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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_8/2021  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. B.________ Bank, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Länzlinger, 
Gesuchsgegnerinnen, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Februar 2021 (6B_962/2020), 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 12. Juli 2018 wegen gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte schuldig. Mit Bezug auf einen Teil der Kontotransaktionen sprach es ihn vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung frei. Es sprach eine Freiheitsstrafe von vier Jahren aus. Es verpflichtete A.________, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil Fr. 350'000.-- zu bezahlen. Die Ersatzforderung wurde der Privatklägerin B.________ Bank zur teilweisen Deckung ihrer (in diesem Umfang an den Staat abgetretenen) Schadenersatzforderung zugesprochen. A.________ wurde verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'098'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit 9. August 2010 zu bezahlen. 
Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019). 
Am 16. Juni 2020 erliess das Obergericht des Kantons Zürich ein neues Urteil. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid 6B_962/2020 vom 9. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Auf das gleichzeitig erhobene Revisionsgesuch gegen den bundesgerichtlichen Entscheid 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 trat es nicht ein. 
A.________ stellt mit Eingabe vom 16. April 2021 ein Gesuch um Revision, mit dem er beantragt, das bundesgerichtliche Urteil 6B_962/2020 vom 9. Februar 2021 sei teilweise aufzuheben und das Verfahren sei in den bemängelten Punkten wieder aufzunehmen. 
 
2.  
Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann gemäss Art. 121 BGG verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) und wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d), wobei sich der Revisionsgrund auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen muss. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist erfüllt, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übergangen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht aber wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung erfolgt ist (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_16/2020 vom 3. Juni 2020 E. 2.1; 6F_44/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2; 6F_3/2018 vom 25. April 2018 E. 5). Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund muss sich auf den bundesgerichtlichen Entscheid bzw. dessen Erwägungen beziehen. 
 
3.  
Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht wende sich in Erwägung 3 des Urteils 6B_962/2020 gegen die Rechtsprechung zum Grundsatz "Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln". Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Verzugszins ab 2010 laufen könne, für die Berechnung der Verzugszins-Entschädigung zu Lasten der Staatskasse die zugrundeliegende Verletzung des Beschleunigungsgebots aber erst ab 2014 in die Kalkulation einbezogen werde. Für die gleiche Basis würden zwei verschiedene Zeitläufe angewendet, obwohl Zinslauf und Verfahrensdauer praktisch identisch seien. Das Beschleunigungsgebot gelte für die ganze Verfahrensdauer und diene als Regulatorium sowohl für Entschädigungszahlungen als auch für die Strafzumessung. Jegliche andere Anwendung verletze verfassungsrechtliche Garantien, insbesondere das Willkürverbot, das Gebot des fairen Verfahrens und "einschlägige EMRK-Entscheide". Das Vorverfahren habe bis zur ersten Gerichtsverhandlung 113 Monate gedauert bei einer nachweislichen Inaktivität auf Seiten der Staatsanwaltschaft von 60 Monaten. Dies stelle bereits eine Art Bestrafung für ihn dar und es könne nicht mehr von einem fairen Verfahren gesprochen werden, wenn ihm lediglich 17 Monate ab dem Jahre 2014 zugute gehalten würden. 
 
4.  
Der Gesuchsteller bezieht sich in seiner Eingabe nirgends auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG. Er nennt insbesondere keine in den Akten liegende Tatsachen, die das Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll. Aus seinem Revisionsbegehren ergibt sich vielmehr, dass er mit Erwägung 3 des bundesgerichtlichen Urteils 6B_962/2020 nicht einverstanden ist und deren Wiedererwägung anstrebt. Seine Vorbringen erschöpfen sich dabei im Wesentlichen in einer blossen rechtlichen Kritik am bundesgerichtlichen Urteil. Dies stellt indessen keinen Revisionsgrund dar. Der Gesuchsteller verkennt offensichtlich Wesen und Tragweite der Revision nach Art. 121 ff. BGG. Die betroffene Person kann einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, nicht auf dem Weg der Revision neu beurteilen lassen (Urteil 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Diese dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_11/2018 vom 16. Mai 2018 E. 5.1, 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5). Die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien noch so als falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (vgl. Urteil 6F_21/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4 mit Hinweis). Die Revision eröffnet im Übrigen namentlich auch nicht die Möglichkeit, die Verletzung der EMRK zu rügen. Gestützt auf Art. 122 BGG kann die Revision nur verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder Protokolle dazu verletzt worden sind, was hier offenkundig nicht der Fall ist. Da vorliegend kein tauglicher Revisionsgrund genannt wird und auch nicht ersichtlich ist, kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Auf das Revisionsgesuch ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG nicht einzutreten. Mit Rücksicht auf den relativ geringen Aufwand sind dem Gesuchsteller reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill