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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_107/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. August 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch lic. iur. Valerio Priuli, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
2. Abteilung, vom 2. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1976) ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und lebte teilweise in der Republik Montenegro. Er reiste am 19. März 2005 in die Schweiz ein, wo er die Schweizer Bürgerin B.________heiratete und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erhielt. Seit dem 20. September 2010 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Ab März 2012 lebte er getrennt von seiner Gattin im Kanton Zürich.  
 
A.b. A.________ ist in der Schweiz straffällig geworden: Am 25. August 2009 wurde er wegen grober sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und mit einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt (wiederholtes Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 49 km/h bzw. 27 km/h). Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn am 14. Januar 2014 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (unbefugte Lagerung und Beförderung von Kokain unter Inkaufnahme der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der Geldwäscherei sowie der Übertretung von Art. 19a BetmG (geringer Eigenkonsum) für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.  
 
B.  
Am 10. November 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________; dieser sei im Zusammenhang mit Drogendelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt worden und habe damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Sein Verschulden sei erheblich; es sei ihm zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren. A.________ sei sozial kaum integriert und lebe schon seit Jahren von seiner Gattin getrennt. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 16. September 2015 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2015). 
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2015 aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen. Er macht geltend, deren Widerruf sei unverhältnismässig. Er lebe in stabilen privaten, wirtschaftlichen sowie sozialen Verhältnissen; er sei nur aus Naivität und falsch verstandener Hilfsbereitschaft einem Kollegen gegenüber straffällig geworden, wobei seine Tathandlungen wertungsmässig als reine Gehilfenschaft zu qualifizieren seien und nur wegen der spezifischen Ausgestaltung im Betäubungsmittelgesetz als eigenständige Straftaten erfasst würden. 
Die kantonalen Behörden und das Staatssekretariat für Migration beantragen, soweit sie nicht auf Vernehmlassung verzichtet haben, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Der Abteilungspräsident hat am 4. Februar 2016 der Eingabe aufschiebende Wirkung beigelegt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), hingegen nicht gegen den damit verbundenen kantonalen Wegweisungsentscheid (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 137 II 305 ff.). Diesbezüglich steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Urteil 2C_64/2007 vom 29. März 2007 E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer den mit der Beendigung seiner Niederlassungsbewilligung als gesetzliche Folge (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) verbundenen Wegweisungsentscheid beanstandet (Unzumutbarkeit des Vollzugs ausserhalb der Interessenabwägung bezüglich des "Widerrufs"), ist auf seine Eingabe nicht weiter einzugehen, da er nicht darlegt, dass und inwiefern dieser besondere verfassungsmässige Rechte (bspw. Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 2 oder 3 EMRK) verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Sachverhalts- und beweismässig genügt es nicht, im bundesgerichtlichen Verfahren einfach eine gegenüber dem angefochtenen Entscheid abweichende Auffassung zu wiederholen und zu behaupten, die beanstandete Würdigung sei willkürlich; es muss vielmehr verfassungsbezogen im Einzelnen dargelegt werden, weshalb die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar zu gelten hat, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht bzw. einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellt den Sachverhalt und die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht verfassungsbezogen infrage; sie sind deshalb im Folgenden der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2 S. 381; Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1 und 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 4). Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss sich zudem als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 96 AuG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; geboten ist eine Abwägung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4).  
 
2.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken]). Soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - und insbesondere der EMRK - führt, berücksichtigt das Bundesgericht auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 BV; danach sollen gewisse schwere Delikte losgelöst von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31; Urteil 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt einer ausländischen Person zu beenden, welche die hiesige Rechtsordnung derart gering schätzt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 137 II 233 ff.; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.). Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1; 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2.1). Bei qualifizierten Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven verfolgt das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine strenge Praxis (vgl. das Urteil 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3.2.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Schutz seines Familienlebens berufen (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK), da er sich von seiner Gattin vor Jahren getrennt hat. Aus der Beziehung sind keine Kinder hervorgegangen. Der Beschwerdeführer lebt somit keine familiären Kontakte in der Schweiz, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würden. Zwar geht die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (teilweise) davon aus, dass unabhängig davon, ob ein "Familienleben" im klassischen Sinn vorliegt, eine aufenthaltsbeendende Massnahme eines Einwanderers, der einen sicheren Platz in der Gemeinschaft gefunden hat, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens zu werten ist, doch stellt auch er dabei - wie das Bundesgericht - im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 96 AuG jeweils entscheidend auf den Grad der erreichten Integration ab (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013 S. 1 ff., dort S. 5 N. 14 mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Unbestritten ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit 21 Monaten zu einer bedingten, ein Jahr überschreitenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, und er damit einen Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung gesetzt hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG). Nach dem verbindlich festgestellten Sachverhalt hat er in der Zeit zwischen Dezember 2012 und seiner Verhaftung am 12. Februar 2013 von einem Dritten regelmässig, d.h. alle zwei bis drei Tage, grosse Geldbeträge von insgesamt rund Fr. 25'000.-- entgegengenommen, diese auftragsgemäss in seiner Wohnung aufbewahrt und in der Folge teilweise wieder zurückgegeben, wofür er mit Fr. 600.-- bis 700.-- entschädigt wurde. Im selben Zeitraum tätigte er für dieselbe Person Chauffeurdienste im Raum Zürich und lud er für diese Prepaidkarten für das Mobiltelefon auf. Aufgrund der Umstände musste der Beschwerdeführer relativ rasch davon ausgehen, dass es dabei nicht um Geschäfte im "Pneuhandel" ging, wie er angenommen haben will, sondern um illegale Tätigkeiten in der Drogenszene. Dies gilt umso mehr, als er von der gleichen Drittperson zwei Pakete entgegennahm und aufbewahrte, die - wie er wusste - Kokain enthielten. Am 12. Februar 2013 gab er eines der Pakete an seinen Kollegen zurück (49.7 Gramm Gemisch, entsprechend 42.5 Gramm Reinsubstanz) und übernahm er gleichzeitig Fr. 5'280.-- von diesem zur Verwahrung. Das übrige Kokain (19.8 Gramm Gemisch, entsprechend 16.9 Gramm Reinsubstanz) beliess er in seiner Wohnung, wo es zusammen mit insgesamt Fr. 15'800.-- von der Polizei beschlagnahmt werden konnte. Der Beschwerdeführer förderte und ermöglichte mit seinen Hilfestellungen den Drogenhandel seines Kollegen und Landsmanns; er war dabei bereit, potenziell die Gesundheit einer Vielzahl von Personen in Gefahr zu bringen. Ihn trifft ein nicht zu unterschätzendes Verschulden, auch wenn er - wie er einwendet - weder "in grösseren Mengen harte Drogen" gelagert noch über "massgebliche Verbindungen zum Drogenmilieu" verfügt hat.  
 
3.2.2. Auch wenn der Beschwerdeführer "nur" Fr. 500.-- bis Fr. 600.-- verdient und im Übrigen von etwas Kokain zum Eigenkonsum profitiert haben will, handelte er doch aus rein finanziellen Gründen; wie er selber einwendet war er stets berufstätig und lebte er immer in sozial gefestigten Verhältnissen; er befand sich in keinerlei Zwangssituation, welche seine Beteiligung am Drogenhandel relativieren könnte. Selbst wenn er aus "Freundschaft" oder falsch verstandener Hilfsbereitschaft gehandelt haben sollte, musste er sich bewusst sein, worauf er sich einliess. Sein deliktisches Verhalten wurde nur aufgrund seiner Verhaftung beendet, nicht weil er sich eines Besseren besonnen hätte. Ergänzend kann darauf hin gewiesen werden, dass nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine Verurteilung - wie hier - im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG künftig als Anlasstat für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung gelten wird. Auch wenn die entsprechende Bestimmung noch keine Anwendung findet, unterstreicht sie doch die Bedeutung, welche der Verfassungs- und Gesetzgeber dem qualifizierten Drogenhandel im Hinblick auf die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Personen beimisst (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer [AS 2016 2331]). Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers verletzt die Kumulation von Strafe und ausländerrechtlicher Massnahme den Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots nicht: Im einen Fall geht es um die Ahndung strafrechtlich verpönten Verhaltens, im anderen um sicherheits- und einwanderungspolitische Aspekte im Rahmen der Befugnisse des Staates, den Aufenthalt ausländischer Personen auf seinem Gebiet zu regeln.  
 
3.2.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nicht unverhältnismässig: Der Beschwerdeführer ist in Montenegro aufgewachsen und sozialisiert worden; anschliessend führte er während neun Jahren einen Coiffeursalon in Belgrad, bevor er im Alter von 29 Jahren in die Schweiz kam, wo er erst als Hilfsarbeiter und Taxichauffeur tätig war und heute als Lastwagenchauffeur arbeitet. Seine ganze Familie, insbesondere seine Mutter und sein Bruder, zu welchen er regelmässige Kontakte aufrechterhalten hat, leben in der Republik Montenegro. Es ist ihm somit zumutbar, nach Serbien zurückzukehren; allenfalls kann er sich auch um ein Aufenthaltsrecht bei seiner Familie in Montenegro bemühen, zumal er entgegen seiner Begründungspflicht nur behauptet, dass dies nicht möglich sei, indessen nicht präzisiert warum. Soweit er einwendet, er wäre in Serbien allein auf sich gestellt, ist darauf hinzuweisen, dass er immerhin während neun Jahren in Belgrad gelebt und einen Coiffeursalon betrieben hat. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund zehn Jahren in der Schweiz auf; in dieser Zeit hat er sich - wie einzelne Schreiben von Wohnungsnachbarn sowie Freundinnen belegen - sicher gewisse soziale Beziehungen aufgebaut; diese kann er aber auch von Serbien bzw. der Republik Montenegro aus aufrechterhalten. Zwar ist der Beschwerdeführer in einem serbisch-schweizerischen Theaterverein aktiv und arbeitete er derzeit zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers als Lastwagenchauffeur; es ist ihm indessen mit Blick auf sein Alter zumutbar, die hiesigen (lockeren) Beziehungen in anderer Form weiterzupflegen und sich seine Existenz (wieder) in der Heimat aufzubauen, wobei ihm seine hiesigen beruflichen Erfahrungen dienlich sein werden (Bauarbeiter, Taxi- und Lastwagenchauffeur), zumal er dort bereits jahrelang als Coiffeur tätig gewesen ist. Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten würde sich eine andere Beurteilung allenfalls rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer familiäre Beziehungen zu seiner Ehefrau bzw. zu gemeinsamen Kindern leben würde und die entsprechenden Aspekte in die Beurteilung einzufliessen hätten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.5 und 3.6); dies ist indessen - wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 3.1) - nicht der Fall.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung kein Bundesrecht verletzt und als verhältnismässig zu gelten hat, war nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer vor dem Widerruf erst verwarnt werden musste (vgl. Art. 96 Abs. 2 AuG; vgl. die Urteile 2C_1068/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.5 und 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.4); eine Verwarnung, als mildere Massnahme, erübrigt sich im vorliegenden Verfahren aus dem gleichen Grund.  
 
4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar