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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_125/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Februar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Sachbeschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Januar 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Zwischen dem Beschwerdeführer und einem Nachbarn besteht seit Jahren ein Streit über Bestand und Umfang eines Wegrechts. In diesem Zusammenhang liess der Nachbar eine Hecke fällen. Der Beschwerdeführer erstattete in der Folge zwei Strafanzeigen wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie wegen des Verdachts auf Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Am 11. August 2015 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren ein, soweit es in ihrer Kompetenz zu verfolgende Delikte betraf. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Januar 2016 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 20. Januar 2016 sei aufzuheben und seine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. 
 
2.  
Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer ist ohne weitere Begründung der Meinung, seine Legitimation sei nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gegeben (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). Zur Frage der Zivilforderung äussert er sich nicht. Um welche es gehen könnte, ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Er hat eine solche gemäss angefochtenem Beschluss im kantonalen Verfahren denn auch nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist mangels dargetaner Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.,-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Februar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn