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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_378/2018  
 
 
Urteil vom 21. September 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, 
Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Juli 2018 (SBK.2018.192 / BB [HA.2018.295]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen A.________ im Wesentlichen wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) eine von der Staatsanwaltschaft 4 des Kantons Luzern übernommene Strafuntersuchung. Am 21. März 2017 wurde A.________ vorläufig festgenommen; ab dem 24. März 2017 befand er sich in Untersuchungshaft. Diese wurde mehrmals verlängert, zuletzt mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 2. Juli 2018 bis zum 30. September 2018. Gegen diese Anordnung gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 27. Juli 2018 wies dieses seine Beschwerde ab. 
 
B.   
Am 20. August 2018 reichte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Kulm Anklage gegen A.________ ein. Sie wirft ihm im Wesentlichen vor, er sei der Kopf einer Bande gewesen, die gewerbsmässigen Drogenhandel betrieben und mehrere Kilogramm Kokain eingeführt und verkauft habe. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. August 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts vom 27. Juli 2018 aufzuheben. Zudem sei er unter Anordnung einer Sicherheitsleistung von Fr. 50'000.-- und einer Ausweis- bzw. Schriftensperre aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm weiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und das Obergericht verzichten unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. A.________ reichte am 10. September 2018 eine Replik ein. Darin beantragt er unter Hinweis darauf, dass ihn das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 28. August 2018 in Sicherheitshaft versetzt habe, neu die Entlassung aus dieser Haft unter Anordnung der erwähnten Ersatzmassnahmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich weiterhin in Haft. Dass es sich nunmehr um Sicherheitshaft handelt und formelle Haftgrundlage nicht der angefochtene Entscheid, sondern die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. August 2018 ist, bedeutet nicht, er sei nach Art. 81 Abs. 1 BGG nicht zur Beschwerde berechtigt bzw. das vorliegende Verfahren sei gegenstandslos geworden. Die Anordnung der Sicherheitshaft beruht auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen wie der angefochtene Entscheid. Der Beschwerdeführer hat daher mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels, soweit es um die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft geht (Urteil 1B_25/2011 vom 14. März 2011 E. 1.2, nicht publ. in BGE 137 IV 13; Urteil 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer mit in der Replik angepasstem Antrag die Freilassung aus der Sicherheitshaft unter Anordnung der erwähnten Ersatzmassnahmen verlangt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da sich diese nicht gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. August 2018 als formelle Grundlage dieser Haft richtet. Den entsprechenden Antrag muss und kann der Beschwerdeführer gegebenenfalls vor den kantonalen Behörden vorbringen (vgl. auch Urteil 1B_25/2011 vom 14. März 2011 E. 1.2, nicht publ. in BGE 137 IV 13).  
 
2.   
Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz sei in ihren Erwägungen zur Fluchtgefahr nicht auf seine Schweizer Staatsbürgerschaft eingegangen, obschon diese ein gewichtiges Element bei der Beurteilung dieser Gefahr sei. Damit habe sie ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was nicht ohne Konsequenzen bleiben dürfe. 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erläutert, wieso sie von Fluchtgefahr ausgeht, und ist auf verschiedene Umstände und grundsätzlich auch die Gegenargumente des Beschwerdeführers eingegangen. Zwar hat sie sich nicht dazu geäussert, wieso sie die Fluchtgefahr trotz dessen Schweizer Staatsangehörigkeit bejaht; aus ihren Ausführungen geht aber implizit hervor, dass sie dieser keine massgebliche Bedeutung zuspricht. Auch wenn sie nicht ausdrücklich auf das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist, hat sie ihre Begründung so abgefasst, dass sich dieser über die Tragweite ihres Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte. Sie hat daher weder ihre Begründungspflicht noch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). 
 
4.   
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nach Art. 221 Abs. 1 StPO unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, sie entziehe sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion (Fluchtgefahr; lit. a) oder beeinflusse Personen oder wirke auf Beweismittel ein, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b). Das Gericht ordnet an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Mögliche Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr sind namentlich die Sicherheitsleistung und die Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. a und b StPO). 
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) und damit eines Verbrechens dringend verdächtig ist. Er bestreitet aber die von der Vorinstanz bejahte Flucht- und Kollusionsgefahr. Zudem hält er die von ihm beantragten Ersatzmassnahmen im Unterschied zu dieser für ausreichend. 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Von der drohenden Strafe gehe ein hoher Fluchtanreiz aus, der durch die bisherige Haftdauer nicht deutlich reduziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe weiter diverse Berührungspunkte mit dem Ausland. So wohne seine Freundin in Serbien und sei in der Vergangenheit jeweils mit einem Touristenvisum in die Schweiz eingereist. Auch in den Kosovo, wo einige Onkel und Tanten lebten, halte er Kontakt und habe in der Vergangenheit jeweils die Sommerferien dort verbracht. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seiner Sozialisation im Kosovo - wo er nach eigenen Angaben bis im Jahr 1999 gelebt habe - wäre eine (Re-) Integration in Serbien oder im Kosovo ohne Weiteres möglich. Er habe sodann keine Berufsausbildung und sei im Zeitpunkt seiner Festnahme arbeitslos gewesen. Zudem habe er nach eigenen Angaben Schulden und bezeichne sich selbst als spielsüchtig. Da der Erlös aus dem Drogenverkauf bislang nicht sichergestellt worden sei, könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Haftentlassung über eine beträchtliche Geldsumme verfügen könnte. Es erscheine vor diesem Hintergrund nicht bloss als theoretische Möglichkeit, sondern als äusserst wahrscheinlich, dass er sich ins Ausland absetzen würde.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft etwa die Hälfte der zu erwartenden Freiheitsstrafe von rund 36 Monaten verbüsst. Die verbleibende drohende Sanktion scheine im Vergleich zu den Konsequenzen einer Flucht verhältnismässig gering. Die wirtschaftlichen Umstände und die Lebensqualität in seinem Heimatland seien im Vergleich zur Schweiz derart widrig, dass nicht per se angenommen werden könne, er würde sich nur aufgrund des hängigen Strafverfahrens ins Ausland absetzen. Eine solche Flucht würde für ihn bedeuten, dass er sich bis zum Zeitpunkt der Verjährung, also immerhin 15 Jahre, verdeckt halten müsste und sich ständig der Gefahr ausgesetzt sähe, verhaftet und in die Schweiz ausgeschafft zu werden. Sein Lebensmittelpunkt und seine Zukunft lägen im Weiteren klar in der Schweiz. Er habe zwar auch Familie im Ausland; seine Mutter, seine Schwester, sein Bruder, die Tante und die Cousins wohnten aber alle in der Schweiz. Er habe sich jahrelang korrekt verhalten und nur durch harte Integrationsbemühungen und Wohlverhalten letztendlich den Schweizer Pass erhalten. Bei einer Entlassung aus der Haft habe er genügend Kontakte, um sich wieder der Erwerbstätigkeit zu widmen. Seine Freundin sei bis zur Verhaftung regelmässig in die Schweiz gekommen, was sich nach seiner Haftentlassung nicht ändern dürfte.  
 
5.3. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; Urteil 1B_368/2016 vom 1. November 2016 E. 2.2). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteile 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2; 1B_157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.1; 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.1). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 160 E. 4.3).  
 
5.4. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei der Kopf einer Bande gewesen, die gewerbsmässigen Drogenhandel betrieben und mehrere Kilogramm Kokain eingeführt und verkauft habe. Angesichts der Schwere dieses mittlerweile zur Anklage gebrachten Vorwurfs dürfte er bei einer Verurteilung mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen haben (vgl. den Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG [Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm auch nach Abzug der bisher geleisteten prozessualen Haft eine Freiheitsstrafe droht, deren Dauer die von ihm ohne Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs berechneten rund 18 Monate klar übersteigen dürfte. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ändert daran nichts, ist sie bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer und damit auch im vorliegenden Zusammenhang doch nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen, etwa wenn bereits im hängigen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 S. 166 mit Hinweisen; Urteil 1B_101/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4). Derartige Umstände legt der Beschwerdeführer weder dar noch sind sie ersichtlich.  
 
5.5. Die somit trotz der bisherigen Verfahrens- und Haftdauer drohende Freiheitsstrafe ist als gewichtiges Fluchtindiz zu beurteilen (Urteile 1B_101/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4; 1B_544/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.4 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat zudem auch die weiteren von ihr genannten Umstände grundsätzlich zutreffend als Anzeichen für eine Fluchtgefahr bewertet. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die bestehenden Fluchtindizien nicht massgeblich in Frage zu stellen. Angesichts des drohenden längeren Freiheitsentzugs ist ungeachtet der von ihm geltend gemachten nachteiligen Fluchtfolgen von einem hohen Fluchtanreiz auszugehen. Soweit er beteuert, seine Zukunft liege klar in der Schweiz, wird dies namentlich relativiert durch die wegen seiner fehlenden Berufsausbildung eingeschränkten Berufsaussichten, die angegebenen Schulden und eingeräumte Spielsucht, seine Beziehung mit der in Serbien wohnhaften Freundin sowie allgemein seine als nur schwach erscheinende wirtschaftliche und soziale Integration. Gleiches gilt hinsichtlich seines vagen Hinweises auf bestehende Kontakte zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zumal er trotz der geltend gemachten Beziehungen nicht nur bei seiner Festnahme, sondern bereits in einer früheren Phase arbeitslos war. Seine Schweizer Staatsbürgerschaft und die zu deren Erlangung angeblich geleisteten Anstrengungen sowie der Aufenthalt seiner engsten Verwandten in der Schweiz schwächen die bestehenden Fluchtindizien ebenfalls nicht entscheidend, besteht doch der dringende Verdacht, dass ihn all dies selbst vor verbrecherischem Verhalten und den damit einhergehenden möglichen Folgen nicht zurückschrecken liess.  
 
5.6. Die Vorinstanz durfte demnach Fluchtgefahr bejahen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Ihre Feststellung, ein Absetzen ins Ausland sei "äusserst" wahrscheinlich, erscheint zwar angesichts der vorliegenden Umstände nicht zwingend; dass sie von nicht unerheblicher Fluchtgefahr ausging, ist aber nicht bundesrechtswidrig. Da Fluchtgefahr besteht, ist auf die Frage der Kollusionsgefahr nicht einzugehen. Nachfolgend zu klären ist hingegen, ob die Vorinstanz zu Recht die Möglichkeit geeigneter Ersatzmassnahmen verneint hat.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Sinn und Zweck von Ersatzmassnahmen sei einzig, eine Flucht derart zu erschweren, dass der Anreiz dazu genügend gering bleibe. Eine Schriften- und Ausweissperre setze erheblich höhere Hürden für eine Flucht ins Ausland. Bei der angebotenen Kaution von Fr. 50'000.-- handle es sich gemessen an seinen Verhältnissen und denjenigen seiner Familie um einen ausserordentlich hohen Betrag. Dessen Verlust wäre für seine Familie, die überwiegend aus ärmlichen Verhältnissen aus dem Kosovo stamme, derart einschneidend, dass er sich eine Flucht nicht leisten könne. Da sein Fluchtanreiz bereits heute sehr gering sei, sollte an sich bereits eine Ausweissperre eine genügende Ersatzmassnahme bilden. Die zusätzlich angebotene Kaution und die Konsequenzen ihres allfälligen Verfalls böten in jedem Fall eine ausreichende Sicherheit.  
 
6.2. Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteile 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Angesichts der nicht unerheblichen Fluchtgefahr bestehen vorliegend bereits aus diesem Grund Zweifel, ob Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Die Prüfung der vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen ergibt denn auch, dass diese nicht genügen würden (vgl. nachfolgend E. 6.3 f.).  
 
6.3. Eine Sperre oder ein Rückbehalt der schweizerischen Ausweis- bzw. Reisepapiere des Beschwerdeführers würde zwar dessen Flucht ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermöchte indes eine Ausreise (zunächst) in den Schengenraum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen nicht zu verhindern (vgl. Urteil 1B_419/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Sie erscheint daher ungeeignet, der nicht unerheblichen Fluchtgefahr zu begegnen, zumal sie auch eine Einreise nach Serbien oder Kosovo nicht verlässlich unterbinden könnte.  
 
6.4. Drittpersonen können sodann zwar grundsätzlich anstelle einer mittellosen beschuldigten Person eine Sicherheit leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO; Urteil 1B_388/2105 vom 3. Dezember 2015 E. 2.5; Matthias Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 238 N. 11). Auch sind der Bruder, die Schwester und der Cousin, welche die Leistung einer Kaution von insgesamt Fr. 50'000.-- angeboten haben, enge Verwandte des Beschwerdeführers und ist die Höhe des jeweiligen Teilbetrags gemessen an ihren finanziellen Verhältnissen beträchtlich (vgl. dazu Urteil 1B_388/2105 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3; Härri, a.a.O., Art. 238 N. 11 f.). Bei Kautionen von Drittpersonen ist jedoch auch zu prüfen, ob diese die dargebotene Hilfe überhaupt zurückfordern würden (vgl. Angela Cavallo, Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO - Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr der beschuldigten Person, 2013, S. 86). Dies erscheint vorliegend unklar und offen. Die angebotene Kaution bietet deshalb angesichts der nicht unerheblichen Fluchtgefahr keine ausreichende Sicherheit für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz, zumal dieser durch den Verfall der Sicherheitsleistung nur indirekt betroffen wäre.  
Daran ändern die von ihm geltend gemachten finanziellen Folgen eines solchen Verfalls nichts. Zwar wären diese für die beiden Geschwister und den Cousin durchaus einschneidend; wegen deren regelmässiger Einkommen und der Vermögenslage der Schwester hätten sie für diese drei Personen und die Familie jedoch keine existenzbedrohenden Auswirkungen. Sie vermöchten daher den Fluchtanreiz nicht ausreichend abzuschwächen. Dass die Familie bei einer Flucht nicht nur die Sicherheitsleistung, sondern auch die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers verlieren würde, wie dieser weiter vorbringt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, stand doch die angebliche Notwendigkeit oder Wünschbarkeit einer derartigen Unterstützung dem Verhalten, das zu seiner Inhaftierung geführt hat, auch nicht entgegen. Da eine Haftentlassung gegen Kaution nur in Frage kommt, wenn diese tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (Urteil 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2), kommt diese Ersatzmassnahme vorliegend nicht in Betracht. 
 
6.5. Damit durfte die Vorinstanz die Möglichkeit geeigneter Ersatzmassnahmen verneinen, ohne Bundesrecht zu verletzen, zumal auch keine weiteren gegenüber der Haft milderen Massnahmen ersichtlich sind. Dass die angeordnete Haft aus anderen Gründen unverhältnismässig wäre, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. Diesem droht auch keine Überhaft. Die angeordnete Haft erweist sich somit als rechtmässig.  
 
7.   
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da er bedürftig ist und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen, ist dieses gutzuheissen (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind keine Kosten zu erheben. Der Rechtsvertreter ist für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Ronny Scruzzy wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2018 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur