Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_408/2012 {T 0/2} 
 
Urteil vom 22. August 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S._________, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Rouiller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
AXA Winterthur AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Beschleunigungsmechanismus), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 14. März 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
S._________, geboren 1954, war seit 1988 bei der Bank X.________ angestellt, arbeitete als Devisenhändler und war bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich am 12. Oktober 2008 auf der Heimreise aus den Ferien in Italien auf der Autobahn in einem Stau stehend bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zuzog. Am 2. Februar 2010 rutschte er im Badezimmer aus und erlitt verschiedene Prellungen. Mit Verfügung vom 24. August 2010 und Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2010 schloss die AXA den Fall ab und stellte die Versicherungsleistungen mit Wirkung ab dem 2. Mai 2010 ein. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. März 2012 ab. 
 
C. 
S._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% auch weiterhin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter seien weitere Abklärungen anzuordnen. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid erging in deutscher Sprache. Das Verfahren wird daher in dieser Sprache geführt und das Urteil in der Sprache des angefochtenen Entscheides ausgefertigt, auch wenn die Beschwerde zulässigerweise (Art. 42 Abs. 1 BGG) französisch verfasst ist (Art. 54 Abs. 1 BGG; in BGE 136 IV 88 nicht publizierte E. 1 des Urteils 1C_163/2010 vom 13. April 2010; in BGE 135 V 26 nicht publizierte E. 1 des Urteils 9C_1019/2008 vom 10. Juni 2009; BGE 132 IV 108 E. 1.1 S. 110). 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1 u. 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS; BGE 134 V 109), sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass er seit dem erlittenen Autounfall zufolge von kognitiven beziehungsweise Konzentrationsstörungen in seiner beruflichen Tätigkeit als Devisenhändler auch weiterhin erheblich eingeschränkt und nur zu 50% arbeitsfähig sei. Er beruft sich dabei auf das von ihm in Auftrag gegebene, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Privatgutachten der Gutachterstelle U.________ vom 9. März 2011, welches ihm, in Abweichung von dem von der AXA eingeholten Gutachten der Gutachterstelle Z.________ vom 22. Februar 2010 eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit attestiert. 
 
5. 
Entscheidwesentlich ist, dass bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden gesondert zu prüfen ist, ob sie in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112). Massgebend ist zunächst die Tatfrage des Nachweises einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt. Insoweit sind die medizinischen Akten relevant. Ausschlaggebend ist weiter, ob diese Beschwerden adäquat-kausal auf den Unfall zurückzuführen sind; es kann praxisgemäss auf weitere Beweisvorkehren zum natürlichen Kausalzusammenhang verzichtet werden, wenn der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist (Urteil 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2 Ingress). Auch dabei sind die medizinischen Unterlagen insoweit von Bedeutung, als sie in Einzelfragen für die zuverlässige Beurteilung der Adäquanz nach der Schleudertrauma-Rechtsprechung (etwa hinsichtlich der Unfallschwere oder der erlittenen Verletzungen, BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.) erforderlich sind (vgl. Urteil 8C_578/2007 vom 30. Mai 2008 E. 4.2). Im Übrigen ist die Rechtsfrage nach der adäquaten Kausalität (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 in fine S. 117) allein mit der Stellungnahme der medizinischen Experten nicht zu beantworten. 
 
6. 
Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten, namentlich die erwähnten Gutachten der Gutachterstelle Z.________ vom 22. Februar 2010 sowie der Gutachterstelle U.________ vom 9. März 2011, eingehend und sorgfältig gewürdigt. Sämtliche Gutachter gehen übereinstimmend davon aus, dass organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden nicht vorliegen. Dies wird auch beschwerdeweise nicht bestritten. 
 
Den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem erlittenen Unfall hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Unfallschwere (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E. 5.1.2) und mit Blick darauf, dass keines der in Betracht zu ziehenden Kriterien (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.) erfüllt war, verneint. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht. Selbst wenn eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit anzunehmen wäre, würde dies die adäquate Kausalität nicht zu begründen vermögen (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5; Urteil 8C_711/2010 vom 14. Januar 2011 E. 5.3). 
 
Die Voraussetzungen für eine über den 1. Mai 2010 hinausgehende Leistungspflicht des Unfallversicherers sind damit nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er zuvor unter keinen kognitiven Einschränkungen gelitten habe und dass dafür keine andere Ursache als die erlittenen Unfälle ersichtlich seien, was an dieser Beurteilung jedoch nichts zu ändern vermag, nachdem die fehlende Adäquanz ausschlaggebend ist. Aus diesem Grund kann hier auch die Rüge, dass eine Arbeitsunfähigkeit gemäss Privatgutachten ausgewiesen sei, unter Berufung auf die am bundesgerichtlichen Urteil BGE 136 V 279 geübte Kritik (Bettina Kahil-Wolff, Atteintes non objectivables à la santé: l'ATF 136 V 279 et d'autres développements dans la jurisprudence du Tribunal Fédéral, in: JdT 2011 I S. 18 ff.; Philip Stolkin, Von der Europäischen Menschenrechtskonvention, den adäquaten Kausalzusammenhängen, den Normhypothesen und dem Gleichheitssatz oder: Warum die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Gesundheitsbegriff das Diskriminierungsverbot verletzt - Ein Erklärungsversuch, in: HAVE 2011 S. 378 ff.) unbeachtet bleiben; soweit diese auch die besondere Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Praxis betrifft (Stolkin, a.a.O., S. 393 f.), hat sich das Bundesgericht dazu bereits mit Urteil 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 (E. 6) geäussert, weshalb hier darauf nicht weiter einzugehen ist. Schliesslich sind bei diesem Ergebnis auch die beantragten Abklärungen am Arbeitsplatz nicht angezeigt. 
 
7. 
Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt werden. 
 
8. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. August 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo