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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_219/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. April 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Baukommission der Einwohnergemeinde U.________, 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 20. März 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Baukommission der Einwohnergemeinde U.________ verfügte am 17. September 2016, dass für die Sanierung der B.________-Strasse keine Baubewilligung erforderlich sei. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde, auf welche das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 5. Januar 2017 nicht eintrat, da der Beschwerdeführer kein eigenes schutzwürdiges Interesse verfolge. Christian Hegel erhob gegen diese Verfügung am 14. Januar 2017 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 20. März 2017 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass kein aktuelles schutzwürdiges Interesse erkennbar sei, das den Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen den Entscheid der Baukommission legitimieren würde. Das Bau- und Justizdepartement sei deshalb zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 19. April 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus seinen nicht sachbezogenen Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst - welches ihm ein eigenes aktuelles schutzwürdiges Anfechtungsinteresse absprach - rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, zumal das rechtliche Gehör in Bausachen nur dann gewährt werden muss, wenn ein solches Interesse besteht. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission der Einwohnergemeinde U.________, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli