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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_25/2012 
 
Urteil vom 21. November 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Chaix, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._________, 
Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Schön, 
 
gegen 
 
Schaffhauser Polizei, Kriminalpolizei, Beckenstube 1, 8200 Schaffhausen, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, 
 
Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_469/2012 vom 28. August 2012, 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 5. Juli 2012 führte die Schaffhauser Polizei im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen X._________ eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A._________ in Neuhausen am Rheinfall in deren Anwesenheit durch. Eine dagegen von X._________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 3. August 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine Beschwerde von X._________ gegen das Urteil des Obergerichts trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_469/2012 vom 28. August 2012 im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, welchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil sich für ihn aus dem angefochtenen Zwischenentscheid ergeben sollte (Art. 93 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 erhebt X._________ Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den im bundesgerichtlichen Verfahren 1B_469/2012 zuständigen Einzelrichter. Mit Eingabe vom 15. November 2012 beschwert sich X._________, dass ihm keine Akteneinsicht in das gegen ihn geführte Strafverfahren gewährt werde und er kaum über die Tatvorwürfe informiert sei. 
 
Nach dem Bundesgerichtsgesetz sind Urteile des Bundesgerichts nicht mit Dienstaufsichtsbeschwerde zu beanstanden, sondern sie können im Rahmen eines Revisions- oder Erläuterungsverfahrens nach den dafür geltenden Voraussetzungen überprüft oder allenfalls berichtigt werden (Art. 121 ff. und Art. 129 BGG). Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben weder Gründe für eine Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG noch für eine Erläuterung oder Berichtigung des Urteils des Bundesgerichts 1B_469/2012 vom 28. August 2012 vor. Auf die Eingabe kann somit nicht eingetreten werden. 
 
Soweit der Beschwerdeführer sich über mangelnde Akteneinsicht im Strafverfahren beklagt, hat er sich mit einem entsprechenden Gesuch an die zuständige Verfahrensleitung zu wenden (Art. 61 i.V.m. Art. 107 StPO). 
 
3. 
Unter den gegebenen Umständen erscheint es gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Eingabe vom 2. Oktober 2012 wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Schaffhauser Polizei sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. November 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Haag