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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 556/04 
 
Urteil vom 22. Dezember 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
O.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, Bahnhofstrasse 10, 8700 Küsnacht, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1957 geborene O.________ war seit Februar 1990 als Produktionsmitarbeiter in der Firma E.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 28. Januar 1991 verletzte er sich beim Auffangen eines schweren Fensterrahmens, den er mit einem Arbeitskollegen auf einen Transportwagen heben wollte, am Rücken. Er nahm seine Arbeit am 11. März 1991 zu 50 %, am 25. März 1991 vollumfänglich wieder auf. Nachdem er sich im Januar 2002 ein erneutes Verhebetrauma zugezogen hatte, liess er der SUVA am 13. August 2002 einen Rückfall melden. Diese teilte O.________ mit, ihre Abklärungen hätten einen Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis von Januar 1991 "nicht mit der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit" nachweisen können, weshalb ihrerseits keine Leistungspflicht bestehe (Schreiben vom 3. Oktober 2002). 
A.b Am 11. November 2002 meldete sich O.________ bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Bandscheibenprobleme an der Lendenwirbelsäule (LWS) und Kreuzbeschwerden zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Bericht des damaligen Hausarztes Dr. med. W.________ vom 20./21. November 2002, ein, dem zusätzliche Berichte (des Spital T.________ vom 25. Juni 2002 und des Spital U.________ vom 22. Oktober 2002) beilagen. Weiter holte die IV-Stelle einen Arztbericht des Spital T.________ vom 14. Februar 2003 ein und unterbreitete das Dossier ihrem medizinischen Dienst, welcher sich am 14. März 2003 dahingehend äusserte, es bestehe bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit. Am 18. Juni 2003 lehnte sie den Rentenanspruch verfügungsweise ab. Mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2003 hielt sie an ihrer Leistungsabweisung fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2004 ab. 
C. 
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente seit 1. Januar 2003, beantragen. Gleichzeitig legt er Berichte der Klinik B.________ vom 21. November 2003, des Prof. Dr. med. S.________ vom 18. Dezember 2003, der Klinik L.________ vom 19. April 2004 (samt einem psychosomatischen Abklärungsbericht vom 30. März 2004), sowie ein Schreiben des Prof. Dr. med. S.________ vom 3. September 2004 auf. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
 
Mit Eingabe vom 15. September 2004 reicht er einen Bericht des Dr. med. K.________ vom 14. September 2004, nach. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Rentenfrage beurteilt sich nach IVG in Verbindung mit den Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Keine Anwendung finden dagegen die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
2. 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), namentlich die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) und den in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4). Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur gerichtlichen Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
 
Die Anwendung des ATSG führt in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), zur Invalidität (Art. 8) und zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Art. 16), zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die zu den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 
3.1 Das kantonale Gericht erwog, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen. Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die im letztinstanzlichen Verfahren neu eingereichten Berichte des Prof. Dr. med. S.________ vom 18. Dezember 2003 und 3. September 2004, wonach lediglich eine 50 % Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Er lässt im Wesentlichen vorbringen, die Einschätzungen des Spezialisten Prof. Dr. med. S.________ seien fachlich fundierter als jene des Hausarztes, der von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgehe. Zudem stützten sich die Aussagen des Prof. Dr. med. S.________ auf neuere eingehende Untersuchungen, weshalb der Darlegung des spezialisierten Arztes grösseres Gewicht zukomme. Den Ausführungen der Ärzte an der Klinik B.________ könne im Sinne eines Umkehrschlusses ebenfalls entnommen werden, dass ohne operativen Eingriff eine leichte körperliche Tätigkeit nicht im Umfang von 100 % zumutbar sei. Aus somatischer und psychischer Sicht sei maximal von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit auszugehen. 
3.2 Die medizinischen Akten ergeben folgendes Bild: 
3.2.1 Die Ärzte am Spital T.________, wo der Versicherte vom 17. bis 20. Juni 2002 hospitalisiert war, führten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit Diskushernie L4/5 breitbasig median ohne Kompression, L5/S1 bilateral mediolateral mit Nervenwurzeltangierung S1 beidseits (Computertomogramm der LWS vom 27. Mai 2002), 5- gliedrige LWS, Bogenwurzel intakt, Osteochondrose L3-S1, Traction spur Bodenplatte Lendenwirbelkörper (LWK) 5 und muskuläre Dysbalance. Sie attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 17. bis 30. Juni 2002, eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 7. Juli 2002 und empfahlen eine rasche stufenweise Integration in den Arbeitsprozess sowie die Weiterführung der medizinischen Trainingstherapie ambulant. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Berichte vom 25. Juni 2002 und 14. Februar 2003). 
3.2.2 Dr. med. W.________, bei dem sich der Versicherte seit 16. Januar 2002 in Behandlung befand, hielt am 20./21. November 2002 fest, der Gesundheitszustand sei stationär, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Vom 16. Januar bis 7. April 2002 habe hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, vom 8. April bis 16. Juni 2002 eine solche von 50 % und seit 17. Juni 2002 sei der Versicherte wiederum gänzlich arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne ihm eine ganztägige Erwerbstätigkeit zugemutet werden. 
 
Diese Einschätzung bestätigte der um eine Stellungnahme angefragte medizinische Dienst der IV am 14. März 2003. 
3.3 Die im letztinstanzlichen Verfahren vor Ablauf der Beschwerdefrist aufgelegten Arztberichte datieren zwar nach dem Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2003 (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Soweit sie jedoch Rückschlüsse darauf zulassen, wie sich der Gesundheitszustand bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt hat, können sie berücksichtigt werden (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). 
3.3.1 Am 14. November 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Wirbelsäulensprechstunde an der Klinik B.________ untersucht. Dabei stellte Dr. med. Ä.________ eine beidseitige Lumboischialgie bei Segmentdegeneration L5/S1, eine paramediane Diskushernie L5/S1 sowie eine foraminale Stenosierung L5/S1 links fest. Dr. med. Ä.________ schlug eine operative Behandlung (Spondylodese L5/S1 mit interkorporeller Abstützung) vor, sofern die primär vorzunehmende Ausschöpfung der Rehabilitationsmöglichkeiten die Schmerzsymptomatik nicht beeinflusse oder diese zunehme. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass der Versicherte für schwere körperliche Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig bleibe. Leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen bis maximal 10 kg seien mittelfristig im Umfang von 100 % realistisch. 
3.3.2 Prof. Dr. med. S.________, der um eine Zweitmeinung zum operativen Eingriff angefragt worden war, untersuchte den Beschwerdeführer am 3. und 16. Dezember 2003. Er diagnostizierte eine schwere Segmentpathologie L5/S1 bei/mit Diskushernie L5/S1 (radiologisch eher regredient) und Foramenstenose L5 beidseits (relevanz offen); eine Diskusprotrusion L3/4/5 (relevanz offen) und eine schwere psychosoziale Belastungssymptomatik (chronische Arbeitsunfähigkeit, Folteropfer). Von einer Operation riet er dringend ab, bestätigte aber die Indikation zur stationären Rehabilitation und führte aus, für eine körperliche Schwerarbeit, etwa als Metallbauschlosser, bestehe vermutungsweise eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer leichten oder mittelschweren Tätigkeit sei der Versicherte vermutungsweise zu 50 % arbeitsfähig. 
3.3.3 Vom 24. März bis 14. April 2004 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Klinik I.________ auf. Im Austrittsbericht vom 19. April 2004 diagnostizierten die Ärzte zum einen ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, fraglich ein lumbosakrales Reiz-Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 mit Kompression der linken und Tangieren der rechten Wurzel S1 (Magnetresonanz-Untersuchung [MRI] der LWS vom 7. Oktober 2003), zum andern "laut Akten [eine] psychosoziale Belastungssituation mit Arbeitsunfähigkeit seit 17. Juni 2002". Sie attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit. Schmerzbedingt sei die Belastbarkeit der LWS speziell bei Tätigkeiten mit allzu grosser Rückenmonotonie vermindert. Psychische Einschränkungen bestünden in Zusammenhang mit der wahrscheinlich somatoformen Komponente der Schmerzen. In der psychosomatischen Abklärung vom 29. März 2004 hielt Dr. med. P._________ fest, eine somatoforme Komponente der Schmerzen sei wahrscheinlich (ICD-10 F45.4); eine wesentliche depressive Verstimmung finde sich nicht. Die in früheren Arztberichten angeführte Traumatisierung in der Türkei durch Folterung trete als Belastungsfaktor deutlich hinter die belastende Beziehungssituation (zweimalige Scheidung, wobei die zweite Scheidung für den Versicherten offenbar überraschend kam) zurück. Eine Begleitung durch einen Psychotherapeuten/Psychiater könne - eine gewisse Motivation des Versicherten vorausgesetzt - in Zukunft eventuell hilfreich sein. 
3.4 Unbestrittenerweise ist die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter im Metallbau nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit gehen sowohl Dr. med. W.________ als auch die Ärzte am Spital T.________ von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. Eine abweichende Einschätzung "im Sinne eines Umkehrschlusses" lässt sich, entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dem Bericht der Ärzte an der Klinik B.________ vom 21. November 2003 nicht entnehmen. Zwar trifft es zu, dass die dortigen Mediziner eine Operation empfahlen und ausführten, in einer leichten körperlichen Arbeit sei mittelfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit realistisch. Sie hielten aber explizit fest, dass vorrangig die Rehabilitationsmöglichkeiten ausgeschöpft werden sollten und erst bei mangelndem Erfolg eine operative Behandlung geboten sei. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Stellungnahme des Prof. Dr. med. S.________ vom 3. September 2004 die Ansicht vertritt, eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit sei mittelfristig ausschliesslich nach einem operativen Eingriff realistisch, kann ihm bei der gegebenen Aktenlage nicht gefolgt werden. 
3.5 
3.5.1 Zwar trifft es zu, dass den Einschätzungen eines Spezialarztes in Bezug auf sein Fachgebiet im Vergleich zu den Beurteilungen eines Allgemeinpraktikers im Allgemeinen höheres Gewicht zukommt (statt vieler: Urteil B. vom 3. August 2000, I 178/00). Jedoch handelt es sich hiebei nicht um eine förmliche Beweiswürdigungsregel, sondern lediglich um eine Richtlinie im Rahmen freier Beweiswürdigung, von welcher abzuweichen ist, wenn die konkreten Gegebenheiten dies nahelegen. So kann namentlich in umstrittenen Fällen im Hinblick auf einen möglichen Zielkonflikt (Behandlung versus Begutachtung) regelmässig nicht unbesehen auf die Angaben eines behandelnden Spezialisten abgestellt werden (Urteil P. vom 5. April 2004, I 814/03). Die Einschätzungen eines Spezialisten sind sodann ebenso wie alle anderen medizinischen Darlegungen hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Beweiseignung und Beweiskraft (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen) zu überprüfen. Widersprüchliche Angaben schmälern den Beweiswert (spezial-)ärztlicher Aussagen erheblich (vgl. Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 60 f.). 
3.5.2 
3.5.3 Prof. Dr. med. S.________, der um eine Zweitmeinung zur empfohlenen lumbosakralen Spondylodese angefragt worden war, verneinte mit Bericht vom 18. Dezember 2003 die Indikation für eine Operation klar. Seine vermutungsweisen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit von 100 % in körperlicher Schwerarbeit (Metallbauschlosser) und von 50 % in einer leichten oder mittelschweren Tätigkeit stellte er unter den Vorbehalt einer stationären Rehabilitation, wo "die Arbeitsbelastbarkeit und Reintegration in beruflicher Hinsicht ausgetestet werden" können. Die vom 24. März bis 14. April 2004 in I.________ durchgeführte Rehabilitation ergab aus rheumatologischer und orthopädischer Sicht nichts, was gegen eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten spricht. Anlässlich einer am 29. März 2004 in der Klinik L.________ durchgeführten psychosomatischen Abklärung diagnostizierte Dr. med. P._________ eine wahrscheinliche somatoforme Komponente der Schmerzen (ICD-10 F45.4). Selbst wenn eine solche bereits zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vorgelegen hätte, vermag eine derartige Störung allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Invalidisierender Charakter kommt einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nur ausnahmsweise zu, wenn diese nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer besteht oder aber andere qualifizierte, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Kriterien erfüllt werden (BGE, a.a.O.). Aus dem Konsilium des Psychiaters der Klinik L.________ geht klar hervor, dass der Versicherte weder an einer wesentlichen depressiven Verstimmung noch an anderen psychischen Krankheiten leidet. Eine aussergewöhnlich schwere Ausprägung der Störung kann somit ausgeschlossen werden. Die nach der erwähnten neuesten Rechtsprechung nebst der psychischen Komorbidität massgeblichen Kriterien, welche ausnahmsweise eine willentliche Schmerzüberwindung verunmöglichen, sind nach Lage der Akten eindeutig nicht erfüllt, insbesondere weil es an der erforderlichen Dauerhaftigkeit der Entwicklung seit dem ersten Unfall vom 28. Januar 1991 fehlt. Soweit Prof. Dr. S.________ auf entsprechende Nachfrage der Rechtsvertreterin des Versicherten und nachdem ihm die Berichte der Klinik B.________ vom 21. November 2001 und der Klinik L.________ vom 30. März und 19. April 2004 vorgelegt worden waren, am 3. September 2004 präzisierte, auch in einer leichten körperlichen Tätigkeit bestehe lediglich eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit und er ein ergänzendes (somatisches und psychiatrisches) Gutachten anregte, zielen seine Ausführungen nach dem Gesagten ins Leere. 
3.6 Das nachträglich aufgelegte Schreiben des Dr. med. K.________ vom 14. September 2004, in welchem der Psychiater eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.2) und eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, bezieht sich auf Untersuchungen, die fast ein Jahr nach Erlass des Einspracheentscheides stattgefunden haben. Es kann daher offen bleiben, ob dieses neue Beweismittel überhaupt zu berücksichtigen ist, zumal es nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne zweiten Schriftenwechsel - welchen anzuordnen keine Veranlassung besteht (Art. 110 Abs. 4 OG; BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen, Urteil G. vom 13. August 2003, I 204/02) -, aufgelegt wurde (vgl. BGE 127 V 357 Erw. 4). Da sich die Einschätzung des Dr. med. K.________ nicht auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheides bezieht, kann sie im Übrigen auch keine neuen erheblichen Tatsachen oder entscheidende Beweismittel gemäss Art. 137 lit. b OG enthalten. 
3.7 Die medizinischen Unterlagen erlauben somit eine schlüssige Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen. Von weiteren, den Zeitraum vor Erlass des Einspracheentscheides und damit retrospektiv vorzunehmenden medizinischen Einschätzungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Sollte sich die psychische Situation nach Erlass des Einspracheentscheides verschlechtert haben, ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, dies im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen. 
4. 
Die Parteien beziffern das Valideneinkommen übereinstimmend auf Fr. 61'336.-. Auch bezüglich des - bei 100 %iger Erwerbstätigkeit erzielbaren - Invalideneinkommen von Fr. 44'153.- besteht Einigkeit. Aus den Akten ist nichts ersichtlich, was zu einer abweichenden Beurteilung Anlass gibt. Der vorinstanzlich auf 28 % festgesetzte Invaliditätsgrad ist nicht zu beanstanden. 
5. 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Claudia Schuster, Küsnacht, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Promea, Schlieren und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: