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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_255/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Juli 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,  
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.  
 
Gegenstand 
Amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ wurde gemäss am 8. November 2013 ergangenem Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Dagegen erhob A.________ am 27. November 2013 Einsprache. 
Am 10. Februar 2014, im Verlaufe des Einspracheverfahrens, stellte der Verurteilte beim nunmehr zuständigen Regionalgericht Bern-Mittelland ein Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 5. März 2014 wies das Gericht das Gesuch ab. 
Gegen diese Verfügung wandte sich A.________ am 26. März 2014 mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern. Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auf die Beschwerde nicht eingetreten, da diese als verspätet eingereicht erachtet wurde. Gleichzeitig hat das Gericht das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist als unbegründet abgewiesen. Dabei sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt worden. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 14. Juli (Postaufgabe: 16. Juli) 2014 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Er ersucht zur Hauptsache um Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 12. Juni 2014. 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer übt auf appellatorische Weise Kritik am obergerichtlichen Beschluss vom 12. Juni 2014, wie er ebenso pauschal das Regionalgericht und die Staatsanwaltschaft kritisiert, indem er seine Sicht der Dinge gegenüber stellt. Dabei unterlässt er es indes darzulegen, inwiefern durch die dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Erwägungen betreffend verspäteter Beschwerdeeinreichung und betreffend Haltlosigkeit des Wiederherstellungsgesuchs bzw. durch den Entscheid selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. So verhält es sich insbesondere auch in Bezug auf die ebenfalls beanstandete Kostenregelung des obergerichtlichen Beschlusses, ebenso hinsichtlich der auch nur ganz allgemein gehaltenen Bemerkung (Ziff. 2 der Beschwerdebegehren, S. 1 der Beschwerde), es sei zu prüfen, ob hinsichtlich der - offenbar schon an einem früheren den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid mitwirkenden - "Oberrichter Schnell und Trenkel keine dringenden Ausschlussgründe vorliegen"; auch die dahingehend lautenden Vorbringen vermögen den genannten gesetzlichen Vorgaben zur Begründungspflicht in keiner Weise zu genügen. 
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich auch die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG - zu erörtern. 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG). 
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juli 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp