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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.482/2003 /kil 
 
Urteil vom 22. Oktober 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher 
Dr. Urs Oswald, Postfach 31, 5330 Zurzach, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, 
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 5. September 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1965) reiste im Jahr 1985 in die Schweiz ein. Ab 1987 arbeitete er als Rangierarbeiter bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Am 30. Juli 1987 hatte er eine Landsfrau geheiratet, welche später zu ihm in die Schweiz zog. Das Ehepaar hat vier Kinder (geb. 1988, 1990, 1992 und 1993). Die ganze Familie besitzt die Niederlassungsbewilligung. 
 
Das Bezirksgericht Baden verurteilte X.________ am 25. Juni 2002 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu elf Jahren Zuchthaus und zu einer Busse von Fr. 5'000.--. Zusätzlich verhängte es gegen ihn eine unbedingte Landesverweisung von 15 Jahren. Auf Berufung hin reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 16. Januar 2003 die Freiheitsstrafe auf neuneinhalb Jahre Zuchthaus; im Übrigen wies es die Berufung ab. Eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 7. April 2003 ab (Urteil 1P.142/2003). 
 
X.________ befindet sich heute im Strafvollzug. Die Prüfung einer allfälligen bedingten Entlassung kann frühestens auf den 28. Oktober 2006 erfolgen. 
1.2 Nachdem ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, wies es mit Verfügung vom 26. Mai 2003 X.________ - auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug - für unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus. Eine hiergegen gerichtete Einsprache beim Migrationsamt des Kantons Aargau blieb ohne Erfolg. Am 5. September 2003 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Migrationsamtes ab. 
1.3 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2003 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 5. September 2003 aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen. 
 
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist dagegen nicht durchgeführt worden. Das vorliegende Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
2. 
2.1 Die Niederlassungsbewilligung erlischt u.a. mit der Ausweisung (Art. 9 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG, SR 142.20). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz fremdenpolizeirechtlich unter anderem dann ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Ausländers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]). Eine vergleichbare Interessenabwägung setzt im Übrigen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK - bzw. Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 BV - auch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens voraus (vgl. BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f., mit Hinweisen). 
2.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Ausweisung des Beschwerdeführers sind aufgrund der ergangenen strafrechtlichen Verurteilung gegeben (vgl. E. 1.1). Er wurde wegen gravierender Drogendelinquenz mit einer langjährigen Zuchthausstrafe belegt. Unter diesen Umständen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung aus der Schweiz (vgl. zur strengen Praxis des Bundesgerichts bei Drogendelikten BGE 125 II 521 E. 4a S. 527, mit Hinweisen). 
 
Die kantonalen Behörden haben sodann die für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit der Ausweisung zu berücksichtigenden Kriterien zutreffend dargelegt. Sie haben zu Recht grosses Gewicht auf die begangenen Straftaten gelegt und das Verschulden in Berücksichtigung der Ausführungen in den Strafurteilen der ersten und vor allem auch der zweiten Instanz als schwer qualifiziert. Der Beschwerdeführer hatte sich, ohne selber drogensüchtig zu sein, aus reiner Profitgier am Inverkehrsetzen von 21,3 kg gestrecktem bzw. 6,390 kg reinem Heroin beteiligt, wobei er innerhalb der Mittäter auf einer "höheren Hierarchiestufe" stand und innerhalb der Organisation die Rolle des Koordinators und Entscheidungsträgers spielte; zur Übergabe oder Weitergabe von Heroin oder Streckmitteln hatte er ausserdem oftmals Dritte eingeschaltet, um selber den direkten Kontakt mit Heroin und Streckmitteln möglichst vermeiden und im Hintergrund operieren zu können (Urteil des Obergerichts, E. 4b S. 15/16). Unter diesen Umständen erscheinen seine Beteuerungen, er sei von seiner Grossfamilie bloss ausgenützt worden (S. 5 der Beschwerde), unglaubwürdig. 
2.3 Die kantonalen Behörden haben die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleiben in der Schweiz umfassend gewürdigt. Es trifft zu, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz (18 Jahre) nicht leicht fallen dürfte, in den Kosovo zurückzukehren. Andererseits hat er die prägenden Jugendjahre in der Heimat verbracht, seine Ehefrau stammt von dort, und es leben auch noch Eltern und drei Geschwister im Heimatland (angefochtener Entscheid S. 6). Mit seiner Berufserfahrung hat er gewisse Chancen, sich in der Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleiben in der Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung daher nicht zu überwiegen. 
2.4 Wohl fallen die gegenläufigen Interessen seiner hier ebenfalls niederlassungsberechtigten Ehefrau und seiner vier schulpflichtigen Kinder ins Gewicht. Die Schwere der hier begangenen Delikte lässt eine besondere Rücksichtnahme indessen nicht zu (vgl. Urteil 2A.364/2001 vom 18. Oktober 2001, E. 3b/cc); jedenfalls wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers derart schwer, dass seine Ausweisung trotz der einschneidenden Auswirkungen auf seine Familie bzw. auf die Beziehungen zu seiner Familie als verhältnismässig erscheint. Ob und wieweit das Risiko eines Rückfalls besteht, kann bei der gegebenen Sachlage für die Interessenabwägung nicht entscheidend sein. 
2.5 Die Ausweisung des Beschwerdeführers verletzt auch nicht Art. 8 EMRK, der den Schutz des Familien- und Privatlebens garantiert (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64, mit Hinweisen). Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist vorliegend gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung gerechtfertigt: Er stützt sich auf Art. 10 ANAG und verfügt damit über eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich genannt sind. Schliesslich ist der Eingriff nach dem Gesagten (E. 2.3, E. 2.4) auch verhältnismässig. 
3. 
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG, Verzicht auf Schriftenwechsel, summarische Begründung) abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Oktober 2003 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: