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[AZA 0/2] 
4C.151/2001/rnd 
 
I. ZIVILABTEILUNG 
******************************* 
 
23. Oktober 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Klett, Nyffeler und Gerichtsschreiber Mazan. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________ Establishment, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecherin Birgit Biedermann, Länggassstrasse 7, Postfach 7161, 3001 Bern, 
 
gegen 
Bank X.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürgen Brönnimann, Bollwerk 15, Postfach 5576, 3001 Bern, 
 
betreffend 
Auftrag, hat sich ergeben: 
 
A.- Die A.________ Establishment (nachfolgend: die Klägerin) war langjährige Kundin der Bank Y.________. Die Klägerin, für welche insbesondere B.________ handelte, wurde seitens der Bank Y.________ von C.________ betreut. Ursprünglich unterhielt die Klägerin bei der Bank Y.________ unter anderem ein Wertschriftendepot. Am 13. Dezember 1990 schloss die Klägerin mit der Bank Y.________ einen Vermögensverwaltungsvertrag. 
Grund für die Umwandlung des Depot- in einen Vermögensverwaltungsvertrag war der Umstand, dass die Eheleute B.________ auf eine Weltumsegelung gingen und daher mehrere Jahre abwesend waren. Im vorgedruckten Formular "Verwaltungsauftrag an die Bank" wurde in Ziff. 4 "Weitere Bestimmung" folgende Vereinbarung getroffen: 
 
"Nur Treuhandgelder und verrechnungssteuerfreie 
SFr.- und FW-Obligationen. " 
 
In Bezug auf diesen Vermögensverwaltungsvertrag wurde am 31. März/2. April 1996 auf einem neuen Vertragsformular unter Ziff. 4 "Weitere Bestimmung" folgende Präzisierung angebracht: 
 
"Nur verrechnungsssteuerfreie Geldmarktanlagen und 
SFr.- sowie FW-Obligationen mindestens 20% DEM- Obligationen.. " 
 
 
Per 1. Januar 1997 fusionierten die Bank X.________ (nachfolgend: die Beklagte) und die Bank Y.________. Neu wurde die Klägerin seitens der Bank X.________ von D.________ betreut. Anlässlich einer Besprechung vom 11. 
Februar 1998 schlossen die Klägerin und die Beklagte eine neue Vereinbarung, den "Zusatzvertrag 1 Vermögensverwaltungsauftrag". 
Gleichzeitig wurde ein Anlageprofil definiert. Auf dem entsprechenden vorgedruckten Formular der Beklagten, auf welchem für gemischte Portefeuilles zwischen "Einkommensorientiert" (unterdurchschnittliche Risikobereitschaft), "Ausgewogen" (durchschnittliche Risikobereitschaft) und "Kapitalgewinnorientiert" (überdurchschnittliche Risikobereitschaft) gewählt werden konnte, hat die Klägerin die Anlagekategorie "Einkommensorientiert" gewählt. Weiter wurden auf diesem Formular die Vermerke "1998: 6-8% Ziel! (mit Smiley)" und "200-300'000 etwas mehr Risiko Fakultativ" angebracht. 
Schliesslich wurde dem Anlageprofil die Bemerkungen "Vst freie Anlagen" beigefügt. In einem Nachtrag vom 14. April 1998 vereinbarten die Parteien, dass die Korrespondenz an Herrn E.________ zu senden sei. 
 
Am 28. September 1998 ersuchte B.________ die Beklagten, einen Detailausdruck des Wertpapierkontos der Klägerin mit dem aktuellen Konto- bzw. Kursstand zuzustellen und zu Kontrollzwecken die provisorische Performance zu ermitteln. 
Nachdem die Beklagte am 12. Oktober 1998 den Stand und den Bruttoerfolg per 30. September 1998 mitgeteilt hatte, kündigte die Klägerin mit Fax vom 16. Oktober 1998 den Vermögensverwaltungsvertrag mit sofortiger Wirkung und stellte unter anderem Schadenersatzansprüche in Aussicht. 
Mit Fax vom 20. Oktober 1998 stellte die Beklagte eine Prüfung der geltend gemachten Ansprüche in Aussicht und erklärte, dass der Vermögensverwaltungsvertrag sistiert worden sei. 
 
B.-Mit Klage vom 18. Januar 2000 gelangte die Klägerin ans Handelsgericht des Kantons Bern und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen Fr. 30'000.-- übersteigenden Betrag nebst Zins zu bezahlen. Nach diversen Klageänderungen verlangte die Klägerin zuletzt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 246'989.-- nebst Zins von 4% seit 16. Oktober 1998 (gestaffelte Zinsberechnung) zu bezahlen. 
Im Umfang von Fr. 1'117.-- hatte sie die Klage zurückgezogen. 
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 
Mit Urteil vom 26. März 2001 stellte das Handelsgericht des Kantons Bern fest, dass die Klage im Umfang von Fr. 1'117.-- zurückgezogen worden war; insoweit wurde das Verfahren als erledigt abgeschrieben (Ziff. 1). Im Übrigen wies das Handelsgericht die Klage ab (Ziff. 2), auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten (Ziff. 3) und verpflichtete sie, der Beklagten eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Ziff. 4). 
 
C.-Mit Berufung vom 4. Mai 2001 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Bern vom 26. März 2001 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Handelsgericht des Kantons Bern verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Das Handelsgericht des Kantons Bern hat in seinem Urteil vom 26. März 2001 einerseits festgehalten, dass der Beklagten keine Sorgfaltspflichtverletzungen im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages vorzuwerfen seien und dass allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen auf jeden Fall als genehmigt zu gelten hätten. Wie es sich mit einem allfälligen Schaden verhalte, liess das Handelsgericht offen. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht hat das Handelsgericht nicht geprüft. Andrerseits hielt das Handelsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Genugtuung nicht erfüllt seien. 
 
Die Klägerin beschränkt sich im vorliegenden Verfahren darauf, die Ausführungen des Handelsgerichtes zur Schadenersatzpflicht zu kritisieren. Demgegenüber hat sie darauf verzichtet, das Urteil insoweit zu beanstanden, als ein Genugtuungsanspruch verneint wurde. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob der Beklagten eine Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vermögensverwaltungsvertrages vorzuwerfen ist. 
 
2.-Mit dem am 11. Februar 1998 abgeschlossenen Vermögensverwaltungsauftrag verpflichtete sich die Beklagte, das Vermögen der Klägerin im angegebenen Depot zu verwalten. Auf den Vermögensverwaltungsvertrag kommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die auftragsrechtlichen Regeln betreffend Sorgfalts- und Treuepflicht zur Anwendung (BGE 124 III 155 E. 2b S. 161, 119 II 333 E. 5a S. 335, 115 II 62 E. 1 S. 63). Danach haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte (Art. 398 Abs. 2 OR). 
 
3.-Zunächst ist zu prüfen, welche Aufklärungspflichten die Beklagte anlässlich der Präsentation der Strategievarianten am 11. Februar 1998 zu genügen hatte. Gemäss der Rechtsprechung trifft eine Bank, die im Hinblick auf die Vermögensverwaltung oder in deren Rahmen tätig wird, nebst der Aufklärungspflicht auch eine Beratungs- und Warnpflicht, deren gemeinsame Wurzel in der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) liegt. Inhaltlich werden diese Pflichten durch den Wissensstand des Kunden einerseits und die Art des in Frage stehenden Anlagegeschäfts andrerseits konkretisiert (BGE 124 III 155 E. 3a S. 162 f. m.w.H.). 
 
a) Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie ihr die Möglichkeit von artreinen Anlagevarianten "Festverzinslich" oder "Aktien" verschwiegen habe, die auf der Rückseite des Anlageprofils aufgeführt gewesen seien. Sie sei von der Beklagten nur über die Mischvarianten "Einkommensorientiert", "Ausgewogen" und "Kapitalgewinnorientiert" aufgeklärt worden, die auf der Vorderseite verzeichnet gewesen seien. 
 
b) Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das Handelsgericht hat zum Wissensstand von Herrn B.________, der für die Klägerin gehandelt hatte, ausgeführt, dass dieser mit Aktien bestens vertraut gewesen sei. Er verfüge über einen Abschluss der Universität Bern als Betriebswirtschafter und habe während 17 Jahren eine Unternehmensberatung geführt und dabei namhafte Unternehmen - u.a. auch bezüglich des Anlagegeschäftes - beraten. Wenn er sich selbst als Halbfachmann bezeichne, stelle dies eine offensichtliche Untertreibung dar. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Klägerin ist deshalb nicht zu hören mit ihrem Einwand, das Handelsgericht habe zu Unrecht unterstellt, Herr B.________ sei ein Fachmann. Wenn die Person, die für die Klägerin gehandelt hatte, fachkundig war, ist davon auszugehen, dass ihr sehr wohl bekannt war, dass auch eine artreine Strategievariante mit ausschliesslich festverzinslichen Anlagen hätte gewählt werden können. Angesichts des Wissensstandes von Herrn B.________ durfte das Handelsgericht auch die Frage offenlassen, ob anlässlich der Besprechung vom 11. Februar 1998 auf die artreinen Anlagestrategien auf der Rückseite des Anlageprofils hingewiesen worden war. Der Klägerin musste nämlich bekannt gewesen sein, dass ein Vermögensverwalter beauftragt werden kann, ein Vermögen - durch die Wahl eines artreinen Portefeuilles mit festverzinslichen Anlagen bzw. 
durch eine Beschränkung eines gemischten Portefeuilles - ausschliesslich in Obligationen anzulegen. Wenn die Klägerin dennoch die gemischte Strategievariante "Einkommensorientiert" gewählt hatte, musste sie wissen, dass nebst Nominalwerten - insbesondere Geldmarkt und Obligationen - auch in Sachwerte - insbesondere Aktien - investiert werden kann. 
Auf dem Formular wird denn auch unter der Rubrik Vermögensaufteilung ausdrücklich vermerkt, dass "Nominalwerte in der Regel gegenüber Sachwerten deutlich übergewichtet" werden. 
Hinzu kommt, dass die Art des in Frage stehenden Anlagegeschäfts keineswegs kompliziert war und von der Klägerin angesichts der Erfahrung des für sie handelnden Herrn B.________ ohne weiteres überblickt werden konnte. 
 
c) Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Präsentation der Strategievarianten kann daher keine Rede sein. 
 
4.-Nebst der Verletzung der Aufklärungspflicht wirft die Klägerin der Beklagten insbesondere vor, in Bezug auf verschiedene Einzelanlagen sorgfalts- und vertragswidrig gehandelt zu haben. 
 
a) Zunächst macht sie geltend, die Beklagte habe sich vertragswidrig verhalten, weil sie trotz des auf dem Anlageprofil verzeichneten Vermerks "Vst freie Anlagen" Aktienkäufe getätigt habe. 
 
aa) Das Handelsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Wortlaut des Vermerks schliesse jede Anlage aus, deren Vermögensertrag der Verrechnungssteuer unterliege, weshalb die Beklagte beim vereinbarten gemischten Portefeuille im Bereich Aktien und Obligationen nur noch ausländische Titel hätte kaufen dürfen. Ein derartiger Vertragsinhalt sei von der Klägerin allerdings nicht behauptet worden und widerspräche auch der Anlagestrategie "Einkommensorientiert", gemäss welcher der Fremdwährungsanteil tief gehalten werden müsse. Die Wahl der Anlagestrategie "Einkommensorientiert" und der Vermerk "Vst freie Anlagen" führe also zu einem Zielkonflikt. Von der Entstehung her sei zu berücksichtigen, dass der Vermerk aus dem seinerzeit mit der Bank Y.________ abgeschlossenen Verwaltungsauftrag übernommen worden sei. Wenn zudem das Renditeziel von 6-8% für das Jahr 1998 zu erreichen und der Fremdwährungsanteil gering zu halten gewesen sei, dann habe die Beklagte trotz dem Vermerk "Vst freie Anlagen" von der Berechtigung zum Kauf von schweizerischen und ausländischen Aktien ausgehen dürfen. 
Dies sei umso mehr vertretbar, als der börsenkundige Vertreter der Klägerin beim Wechsel zum gemischten Portefeuille mit Aktien im Auge gehabt haben müsse, dass bei Aktien nicht der verrechnungssteuerpflichtige Vermögensertrag (Dividende), sondern der steuerfreie Kapitalgewinn im Vordergrund stehe. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich kurz vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages vom 11. Februar 1998 Valiant-Aktien im Depot befunden hätten. Die Beklagte habe daher gestützt auf den Vermögensverwaltungsauftrag und das Anlageprofil in- und ausländische Aktien und Obligationen kaufen und verkaufen dürfen. 
 
bb) Diese Vertragsauslegung ist nicht zu beanstanden. 
Bei der Ermittlung des Vertragsinhaltes nach Vertrauensprinzip ist auf den Wortlaut der Erklärungen und alle Umstände des Einzelfalles abzustellen (BGE 126 III 375 E. 2e/aa S. 379 f. m.w.H.). Zutreffend hält das Handelsgericht fest, dass die von der Klägerin gewählte Strategievariante "Einkommensorientiert", die auch Investitionen in Schweizer Aktien zulasse, in einem Zielkonflikt mit dem Vermerk "Vst freie Anlagen", welcher Anlagen in Schweizer Aktien ausschliesst, stehe. In Bezug auf den Wortlaut kann daher zunächst festgehalten werden, dass dieser nicht schlüssig ist. Es ist deshalb unter Würdigung aller Umstände zu prüfen, welche Bedeutung die Parteien dem Vertragsdokument insgesamt nach Treu und Glauben beimessen durften und mussten. 
Welche Bedeutung der Vermerk "Vst frei Anlagen" angeblich "usanzgemäss" haben soll, ist nicht entscheidend; vielmehr ist massgebend, wie dieser Vermerk zusammen mit allen anderen Umständen zu bewerten ist. Zunächst ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass im Vermögensverwaltungsauftrag vom 11. Februar 1998 nicht einfach die in der Zusammenarbeit mit der Bank Y.________ vereinbarte frühere Anlagestrategie fortgeschrieben wurde. Zwar wurde der Vermerk "Vst freie Anlagen" teilweise aus dem entsprechenden Vermerk des früheren Vermögensverwaltungsvertrages übernommen, wie das Handelsgericht entgegen der Kritik der Klägerin völlig zutreffend festhielt. Im Unterschied zur damaligen Anlagestrategie wurden aber mit der neu gewählten Strategie "Einkommensorientiert" - u.a. mit der Möglichkeit von Anlagen in Sachwerten, d.h. beispielsweise Aktien - und dem Vermerk "1998: 
6-8% Ziel! (mit Smiley)" neue Akzente gesetzt, die in der seinerzeitigen Anlagestrategie mit der Bank Y.________ nicht enthalten gewesen waren. Der wiederholt erhobene Vorwurf, die Beklagte habe aufgrund der Zielrendite von 6-8% den Vertrag ohne Rücksprache einseitig abgeändert, verfängt daher offensichtlich nicht. Richtig ist vielmehr, dass beide Parteien u.a. aufgrund des von der Klägerin angebrachten Vermerks "1998: 6-8% Ziel! (mit Smiley)" den ursprünglich mit der Bank Y.________ abgeschlossenen Vertrag modifiziert haben. 
Weiter macht die Klägerin geltend, aufgrund der langjährigen Kundenbeziehung zur Bank Y.________- als Rechtsvorgängerin der Beklagten - sei bekannt gewesen, dass sie nie in Aktien investiert habe. Diesbezüglich ist ihr zwar beizupflichten, dass damals grundsätzlich auf Aktienanlagen verzichtet worden war. Diesem Einwand steht freilich die Feststellung der Vorinstanz gegenüber, bereits unter der Geltung des mit der Bank Y.________ vereinbarten Vermögensverwaltungsvertrages habe sie Valiant-Aktien in ihrem Portefeuille gehalten. Auf ihre Behauptung, diese Aktien seien irrtümlich in ihr Depot übertragen worden, kann nicht eingetreten werden, weil das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist und ergänzende Sachdarstellungen unzulässig sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Schliesslich ist auch der Einwand der Klägerin nicht überzeugend, dass die unter der Strategie "Einkommensorientiert" vorgesehenen Investitionen in Sachwerten nicht zwingend Aktien-, sondern auch Gold- und Immobilienanlagen umfassten. 
Theoretisch ist dies zwar zutreffend, doch hat die Klägerin selbst nicht behauptet, dass aus damaliger Anlegersicht mit Gold- oder Immobilienanlagen im Rahmen einer gemischten Anlagestrategie das Renditeziel von 6-8% hätte erreicht werden können. Im Übrigen hat das Handelsgericht entgegen der Darstellung der Klägerin nicht gesagt, ohne Aktienanlagen hätte das Anlageziel nicht erreicht werden können, sondern nur festgehalten, dass die Aktienanlagen nicht gegen die von den Parteien vereinbarte Anlagestrategie verstossen habe. 
 
cc) Insgesamt kann daher unter Würdigung aller Umstände davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die im Anlagevertrag umschriebenen Verpflichtungen nicht verletzt hatte. Daher kann keine Rede davon sein, dass der Beklagten eine Vertrags- oder Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Unter diesen Umständen kann aber die umstrittene Frage dahingestellt bleiben, ob eine Genehmigung der Anlageentscheide unterstellt werden könne, weil die Klägerin bzw. die von dieser eingesetzten Zustellungsempfänger gegen die Vermögensanlage nicht opponiert hätten. 
 
b)Unbegründet ist die Berufung auch insoweit, als die Klägerin das Engagement in Fremdwährungen als zu hoch beanstandet. Auch das Handelsgericht beurteilt den Fremdwährungsanteil, der zwischen 33% und 41% betragen habe, als hoch; allerdings sei er unter Berücksichtigung der Zuverlässigkeit der gewählten Währungen vertretbar gewesen. Diese Argumentation wird von der Klägerin nicht bestritten. Ebenso wenig wird der Hinweis des Handelsgerichts kritisiert, die Argumentation der Klägerin zum Fremdwährungsanteil kontrastiere auffällig mit ihren Vorbringen zum Vermerk "Vst freie Anlagen"; zutreffend hält das Handelsgericht diesbezüglich fest, die Klägerin habe zum Vornherein mit einem höheren Fremdwährungsanteil rechnen müssen, wenn ausschliesslich verrechnungssteuerfreie Anlagen hätten getätigt werden sollen. 
Obwohl der Fremdwährungsanteil hoch war, kann der Beklagten auch in diesem Zusammenhang keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. 
 
c) Weiter macht die Klägerin geltend, dass der Beklagten auch im Zusammenhang mit der Umkrempelei im Obligationenbereich eine Vertrags- und Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Das Handelsgericht hat dazu festgehalten, dass es in Bezug auf die Obligationenanlagen zu "grösseren Umstellungen" gekommen sei, wobei der genaue Prozentsatz der Umgestaltung offen bleiben könne. Diese Umstellungen seien indessen nachvollziehbar gewesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, einige Obligationen seien aus Bonitätsgründen aus dem Portefeuille entfernt worden. Zudem sei es um eine Null-Prozent-Obligation gegangen. Weiter sei im zweiten Quartal 1998 die Vermögensallokation - englische Pfund anstatt holländische Gulden - geändert worden. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass diese Umstellungen aus professioneller Sicht nicht vertretbar oder offensichtlich unvernünftig gewesen seien. Mit dieser Begründung setzt sich die Klägerin überhaupt nicht auseinander. Im Übrigen ist auf ihre Berufung insoweit nicht einzutreten, als sie geltend macht, die Anlagepolitik sei ohne Einholung einer Zustimmung umgekrempelt worden. Das Handelsgericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgehalten, dass Herr B.________ anlässlich der Besprechung vom 11. Februar 1998 auf die Anpassungstransaktionen hingewiesen worden sei; indem er offenbar nicht widersprochen habe, habe er der Umstellung grundsätzlich zugestimmt. 
Mit der gegenteiligen Tatsachenbehauptung kann die Klägerin nicht gehört werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
 
5.-Abgesehen von den geltend gemachten Sorgfaltspflichtverletzungen in Bezug auf verschiedene Einzelanlagen kritisiert die Klägerin auch die Ausführungen des Handelsgerichtes zur Stornierung aller Schweizer Aktien und zur Übertragung der Depotwerte auf die Spar- und Leihkasse in Frutigen. 
 
a) Im Zusammenhang mit der Stornierung der Schweizer Aktien hat die Vorinstanz in der Tat versehentlich festgehalten, dass diese Aktien am 28. Dezember 1998 ins Depot der B.________ & Partner AG bei der "Bank G.________" übertragen worden seien; tatsächlich erfolgte eine Übertragung auf ein Depot bei der "Bank X.________". Dieses Versehen ist zu korrigieren. Am angefochtenen Urteil ändert dies freilich nichts. Die Klägerin behauptet nicht, dass die Beklagte eine Sorgfaltspflicht verletzt habe, weil sie die im Fax vom 16. Oktober 1998 verlangte Übertragung rückwirkend auf das Kaufdatum von anfangs 1998 abgelehnt habe. Ob später ein neu formulierter Auftrag erteilt wurde, kann dahin gestellt bleiben. Unbestrittene Tatsache ist, dass die Schweizer Aktien schliesslich am 28. Dezember 1998 zum damaligen Wert - und nicht zum seinerzeitigen Erwerbspreis - auf das Konto bzw. in das Depot der B.________ & Partner AG übertragen wurde. 
 
 
b) Dass der Beklagten im Zusammenhang mit der Übertragung von Depotwerten auf die Bank G.________ Sorgfaltspflichtverletzungen vorzuwerfen sei, wird von der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr behauptet. 
 
6.-Schliesslich kritisiert die Klägerin das Urteil des Handelsgerichtes auch im Zusammenhang mit der beanstandeten Spesenabrechnung. 
 
a) Das Handelsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Beklagte habe einerseits Verwaltungsgebühren für jedes Quartal des Jahres 1998 und andrerseits Administrationsgebühren für die Jahre 1998 und 1999 belastet. Eine Verweigerung der Abrechnung liege nicht vor. Vielmehr sei nur zu prüfen, ob die Belastungen vertragskonform seien. Der Abrechnungstarif liege nicht vor. Die Klägerin habe auch nicht die Herausgabe der Gebührentarife verlangt. Der Antrag auf Ersatz der Spesen genüge nicht, weil das Handelsgericht mangels näherer Angaben nicht überprüfen könne, ob die Verwaltungs- und Administrationsgebühren vertragskonform belastet worden seien. Die Administrationsgebühr von Fr. 699. 25 für das Jahr 1999 beziehe sich nur auf die Depotführung, die erst am 26. Januar 1999 gekündigt worden sei, nicht aber auf den Vermögensverwaltungsvertrag, der bereits am 16. Oktober 1998 aufgelöst worden sei. Da die Klägerin nicht die Rechnungslegung beantragt habe und der Tarif von der Beklagten auch nicht freiwillig vorgelegt worden sei, sei die Vertragswidrigkeit der Abrechnungen nicht nachgewiesen. 
 
b)Auch diese Begründung ist nicht zu beanstanden. 
Wie gesagt untersteht das Vertragsverhältnis der Parteien dem Auftragsrecht. Gemäss Art. 400 Abs. 1 ist der Beauftragte verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Die Rechenschaftsablegung als Vertragspflicht des Beauftragten kann selbständig eingeklagt werden. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass sie ein darartiges Rechtsbegehren gestellt habe. Vielmehr hat sie sich damit begnügt, Schadenersatz einzuklagen. 
Ihren Schadenersatzanspruch hat sie in der Klage im Wesentlichen damit begründet, dass das Verwaltungsmandat per 
16. Oktober 1998 aufgelöst worden sei, so dass seit diesem Zeitpunkt keine Gebühren mehr berechnet werden könnten; wegen Schlechterfüllung und gravierenden Vertragsverletzungen seien auch die übrigen Gebühren ab dem 11. Februar 1998 abzusprechen, bzw. nach Ermessen des Richters erheblich zu reduzieren und entsprechend zurückzuerstatten. 
 
c) Zu dieser Argumentation ist zunächst zu bemerken, dass der Beklagten - wie ausführlich dargelegt - keine Vertragsverletzungen vorgeworfen werden können. Es besteht deshalb kein Anlass, die Vermögensverwaltungsgebühren wegen "Schlechterfüllung" bzw. "gravierenden Vertragsverletzungen" zu streichen bzw. zu kürzen. Damit ist nur noch zu prüfen, ob die Beklagte berechtigt war, für das vierte Quartal 1998 und das erste Quartal 1999 Gebühren zu erheben. Dazu hat das Handelsgericht ausgeführt, dass zunächst nur der Vermögensverwaltungsvertrag aufgehoben, der Depotvertrag aber noch weitergeführt worden sei. Es könne daher sein, dass die Administrationsgebühren im Sinn von Gebühren für die Depotführung weiterhin geschuldet sei. Dies wird von der Klägerin nicht bestritten. Auch diesbezüglich erweist sich die Berufung somit als unbegründet. 
 
7.-Nachdem sich ergeben hat, dass der Beklagten keine Vertragsverletzungen vorgeworfen werden können, ist auf die Beanstandungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Schaden nicht einzugehen. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2001 ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 OR und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Bern vom 26. März 2001 wird bestätigt. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
 
3.-Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
 
4.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 23. Oktober 2001 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: