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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 569/06 
 
Urteil vom 20. November 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
C.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 31. Mai 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1960 geborene C.________ arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1980 zunächst bis 1988 als Kellner in verschiedenen Restaurants und war in der Folge - nach einer Umschulung durch die IV - als Chauffeur/Kurier tätig. Ab Mai 1995 bezog er Arbeitslosenunterstützung. 
 
Am 9. Februar 1997 zog sich der Versicherte bei einem Sturz eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes links zu. Im Rahmen des tags darauf vorgenommenen operativen Eingriffs kam es zu einer Komplikation in Form einer iatrogenen Patellalängsfraktur, welche anschliessend osteosynthetisiert werden musste. Am 1. Oktober 1997 wurde in der Universitätsklinik B.________ eine weitere Operation durchgeführt (Diagnostische Knie-Arthroskopie, Teilmeniskektomie mediales Meniskusvorderhorn, Schraubenentfernung links). 
 
Am 7. Januar 1998 meldete sich C.________ wegen fortbestehender Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich nahm erwerbliche Abklärungen vor, holte medizinische Berichte ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Anschliessend stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. November 1998 die Zusprechung einer befristeten Rente für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 1998 in Aussicht. Nachdem Einwände erhoben worden waren, setzte die Verwaltung ihren Entscheid aus, führte ergänzende Abklärungen durch und zog weitere Unterlagen der SUVA bei. Aus diesen geht unter anderem hervor, dass die Anstalt dem Versicherten auf Grund des Vorfalls vom 9. Februar 1997 und der anschliessenden Komplikationen bis 30. November 1999 Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100% und anschliessend eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 33.33% ausrichtete (Verfügung vom 8. Juli 2002, erlassen nach vorgängigem Rechtsmittelverfahren und revisionsweise bestätigt am 6. Januar 2004). In der Folge gab die IV-Stelle dem Medizinischen Zentrum R.________ ein Gutachten in Auftrag, welches am 4. Dezember 2003 erstattet wurde. Anschliessend sprach die Verwaltung dem Versicherten mit Verfügungen vom 16. und 25. November 2004 eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 1998 sowie ab 1. Juli 2003 zu. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 festgehalten. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 31. Mai 2006). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte das Gericht die Akten der SUVA beigezogen. 
C. 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm auch für die Zeit vom 1. August 1998 bis 30. Juni 2003 "eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrenten und Zins zuzusprechen". 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis 13. Juni 2005 (vgl. BGE 131 V 165 f. Erw. 2.3). In dieser Konstellation hat die materiellrechtliche Beurteilung für die Zeit bis 31. Dezember 2002 nach den bis zu diesem Datum gültig gewesenen Bestimmungen, für das Jahr 2003 unter zusätzlicher Berücksichtigung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und der damit verbundenen Modifikationen anderer Erlasse sowie ab 1. Januar 2004 nach der seither geltenden Regelung, einschliesslich der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (letztere traten teilweise erst am 1. März 2004 in Kraft), zu erfolgen (vgl. BGE 130 V 445 ff. Erw. 1). Die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze haben jedoch unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und wurden auch durch die 4. IVG-Revision nicht tangiert. 
2.2 Das kantonale Gericht hat - unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 - die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 7 und 8 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen sowie Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG [seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG]) sowie die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Korrekt ist auch, dass einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente Revisionsgründe unterlegt sein müssen (BGE 109 V 125), wobei sich der Zeitpunkt der Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88a IVV (hier: in der bis Ende Februar 2004 gültig gewesenen Fassung) bestimmt (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis; AHI 2002 S. 64 Erw. 1 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01], 2001 S. 278 Erw. 1a [Urteil P. vom 22. August 2001, I 11/00], je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 351 f. Erw. 3.5.3 und 3.5.4). Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwogen hat, enthält Art. 29bis IVV eine Sonderregelung für den Fall, dass innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung einer Rente wegen Verminderung des Invaliditätsgrades dieser erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. 
3. 
3.1 Mit Verwaltung und Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Folgen des Vorfalls vom 9. Februar 1997 und der anschliessenden Komplikationen an einem femoropatellären Schmerzsyndrom litt, dessen Intensität ihn auch im Februar 1998 noch ausser Stande setzte, eine seiner früheren Tätigkeiten (Kellner, Autokurier) wieder aufzunehmen oder einer anderen Arbeit nachzugehen. Der Versicherte hat dementsprechend ab 1. Februar 1998 Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. 
3.2 Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe ab Juli 1998 zumutbarerweise eine geeignete Tätigkeit wieder mit vollem Pensum und voller Leistung ausüben können. Es stützte sich bei dieser Beurteilung insbesondere auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. O.________ vom 8. Juli 1998. Dieser enthält, basierend auf den eigenen (früheren und aktuellen) Untersuchungen des Kreisarztes, welche nunmehr keinen Reizzustand mehr ergaben, und dem Studium der Vorakten die Aussage, der Beschwerdeführer könne eine leidensangepasste (d.h. mehrheitlich sitzend zu verrichtende sowie weitere Kriterien erfüllende) Tätigkeit ganztägig ausüben. Diese Einschätzung lässt sich mit den Aussagen im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom 17. April 1998 (über einen vom 18. Februar bis 25. März 1998 dauernden Aufenthalt), in den Berichten der Universitätsklinik B.________ vom 7. April und 12. Juni 1998 sowie in der "Zweitmeinung" des Dr. med. H.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 18. November 1998 (erstattet auf Grund einer am 4. September 1998 durchgeführten Untersuchung) vereinbaren. Sie wurde durch Dr. med. O.________ am 5. Januar und 14. Mai 1999 ausdrücklich bestätigt. Hinweise auf unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche geeignet gewesen wären, die Arbeitsfähigkeit erheblich zu beeinflussen, bestehen nicht. Unter diesen Umständen ist der Zumutbarkeitsbeurteilung, welche das kantonale Gericht vorgenommen hat, beizupflichten. Der auf dieser Basis durchzuführende Einkommensvergleich ergibt keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Dementsprechend ist die Rente in analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu befristen. 
3.3 Nach der Gerichtspraxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben. Eine Aufhebung mit Wirkung auf das Ende des laufenden Monats ist nur dann - ausnahmsweise - zulässig, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, was sich grundsätzlich nach demselben Massstab beurteilt, welcher auch bei der Prüfung des Vorliegens einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 29 IVV gilt (vgl. zitiertes Urteil F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2). Ein ausgesprochen labil gewesenen Leiden hat nur dann als stabilisiert zu gelten, wenn sich sein Charakter derart geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 Erw. 4a). Diese Situation war im Juli 1998 nicht eingetreten, weshalb die Rente entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung nicht bereits auf Ende Juli 1998, sondern gestützt auf Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV erst auf Ende Oktober 1998 zu befristen ist. 
4. 
Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls wann der Rentenanspruch erneut entstanden ist. 
4.1 Die Ärzte des Medizinischen Zentrums R.________ gelangten im Gutachten vom 4. Dezember 2003 zum Ergebnis, der Beschwerdeführer weise auf Grund der Zweietagenproblematik mit Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des linken Knies auch in einer leichten Tätigkeit mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position nur noch eine Restarbeitsfähigkeit von höchstens einem Drittel auf. Zudem weist der Explorand gemäss der Beurteilung des psychiatrischen Konsiliarius Dr. med. A.________ vom 20. Oktober 2003 besondere Persönlichkeitszüge auf, welche der Gutachter jedoch "nicht als arbeitsunfähigkeitsverursachend" einstuft. Insgesamt ist der Versicherte laut der Expertise zu 100% arbeitsunfähig. Das Gutachten wird in seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht und kann daher grundsätzlich der Anspruchsbeurteilung zu Grunde gelegt werden. Dementsprechend ist ein Invaliditätsgrad von 100% für den Begutachtungszeitpunkt (die Untersuchungen fanden im Oktober 2003 statt) ausgewiesen. Diesbezüglich besteht auch zwischen den Parteien Einigkeit. Umstritten ist demgegenüber, wann die entsprechende anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist. Diese besteht nach dem Gesagten darin, dass sich die durch das Knieleiden bewirkten Einschränkungen auf Grund verstärkter Rückenbeschwerden erheblich verschlimmerten. 
4.2 Das kantonale Gericht setzte den Zeitpunkt der erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands auf Juli 2002 fest. Es erwog, gemäss den Berichten des Dr. med. W.________, Spital T.________, vom 10. und 14. Januar 2000 (erstattet im Anschluss an einen vom 10. bis 23. Dezember 1999 dauernden Aufenthalt sowie zwei ambulante Untersuchungen vom 13. und 18. Januar 2000) hätten die Rückenbeschwerden im damaligen Zeitpunkt noch zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne repetitive Über-Kopf-Arbeiten, ohne Kälte- und Nässeexposition) geführt. Gleiches ergebe sich aus dem Bericht des Dr. med. Min, Universitätsklinik B.________, vom 17. Juni 2002. Den anders lautenden Aussagen des Hausarztes Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, könne nicht gefolgt werden, zumal dieser Arzt keine Begründung für die Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angebe. 
4.3 Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung lässt sich aus der im Gutachten des Medizinischen Zentrums R.________ vom 4. Dezember 2003 enthaltenen Bemerkung, die chronischen lumbovertebralen Schmerzen bestünden seit 1999, nicht ohne weiteres ableiten, das entsprechende Leiden habe damals auch bereits eine Intensität aufgewiesen, welche die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigte. Dr. med. H.________ hatte (nachdem entsprechende Beschwerden schon in früheren Vorakten erwähnt worden waren) bereits in seinem Bericht vom 18. November 1998 auf ein rezidivierendes, leichteres Lumbovertebralsyndrom hingewiesen, dem er aber keine grössere Bedeutung beimass. In Übereinstimmung damit stufte Dr. med. O.________ in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 1999 die Lumbalgieepisode vorerst als banal ein. Laut den Berichten des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 10. August und 8. Oktober 2001 sowie 25. Januar 2003 traten im November 1999 lumbale Rückenschmerzen auf. Die deswegen veranlasste stationäre rheumatologische Behandlung im Spital T.________ im Dezember 1999 brachte nicht die erhoffte Symptomlinderung; die Ärzte gelangten jedoch - auch nach den beiden zusätzlichen ambulanten Konsultationen - zum Ergebnis, dieses Beschwerdebild führe zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit, wobei deren Umschreibung mit dem seinerzeit durch den SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.________ formulierten Profil vereinbar ist. Im ausführlichen Bericht des Dr. med. G.________, Chirurgie FMH, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, vom 10. Oktober 2001 (erstattet gestützt auf die Akten sowie eine persönliche Untersuchung vom 4. September 2001) wird erklärt, der Patient leide an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechts; es liege eine Osteochondrose L5/S1 vor, wobei ein Zusammenhang mit dem Vorfall vom 9. Februar 1997 und dessen Folgen nur möglich sei. Das durch Dr. med. O.________ formulierte Zumutbarkeitsprofil könne im Wesentlichen bestätigt werden, wobei auf Grund des rein organisch bedingten und erklärbaren Krankheitsbildes ein ganztägiger Einsatz möglich sei. Aus den anschliessenden Ausführungen zur praktischen Umsetzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit kann geschlossen werden, dass diese Einschätzung auch die Rückenbeschwerden einbezog. Im Bericht des Universitätsspitals B.________ vom 17. Juni 2002 wurde eine durch das Rückenleiden bedingte erhebliche Arbeitsunfähigkeit weiterhin verneint. Unter diesen Umständen lässt es sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz den Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung - im Sinne einer zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die Rückenbeschwerden - auf Juli 2002 festgesetzt hat. Da die Arbeitsfähigkeit in der seit Juli 1998 zumutbaren, leidensangepassten Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um mindestens 20% reduziert war (vgl. AHI 1998 S. 124), konnte die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erst im Juli 2002 zu laufen beginnen (Art. 29bis IVV ist angesichts der bereits auf Ende Oktober 1998 vorzunehmenden Renteneinstellung nicht anwendbar). Dementsprechend besteht, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juli 2003. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 Satz 1 OG). Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. Juni 2005 insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober 1998 sowie ab 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Hotela, Ausgleichskasse des SHV und des SRV, Montreux, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 20. November 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: