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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_880/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. September 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 6. Juli 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 22. April 2016 Strafanzeige gegen ein Mitglied der kantonalen Steuerverwaltung. Dieses habe den kriminellen Wünschen des Betreibungsamts entsprochen und am 23. März 2015 eine komplett gefälschte "Verfügung betreffend Sicherstellung" erhoben. Am 25. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer zwei Lohnabrechnungen und einen Arrestbefehl ein. Am 27. Mai 2016 erhob er eine weitere Strafanzeige gegen das kantonale Steueramt wegen Raubs, Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung und Betrugs. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen nicht an die Hand. Es gehe daraus nicht hervor, dass die angezeigten Behörden bzw. deren Mitglieder in strafrechtlich relevanter Weise ihre Berufs- oder Amtspflichten verletzt hätten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 6. Juli 2016 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Strafbare Handlungen seien zu unterbinden, zu beurteilen und zu bestrafen. 
 
2.  
Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Strafsachen ist nur der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. Juli 2016. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, sofern die Aufhebung "aller falscher Verfügungen und Urteile" beantragt wird. Soweit die Vorbringen in der Beschwerde nicht sachbezogen sind, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. 
 
3.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013). 
Für Schäden, die Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen, haftet im Kanton Solothurn gemäss Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 (BSG 124.21) der Staat (§ 2 Abs. 1). Der Geschädigte kann die Personen nicht unmittelbar belangen (§ 2 Abs. 2). Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Mitgliedern oder Mitarbeitern des kantonalen Steueramtes richten sich ausschliesslich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Da der Beschwerdeführer keine Zivilansprüche geltend machen kann, ist er zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill