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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9F_9/2018  
 
 
Urteil vom 20. August 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
vom 28. Mai 2018 (9C_877/2017). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Entscheid vom 11. September 2017 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, an, den Anspruch von A.________ auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht [EL], Beihilfe nach kantonalem Recht) zu ihrer Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 sowie ab 1. Januar 2016 im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen und hernach neu darüber zu verfügen. 
 
B.   
Mit Urteil 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 hat das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ teilweise gutgeheissen, indem es den Entscheid vom 11. September 2017 aufhob und die Sache zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückwies. 
 
C.   
Mit Eingaben vom 6. und 18. Juli 2018 ersucht A.________ um Revision des Urteils 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018, wobei sie im Unterliegensfalle von der Bezahlung von Gerichtskosten zu befreien sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an. Nach dieser Bestimmung kann die Revision zudem verlangt werden: In Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 
Es geht um (unecht) neue Tatsachen und Beweismittel, die unverschuldet trotz aller Sorgfalt nicht früher in das Verfahren eingebracht werden konnten. Die neu vorgebrachten Tatsachen müssen erheblich, das heisst geeignet sein, die tatsächliche Grundlage des in Revision zu ziehenden Urteils zu verändern, so dass sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen können (BGE 143 III 272 E. 2.2-3 S. 275 f.; Urteil 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.3-1.4, in: SVR 2016 IV Nr. 7 S. 21). Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen bewiesen werden, so hat die gesuchstellende Person darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Urteil 4A_412/2016 vom 21. November 2016      E. 2.2). 
Im Übrigen dient die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts   - aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe (Art. 121 bis Art. 123 BGG; Urteil 5F_10/2012 vom 25. März 2013 E. 1.1) - nicht dazu, um allfällige Rechtsfehler zu korrigieren (Urteil 9F_11/2015 vom 10. Februar 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Die Frage, ob die Gesuchstellerin am 1. Juli 2015 noch über Barrier Reverse Convertibles verfügte und die daraus zu ziehenden rechtlichen Schlüsse betreffend die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt der 2014 ausbezahlten Gutschriften (Optionsprämien und Zinsen) von Fr. 3'405.10 als Einkünfte aus beweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG, war bereits Thema im Verfahren ZL.2016.00063 vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht.  
In der gegen den Entscheid vom 11. September 2017 erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten rügte die Gesuchstellerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil aus der Begründung nicht erkennbar sei, ob die Vorinstanz ihr Vorbringen geprüft habe, wonach sie am 30. Juni 2015 über keine strukturierten Produkte mehr verfügt habe; diese seien ihr zurückbezahlt worden. 
 
2.2. Das Bundesgericht legte in E. 7.1.2 des Urteils 9C_877/2017 vom    28. Mai 2018 dar, dass die Berücksichtigung von Fr. 3'405.- als Vermögensertrag bei der Anspruchsberechnung ab 1. Juli 2015 kein Bundesrecht verletzt. Dabei stellte es unter Hinweis auf den nicht vollständigen Vermögensauszug per 30. Juni 2015 u.a. fest, die Akten liessen den Schluss nicht zu, "sie hätte 'per 30. Juni 2015 über keine strukturierten Produkte mehr verfügt', diese seien 'inzwischen zurückbezahlt' worden".  
Wie die Gesuchstellerin vorbringt, hätten die dem kantonalen Sozialversicherungsgericht vorgelegenen Akten auch ohne die fehlenden Dokumente (mehrere Seiten des Vermögensauszugs per 30. Juni 2015) Anlass zu diesbezüglichen Abklärungen geben sollen, wenn Zweifel an ihrer Darstellung bestand. Daraus erhellt, dass die Revisionsbegründung, welche sich gegen die letztinstanzlich bestätigte Anrechnung von Fr. 3'405.10 als Einkünfte aus beweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG ab 1. Juli 2015 richtet, nicht auf damals nicht bekannten Tatsachen oder Beweismitteln basiert, sondern einen (vermeintlichen) Rechtsfehler (unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes [Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377; 135 V 23 E. 2 S. 25]) zum Inhalt hat. 
Damit fällt die Revision des Urteil 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausser Betracht (E. 1). 
 
2.3.   
Das Revisionsgesuch ist unbegründet. 
 
3.   
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. August 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler