch zum Ergebnis, dass die psychiatrische Diagnose anamnestisch zu keiner erkennbaren Fähigkeitsstörung führte. 
 
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die in Würdigung und unter Berücksichtigung gewisser Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers erfolgte fachliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts für die Beurteilung entscheidend ist und kein Anlass besteht, die gutachtlichen Feststellungen in Frage zu stellen. 
5.3 Das macht der Beschwerdeführer auch nicht. Er räumt zudem ausdrücklich ein, der Schluss des Obergerichts, er habe die Sehbehinderung aggraviert, sei nicht zu beanstanden, weil die Diskrepanz zwischen den ophtalmologischen Befunden und seinen Angaben unbestreitbar gegeben sei. Er macht aber geltend, es liege keine bewusste bzw. böswillige Aggravation vor. 
 
Mit der Vorinstanz ist indessen festzustellen, dass sich aufgrund des Gutachtens diese Aggravation nicht mit irgend welchen psychischen Komponenten erklären lässt. Es konnte keine psychische Störung gefunden werden, die eine Diskrepanz zwischen subjektiver Realität und objektiven ophtalmologischen Befunden erklären könnten. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzubilligen, dass das Gutachten die Schlussfolgerung nicht zulässt, dass er die reduzierte Sehschärfe bewusst und in böswilliger Absicht vorgetäuscht hat. Aufgrund des Gutachtens muss aber davon ausgegangen werden, dass es ihm trotz gewisser Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur möglich war, bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit zu erkennen, dass seine subjektiven Angaben nicht der Realität entsprachen. An dieser Erkenntnis hinderten ihn keine psychischen Störungen und insbesondere auch keine neurotische Entwicklung. Unter diesen Umständen muss von einer groben Nachlässigkeit ausgegangen werden, welche darin zu erblicken ist, dass er die gebotene Aufmerksamkeit nicht aufgebracht hat, welche ihn ohne weiteres hätte erkennen lassen, dass seine subjektiven Empfindungen den objektiven Befunden nicht entsprachen. 
 
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es könne nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden, wenn er unter dem Einfluss des Unfallgeschehens gestanden und unter posttraumatischen Belastungsstörungen gelitten habe, was es ihm offenbar verunmöglichte, seine subjektiven Empfindungen an objektiven Befunden kritisch zu messen, kann dem nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Dem Gutachten kann vielmehr entnommen werden, dass diese Umstände nicht den Grad einer psychischen Störung erreichten, die das Wahrnehmungsvermögen derart beeinträchtigte, dass die Diskrepanz zwischen subjektiver Realität und objektiven Befunden nicht mehr wahrgenommen werden konnte. 
 
Somit ist die vorinstanzliche Feststellung nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Mitwirkung bei den medizinischen Abklärungen die gebotene Aufmerksamkeit vermissen lassen. Es muss ihm weiter angelastet werden, dass er unter den gegebenen Umständen in der Lage war, die Tragweite der unrechtmässigen Leistungszusprechung tatsächlich zu erfassen. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen zu Recht auf ein grobfahrlässiges Verhalten geschlossen (vgl. Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in ZBJV 1995 S. 484 unter Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil C. vom 7. Oktober 1988, P 28/88). 
5.4 Ist somit zumindest eine grobe Pflichtwidrigkeit anzunehmen, welche eine Berufung auf den guten Glauben ausschliesst, braucht die Frage, ob die Rückforderung für den Beschwerdeführer allenfalls eine grosse Härte darstellt, nicht geprüft zu werden. 
6. 
Da kein Versicherungsleistungsstreit vorliegt (vgl. Erw. 1 hievor), sind Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG e contrario), welche der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: