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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_381/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. August 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Frau Marina Weibel, 
 
Stadtpolizei Winterthur, Fachstelle Häusliche Gewalt.  
 
Gegenstand 
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, 
vom 9. Juli 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
B.________ wandte sich am 12. Mai 2014 an die Stadtpolizei Winterthur, da sie das Verhalten ihres Ehemanns A.________ als bedrohlich empfand. Am 13. Mai 2014 befragte die Polizei beide Ehepartner im Rahmen separater Einvernahmen und verfügte gegenüber A.________ für die Dauer von 14 Tagen gewaltschutzrechtliche Massnahmen, nämlich die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau sowie ein Betretverbot in ihrer Arbeits- und Wohnumgebung. 
 
2.   
Am 19. Mai 2014 ersuchte B.________ den Haftrichter am Bezirksgericht Winterthur um dreimonatige Verlängerung der polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen. Der Haftrichter verfügte am 23. Mai 2014 nach einer separaten Anhörung der Ehepartner eine zweimonatige Verlängerung der Massnahmen bis am 27. Juli 2014. Dagegen erhob A.________ am 29. Mai 2014 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Juli 2014 abwies. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 17. Juli 2014 (Postaufgabe 9. August 2014) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. das verwaltungsgerichtliche Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadtpolizei Winterthur, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli