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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 253/05 
 
Urteil vom 23. Januar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
C.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer, Stadthausstrasse 39, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 14. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1967 geborene C.________ arbeitete ab 2. April 1985 als Hilfsmaurer bei der Firma P.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. April 1986 renkte er beim Entleeren der Betonmaschine das rechte Schultergelenk aus, woraufhin am 11. Juli 1986 in der Chirurgischen Klinik des Spitals W.________ an der rechten Schulter eine Operation nach Putti-Platt vorgenommen wurde. Gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 2. Mai 1988 sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Juli 1988 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 33,33 % sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu. Diese Verfügung hob die SUVA hinsichtlich der Rente am 27. Februar 1989 im Rahmen des Einspracheverfahrens zufolge begonnener Massnahmen der Invalidenversicherung auf und richtete weiterhin Taggelder aus. Nach Abbruch der von der Invalidenversicherung angeordneten Umschulungsmassnahme sprach die Unfallversicherung C.________ mit Verfügung vom 11. Oktober 1990 wiederum eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 33,33 % zu. Am 5. Februar 1992 teilte der Versicherte der SUVA mit, er habe einen festen Arbeitsplatz gefunden und verzichte auf eine Rente, woraufhin die Unfallversicherung die Leistungen mit Revisionsverfügung vom 23. März 1992 per 1. März 1992 aufhob. 
 
Nach einem Rückfall im März 1993 meldete die Firma I.________ AG am 12. Juni 2003 einen weiteren Rückfall zum Unfallereignis vom 15. April 1986. Gestützt auf das Zeugnis des Hausarztes Dr. med. G.________ vom 5. April 2003, den Bericht des Dr. med. I.________, Leitender Arzt, Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals W.________, vom 11. April 2003 sowie die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. B.________, FMH für Chirurgie, vom 17. Oktober 2003 sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Februar 2004 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 26 % rückwirkend ab 1. Januar 2004 zu. Mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2004 verneinte die Unfallversicherung sowohl den Anspruch auf eine höhere Rente wie auch denjenigen auf eine Erhöhung der Integritätsentschädigung. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher C.________ die Zusprechung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie einer Integritätsentschädigung von 50 %, eventualiter die angemessene Erhöhung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juni 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 68 % sowie einer Integritätsentschädigung von mindestens 50 %, eventualiter die Rückweisung der Sache an die SUVA zur Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragen. Zudem lässt er um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab 1. Januar 2004 und auf eine Integritätsentschädigung. 
1.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, gelangen - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - ab diesem Zeitpunkt, soweit massgebend, die neuen Bestimmungen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zur Anwendung (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2 mit Hinweis). Diesen intertemporalrechtlichen Überlegungen kommt insofern nur beschränkte Tragweite zu, als durch das In-Kraft-Treten des ATSG insbesondere am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteile S. vom 28. Januar 2005, U 249/04, Erw. 3.3, und C. vom 5. November 2004, U 106/04, Erw. 2, je mit Hinweisen). Zudem entsprechen die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 6-8 ATSG) sowie die Bestimmung zur Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) den bisherigen, von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 ff. Erw. 2 und 3). 
1.3 Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) sowie zum Leistungsanspruch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 Erw. 2c) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben werden auch die massgebenden Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 30 Erw. 1) und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV; BGE 124 V 32 Erw. 1 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
2. 
Was die für den Anspruch auf eine Invalidenrente zunächst massgebende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, diagnostizierte Dr. med. I.________ am 11. April 2003 eine posttraumatische/ postoperative Omarthrose rechts bei Status nach viermaligem Schultereingriff, weshalb die ausgeübte körperlich sehr strenge Tätigkeit als Lagerführer äusserst ungünstig sei und dem Patienten dringend eine Umschulung auf einen wenig belastenden Job angeboten werden sollte. Der Hausarzt Dr. med. G.________ stellte im ärztlichen Zwischenbericht vom 24. Juni 2003 dieselbe Diagnose und hielt fest, dass die strenge Arbeit als Lagerist sehr ungeeignet sei. Der Kreisarzt Dr. med. B.________ diagnostizierte in seinem abschliessenden Bericht vom 17. Oktober 2003 ebenfalls eine Omarthrose rechts mit einer erheblichen Funktionseinschränkung der rechten Schulter bei Status nach Luxation vom 15. April 1986 sowie diversen operativen Eingriffen. Überkopfarbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, sondern lediglich noch Arbeiten auf Brust- und Bauchhöhe, wobei der rechte Arm als Zudienarm eingesetzt werde. Das Tragen von Lasten über 15 Kilogramm sei einzuschränken und häufige Rotationsbewegungen sowie Schläge auf den Arm seien zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieser Behinderung sei jedoch dem Versicherten - so der SUVA-Kreisarzt - ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar. Damit habe sich keine Veränderung der Zumutbarkeitsbeurteilung gegenüber früheren Beurteilungen ergeben. 
 
Mit der SUVA und der Vorinstanz besteht kein Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen. Sie erfüllt die für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) und vermag in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Gestützt hierauf ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine geeignete leichte Tätigkeit ganztägig zumutbar ist. Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung, es liege für eine Verweisungstätigkeit lediglich eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit vor, kann nicht gefolgt werden. Dies kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass der Kreisarzt eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit ab 28. April 2003 im Rahmen einer internen Abklärung am 22. September 2003 als glaubhaft bezeichnet hatte, bezog sich doch diese Aussage auf den Zwischenbericht des Dr. med. G.________ vom 24. Juni 2003, worin die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist mit 50 % beziffert worden war. Die kreisärztlich attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit gilt indessen für eine der Behinderung angepasste Verweisungstätigkeit. An dieser Beurteilung vermögen die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu aufgelegten Arztberichte des Dr. med. G.________ vom 18. Juli 2005 und des Dr. med. I.________ vom 18./19. Juli 2005 nichts zu ändern. Soweit sich diese Berichte überhaupt auf den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides beziehen, enthalten sie zwar nach wie vor die Diagnose einer Omarthrose rechts mit gleicher Umschreibung der Schmerzen, jedoch eine andere Beurteilung der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit. Wenn Dr. med. G.________ festhält, der rechte Arm könne auch als Zusatzarm nur wenig eingesetzt werden, kann dieser Beurteilung mindestens für den massgebenden Beurteilungszeitpunkt nicht gefolgt werden, zeigten doch - worauf die SUVA zu Recht hinweist - sowohl die anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung festgehaltenen Umfangmasse wie auch die Kraftprüfung kaum Abweichungen zum linken Arm, sodass nicht auf eine Immobilisierung des rechten Arms geschlossen werden kann. Angesichts der Tatsache, dass eine leidensangepasste Tätigkeit voll zumutbar ist, ist davon auszugehen, dass dem Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Erwerbsmöglichkeiten offen stehen. Daran ändern auch die geltend gemachten sprachlichen Unzulänglichkeiten nichts. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen sind für den Zeitpunkt des Einspracheentscheides keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (BGE 124 V 94 Erw. 4b mit Hinweisen). Eine seit dem Einspracheentscheid allenfalls eingetretene Verschlechterung des Zustandes sodann kann nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens berücksichtigt werden. 
3. 
Zu beurteilen sind im weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Im vorliegenden Verfahren nicht mehr bestritten ist das gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin vom 12. Juni 2003 festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 62'400.- (Fr. 5200.- x 12), streitig und zu prüfen sind jedoch die Höhe des Invalideneinkommens und des leidensbedingten Abzuges. 
3.1 Die SUVA hat das Invalideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelt. Sie hat dazu den monatlichen Bruttolohn für Männer in einfachen und repetitiven Arbeiten gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2002 von Fr. 4557.- unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2003 von 41,7 Stunden pro Woche und der Nominallohnerhöhung von 1,4 % per 2003 auf ein Jahreseinkommen von Fr. 57'806.- umgerechnet und dieses Einkommen angesichts der Einschränkungen aufgrund der Unfallrestfolgen an der rechten Schulter um 20 % gekürzt, was ein Invalideneinkommen von Fr. 46'245.- ergab. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 62'400.- ermittelte die Unfallversicherung einen Invaliditätsgrad von 26 %. 
3.2 Dieses Vorgehen ist mit der Vorinstanz zu bestätigen. Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine faktische Einhändigkeit geltend macht, es müsse der tiefere Tabellenlohn im Dienstleistungssektor herangezogen werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich für die behauptete faktische Einhändigkeit - wie unter Erw. 2 dargelegt - für den massgebenden Beurteilungszeitpunkt keine Anhaltspunkte finden. Der Einschränkung im Gebrauch des rechten Armes ist sodann mit einem leidensbedingten Abzug von 20 % angemessen Rechnung getragen worden. Ein weiterer Abzug vom Invalideneinkommen des 1967 geborenen, seit 1985 in der Schweiz wohnhaften und arbeitenden Beschwerdeführers rechtfertigt sich weder aufgrund seines Alters oder seiner Nationalität/Aufenthaltskategorie noch aufgrund allfälliger Lohnnachteile zufolge Teilzeitarbeit. Zu Recht hat demzufolge die SUVA dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 26 % zugesprochen. 
4. 
Zu prüfen bleibt schliesslich der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Während SUVA und Vorinstanz die Integritätseinbusse mit 30 % bemessen haben, macht der Beschwerdeführer einen Integritätsschaden von 50 % geltend. 
4.1 Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 1988 zugesprochene Integritätsentschädigung von 30 % basierte auf der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. Güntert vom 2. Mai 1988, wonach ein dauernder und erheblicher Schaden in Form eines schweren Schmerzsyndroms, einer bewegungsabhängigen und hochgradigen Bewegungseinschränkung mit Kraftverlust des dominanten Armes sowie einer mässigen arthrotischen Veränderung bei Status nach wiederholten Eingriffen wegen habitueller Schulterluxation vorliege. Dieses Beschwerdebild - so der Kreisarzt - entspreche weitgehend einer Versteifung des Armes in Adduktion, wofür gemäss SUVA-Tabelle 1 eine Integritätsentschädigung von 30 % angemessen sei. Kreisarzt Dr. med. B.________ hielt anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 17. Oktober 2003 fest, bei der zugesprochenen Integritätsentschädigung sei die erhebliche Funktionseinschränkung berücksichtigt. Selbst wenn eine künftige Endoprothese in Betracht gezogen würde, wäre seiner Meinung nach keine höhere Einbusse gegeben. 
4.2 Im Einspracheentscheid vom 27. Juli 2004 verneinte die SUVA einen Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung. Das kantonale Gericht hat diesen Entscheid bestätigt. 
 
Die zugesprochene Entschädigung für einen Integritätsschaden von 30 % entspricht gemäss Tabelle 1 (Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) der von der SUVA in Ergänzung zur bundesrätlichen Skala von Anhang 3 zur UVV aufgestellten Richtwerte, auf welche praxisgemäss abgestellt werden kann (BGE 116 V 157 Erw. 3a mit Hinweisen), einer in Adduktion versteiften Schulter und liegt höher als der Schaden bei einer schweren Form der Periarthrosis humeroscapularis, welche bezüglich Beurteilung des Integritätsschadens der Omarthrose gleichgesetzt wird. Wenn Dr. med. I.________ den Integritätsschaden in seinem Schreiben vom 19. Juli 2005 auf 50 % schätzt, geht er von einer völligen Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes aus, wofür - wie unter Erw. 2 dargelegt - für den massgebenden Beurteilungszeitpunkt jegliche Anhaltspunkte fehlen. Eine Erhöhung der zugesprochenen Integritätsentschädigung ist somit nicht gerechtfertigt. 
5. 
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Voraussetzungen für die beantragte unentgeltliche Verbeiständung sind nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Praxis in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
5.2 Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen). 
Auf der Einnahmenseite sind die Invalidenrente des Beschwerdeführers von Fr. 900.- pro Monat sowie die monatlichen Arbeitslosentaggelder der Ehefrau des Versicherten von netto Fr. 4278.-, mithin insgesamt Fr. 5178.-, zu berücksichtigen. Auf der Ausgabenseite belaufen sich die Aufwendungen für die Miete von Fr. 1490.-, für die Krankenkassenprämien unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung von Fr. 365.- sowie für die Steuern von Fr. 180.- auf Fr. 2035.- pro Monat. Weiter ist der Grundbedarf gemäss Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 24. November 2000 in der Höhe von Fr. 1550.- für das Ehepaar sowie von je Fr. 350.- für die beiden Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren, insgesamt somit Fr. 2250.- anzurechnen. Selbst wenn der Grundbedarf für die Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung um 25 % auf demnach gesamthaft Fr. 2812.- erhöht wird (vgl. hiezu RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 156 Erw. 3a; Urteil T. vom 22. August 2005, I 102/05), belaufen sich die Gesamtauslagen auf monatlich Fr. 4847.-, was einen monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 331.- ergibt. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 23. Januar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: