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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_608/2012 
 
Urteil vom 21. September 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
N.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Denis G. Giovanelli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Mai 2012. 
 
In Erwägung, 
dass N.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 3. Mai 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat, 
dass die Beschwerdeführerin vorbringt, auf das Administrativgutachten vom 21. August 2009 könne nicht abgestellt werden, da eine entscheidrelevante Diagnose (Polymyalgia rheumatica) wie auch die Ursache des medizinischen Problems nicht erkannt und eine entsprechende Blutuntersuchung nicht durchgeführt worden sei, 
dass sie damit vorab unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung übt (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), 
dass insbesondere die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb der Bericht des Internisten Dr. med. T.________ vom 28. Oktober 2011, wonach der hochgradige Verdacht einer Polymyalgia rheumatica bestehe, den Beweiswert der Expertise nicht zu mindern vermag, wozu sie sich nicht substanziiert äussert (Art. 41 Abs. 2 BGG), 
dass der rheumatologische Gutachter auf der Grundlage der Vorakten und der klinischen Untersuchungsbefunde erörterte, weshalb von einem weichteilrheumatischen Geschehen auszugehen sei und kein entzündliches Krankheitsbild vorliege, 
dass im Übrigen gemäss der mit der Beschwerde eingereichten Patienteninformation des Spitals X.________ die Ursache der Polymyalgia rheumatica unbekannt, die Symptomatik jedoch grundsätzlich behandelbar ist, 
dass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad durch Einkommensvergleich ermittelt hat (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), 
dass demgegenüber nach Auffassung der Beschwerdeführerin ein Betätigungsvergleich durchzuführen ist, 
dass sie zur Begründung wortwörtlich dasselbe vorträgt wie in der vorinstanzlichen Beschwerde, ohne auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, was nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.), 
 
dass abgesehen davon bei Erwerbstätigen der Betätigungsvergleich erwerblich zu gewichten ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f.), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 2 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. September 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler