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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_999/2017  
 
 
Urteil vom 25. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Santini, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahren in fahrunfähigem Zustand; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 15. August 2017 (SST.2017.49). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ geriet am 27. Januar 2016 um 11.50 Uhr als Lenker eines Personenwagens in eine Verkehrskontrolle, nachdem er ein Linksabbiegeverbot missachtet hatte. Die Polizeibeamten vermerkten unruhiges, nervöses, angetriebenes und sich während der Kontrolle zunehmend normalisierendes Verhalten sowie kleine Pupillen und Cannabisgeruch. Ein Drogenschnelltest ergab ein positives Resultat auf Amphetamine und Benzodiazepine. Der Gang von X.________ beim Aussteigen, seine Reaktionen sowie seine Sprache seien laut Polizeiprotokoll unauffällig gewesen. Der anlässlich der polizeilich angeordneten Blutentnahme eine Stunde und 15 Minuten nach der Anhaltung erstellte ärztliche Untersuchungsbefund hält einen leichten bis mittleren Beeinträchtigungsgrad, ein verlangsamtes Verhalten, einen leicht schwankenden Strichgang und Schwitzen fest. Beim Romberg-Test schätzte X.________ die innere Uhr mit 16 anstatt 30 Sekunden. Die restlichen ärztlichen Befunde sind unauffällig. Im Blut von X.________ konnte der im Medikament Lexotanil enthaltene Wirkstoff Bromazepam nachgewiesen werden. Die Konzentration war nach dem "Kurzgutachten Fahrfähigkeit" des Kantonsspitals Aarau vom 3. März 2016 (korrigiert am 14. November 2016) im therapeutischen Bereich und pharmakologisch wirksam. Dieser Befund sowie die Einschätzungen der Polizeibeamten und des Arztes bei der Blutentnahme liessen für die Verfasser des "Kurzgutachtens Fahrfähigkeit" nach dem sogenannten 3-Säulen-Prinzip den Schluss zu, X.________ sei im Ereigniszeitpunkt nicht fahrfähig gewesen. 
 
B.   
Das Bezirksgericht Lenzburg sprach X.________ am 16. November 2016 vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand frei und verurteilte ihn wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 100.--. 
 
C.   
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau X.________ am 15. August 2017 des eventualvorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 1'000.--. 
 
D.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen. 
 
E.   
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet ebenfalls auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.  
 
1.1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Im Wesentlichen macht er geltend, ob und wie sich der Wirkstoff Bromazepam auf sein Verhalten ausgewirkt habe, sei unklar. Das polizeilich festgestellte "angetriebene, nervöse Verhalten" spreche deutlich gegen die Wirkung eines Schlafmittels. Die polizeilichen Feststellungen liessen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf eine Fahrunfähigkeit zu. Das ärztlich festgestellte Verhalten widerspreche den polizeilichen Beobachtungen. Weder das nicht schlüssige "Kurzgutachten Fahrfähigkeit" des Kantonsspitals Aarau vom 14. November 2016 noch die Vorinstanz würden die Widersprüche zwischen dem Polizeiprotokoll und dem ärztlichen Untersuchungsbefund auflösen. Ein leichtes Schwanken beim Strichgang, bei welchem er mit geschlossenen Augen einen Fuss vor den anderen setzen und auf einer Linie habe gehen müssen, sei nicht aussergewöhnlich, insbesondere für einen 77-Jährigen. Inwiefern das Schwitzen auf eine Fahrunfähigkeit schliessen lasse, sei nicht ersichtlich.  
 
1.1.2. Überdies bestünden bezüglich der Erfüllung des subjektiven Tatbestands erhebliche, objektive Zweifel. Es sei dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass die Ursache der Fahrunfähigkeit nicht feststehe, weshalb ihm auch nicht vorgeworfen werden könne, er habe fahrlässig oder eventualvorsätzlich gehandelt.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Argumentation der ersten Instanz, wonach unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers und der von ihm getragenen Winterkleidung bei der ärztlichen Untersuchung sowohl die Verlangsamung, der schwankende Strichgang als auch das Schwitzen nachvollziehbar seien und nicht als Kriterium zur Beurteilung der Fahrfähigkeit herangezogen werden können, überzeuge nicht. Aus Widersprüchen zwischen polizeilichen und ärztlichen Feststellungen könne nicht gefolgert werden, der Beschwerdeführer habe sich in einem fahrfähigen Zustand befunden. Es sei unerheblich, dass bei der ärztlichen Untersuchung, im Gegensatz zur polizeilichen Feststellung, keine engen Pupillen diagnostiziert worden seien. Die ärztliche Feststellung der Verlangsamung gemäss "Kurzgutachten Fahrfähigkeit" des Kantonsspitals Aarau vom 3. März 2016 (korrigiert am 14. November 2016) reiche als Indiz für die Fahrunfähigkeit aus (angefochtenes Urteil, E. 2.3.2 S. 5). Das im Blut des Beschwerdeführers nachgewiesene Bromazepam sei geeignet, die Fahrfähigkeit zu beeinträchtigen. Ärztlich sei eine leichte bis mittlere Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit festgestellt worden. Dass seine Aufmerksamkeit und damit seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen seien, zeige sich auch daran, dass er das Signal "Abbiegen nach links verboten" nach eigenen Angaben gar nicht erst gesehen habe (angefochtenes Urteil, E. 2.3.4 S. 6).  
 
1.2.2. Die Tatsache, dass er das Medikament Lexotanil bereits seit 23 Jahren einnehme und am Strassenverkehr teilnehme, ohne jemals in einen Verkehrsunfall involviert gewesen zu sein, könne ihn nicht entlasten (angefochtenes Urteil, E. 2.3.4 S. 6). Bei diesem Medikament handle es sich um ein Beruhigungsmittel. Es sei allgemein bekannt, dass Beruhigungsmittel die Reaktionsfähigkeit und Fahrtüchtigkeit einschränken könnten, indem sie beruhigend und einschläfernd wirkten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer vor Fahrtantritt noch weitere Medikamente eingenommen habe und allgemein bekannt sei, dass sich verschiedene Medikamente gegenseitig beeinflussen und die Nebenwirkungen verstärken könnten. Indem er es bewusst unterlassen habe, die Patienteninformation des Medikaments Lexotanil zu lesen oder sich beim Arzt über die möglichen Folgen der Einnahme dieses Medikaments im Hinblick auf das Führen eines Motorfahrzeugs zu informieren, habe er mit Eventualvorsatz gehandelt (angefochtenes Urteil, E. 2.4.2 S. 7 f.).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).  
 
Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).  
 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsmaxime und der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Unschuldsvermutung kommt keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41). 
 
1.3.2. Das Recht wendet das Bundesgericht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, weshalb es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann (BGE 139 V 17 E. 1.2 S. 129 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 135 III 397 E. 1.4 S. 400; je mit Hinweisen).  
Umstände, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können und der Zustand, in welchem sich ein Fahrzeugführer zur Zeit der Tat befand, sind Tatfragen. Rechtsfrage ist hingegen, ob er unter den festgestellten Umständen bzw. Zustand als fahrfähig zu betrachten ist (vgl. BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4; betreffend den Blutalkoholgehalt: BGE 100 IV 268 E. 2 mit Hinweis; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 91 SVG; Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, N. 26 zu Art. 91 SVG). 
 
1.3.3. Fahrfähigkeit ist die momentane körperliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen. Erhalten sein muss die Gesamtleistungsfähigkeit, welche neben der Grundleistung auch eine für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve umfasst. Der Fahrzeuglenker muss mit anderen Worten in der Lage sein, ein Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren, schwierigen Verkehrslage sicher zu führen (BGE 130 IV 32 E. 3.1 S. 35 mit Hinweisen).  
Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Wer aus anderen Gründen (als Angetrunkenheit) fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 2 SVG). 
 
Nach Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG kann der Bundesrat (neben Grenzwerten für Angetrunkenheit) für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird. Der Bundesrat hat gestützt auf diese Delegationsnorm die Substanzen, bei deren Nachweis Fahrunfähigkeit anzunehmen ist, in Art. 2 Abs. 2 VRV festgelegt. Da es sich bei Bromazepam weder um Alkohol noch um eine in Art. 2 Abs. 2 VRV aufgeführte Substanz handelt, fehlen entsprechende Grenzwerte und es sind in solchen Fällen mangels gesetzlicher Vermutung einer Fahrunfähigkeit die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse durch anerkannte Sachverständige begutachten zu lassen (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 [SKV; SR 741.013]). Der oder die Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Art. 16 Abs. 2 SKV). Andere Beweismittel (als eine Blutprobe) bleiben für die Feststellung der Fahrunfähigkeit vorbehalten und der Einfluss der Substanz kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlung über den Konsum festgestellt werden (vgl. Art. 55 Abs. 4 Satz 2 SVG und Art. 17 SKV). Dabei handelt es sich um eine Wiederholung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach Art. 139 Abs. 1 StPO (Bussy/Rusconi/Jeanneret/Kuhn/Mizel/Müller, Code suisse de la circulation routière commenté, 4. Aufl. 2015, N. 2.10 zu Art. 55 SVG). Das Bundesgericht hat betreffend das Betäubungsmittel Tetrahydrocannabinol (Cannabis), für welches zum damaligen Zeitpunkt noch kein Grenzwert festgelegt war, festgehalten, dass die Fahrunfähigkeit im konkreten Einzelfall etwa auf Grund des erkennbaren äusseren Verhaltens des Fahrzeuglenkers, namentlich auf Grund von Ausfallerscheinungen, Fahrfehlern, einer besonders sorglosen und leichtsinnigen Fahrweise oder Verhaltensauffälligkeiten bei Polizeikontrollen bzw. anlässlich der ärztlichen Untersuchung, nachgewiesen werden kann (vgl. BGE 130 IV 32 E. 3.2 S. 36). Dies gilt weiterhin für Substanzen, die nicht unter den nunmehr massgebenden Katalog von Art. 2 Abs. 2 VRV fallen. 
 
1.3.4. Gutachten würdigt das Sachgericht grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Ob es die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann (vgl. BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 S. 315 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Sachgericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f. mit Hinweisen).  
 
1.3.5. Fahren in fahrunfähigem Zustand oder unter Alkoholeinfluss ist bei vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung strafbar (vgl. Art. 91 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG).  
 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 IV 137 E. 12 S. 152; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). 
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). 
 
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16, 1 E. 4.1 S. 3 f.; je mit Hinweisen). 
 
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 f., 1 E. 4.1 S. 4; je mit Hinweisen). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Was der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich erscheinen zu lassen. Es trifft zwar zu, dass die von der Polizei vermerkten, äusserlich feststellbaren Auffälligkeiten (unruhiges, nervöses, angetriebenes Verhalten sowie kleine Pupillen) im ärztlichen Untersuchungsbefund vom 27. Januar 2016 nicht bestätigt werden. Über die Vorbringen des Beschwerdeführers hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei starken Cannabisgeruch notierte und ein Drogenschnelltest ein positives Ergebnis auf Amphetamine ergeben haben soll (vgl. kant. Akten, act. 11 f.), nachdem keine dieser Substanzen im Blut des Beschwerdeführers nachgewiesen wurde. Für die Belegung von Willkür erforderliche, klare und unauflösliche Widersprüche, aufgrund welcher sich eine andere als die vorinstanzliche Schlussfolgerung der Fahrunfähigkeit geradezu aufdrängt, sind indessen weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ersichtlich. Keine Willkür belegt beispielsweise sein Argument, das ärztlich festgestellte verlangsamte Verhalten, die unauffällige Lichtreaktion sowie die mittlere Pupillengrösse stünden den polizeilich festgestellten Auffälligkeiten entgegen. Der entsprechende ärztliche Untersuchungsbefund vom 27. Januar 2016 entstand über eine Stunde nach den polizeilichen Beobachtungen und eine Verlangsamung scheint ein früheres unruhiges, nervöses und angetriebenes Verhalten nicht zwangsläufig auszuschliessen. Unbestrittenermassen stellten die Ärzte noch am Tag des Ereignisses eine leichte bis mittlere Beeinträchtigung fest, wenn auch ohne detaillierte Begründung (vgl. kant. Akten, act. 15). Ohnehin stützt sich die Vorinstanz primär auf das spätere "Kurzgutachten Fahrfähigkeit" des Kantonsspitals Aarau vom 3. März 2016 (kant. Akten, act. 25 f.). Laut diesem befand sich der Beschwerdeführer im Ereigniszeitpunkt in einem nicht fahrfähigen Zustand. Die im Blut des Beschwerdeführers nachgewiesene Konzentration von Bromazepam wirkt gemäss Gutachten im therapeutischen Bereich dämpfend-sedierend bzw. schlafinduzierend und führt zu einer verminderten Konzentrationsfähigkeit und Beeinträchtigung der Muskelfunktion. Die Gutachter stützen ihre Begründung im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 SKV nebst dem Blutanalyseergebnis auch auf die Feststellungen der Polizei und die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen am Tag des Ereignisses. Das Gutachten erscheint zumindest nicht offensichtlich unschlüssig und die Vorinstanz darf deshalb ohne Verstoss gegen das Verbot der Willkür darauf abstellen. Ferner darf die Vorinstanz im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das Signal "Abbiegen nach links verboten" gar nicht erst gesehen habe. Indem der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er habe lediglich aus Gewohnheit und aufgrund einer neuen Verkehrssituation das Linksabbiegeverbot missachtet, verkennt er, soweit er mit dieser Kritik überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen nachkommt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Die Vorinstanz stellt damit weder den Sachverhalt willkürlich fest, noch verletzt sie Bundesrecht, indem sie den Beschwerdeführer als fahrunfähig erachtet.  
 
1.4.2. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, ihm könne deshalb nicht vorgeworfen werden, er habe fahrlässig oder eventualvorsätzlich gehandelt, weil die Ursache der Fahrunfähigkeit nicht feststehe, überzeugt nicht. Die Vorinstanz führt ohne fallspezifische Subsumtion aus, die Bestimmung der eigentlichen Ursache der Fahrunfähigkeit "aus anderen Gründen" sei im Einzelfall nicht zwingend erforderlich. Entscheidend sei allein, dass die Fahrunfähigkeit tatsächlich gegeben sei (angefochtenes Urteil, E. 2.2 S. 4). Diese Rechtsauffassung ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 6B_582/2009 vom 5. September 2009 E. 3.5.2). Demzufolge muss auch der Vorsatz resp. die Fahrlässigkeit lediglich die Fahrunfähigkeit an sich und nicht deren Ursache umfassen.  
 
Die Vorinstanz verletzt indessen Bundesrecht, indem sie den Beschwerdeführer des eventualvorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig spricht. Hinreichende Hinweise auf eine Inkaufnahme der Fahrunfähigkeit durch den Beschwerdeführer sind entgegen der zumindest impliziten diesbezüglichen Auffassung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 2.4.2 S. 7) nicht ersichtlich. Für die Substanz Bromazepam existiert nach heutigem Kenntnisstand kein gesicherter Erfahrungs- und Grenzwert für die Fahrfähigkeit und der Gesetzgeber verlangt entsprechend die Begutachtung durch einen Sachverständigen (vgl. E. 1.3.1.3 hiervor). Es kann daher selbst im Nachhinein nicht ohne Weiteres auf fehlende Fahrfähigkeit aufgrund dieser Substanz geschlossen werden. Dass der Beschwerdeführer vorgängig die Patienteninformation nicht gelesen und sich beim Arzt nicht informiert hatte, stellt noch kein erhebliches Risiko oder eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung seinerseits dar. Die Fahrunfähigkeit drängte sich vorliegend nicht in derart wahrscheinlicher Weise auf, dass ihm eine Bereitschaft, diesen Erfolgseintritt hinzunehmen, im Sinne einer Inkaufnahme vorgeworfen werden kann. Da der Arzt des Beschwerdeführers diesem unter Berücksichtigung der Medikation ausdrücklich eine Fahreignung attestiert (kant. Akten, act. 57), kann die Vorinstanz entgegen ihrer Begründung geradezu offensichtlich nicht auf Eventualvorsatz schliessen, weil Letzterer eine ärztliche Konsultation unterlassen habe. Wie auch die Vorinstanz wiedergibt, ergibt sich sodann aus der Patienteninformation des Medikaments Lexotanil lediglich, dass aufgrund der möglichen (Neben-) Wirkungen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt werden kann. Damit hätte der Beschwerdeführer selbst bei Studium der Patienteninformation bloss um die Möglichkeit einer entsprechenden Beeinträchtigung gewusst. Daraus, dass der nicht vorbestrafte Beschwerdeführer gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung das betreffende ärztlich verschriebene Medikament schon seit 23 Jahren einnimmt und am Strassenverkehr teilnimmt, lässt sich zwar mit der Vorinstanz nicht darauf schliessen, dass er auch am 27. Januar 2016 uneingeschränkt fahrfähig war. Nach einer solch langjährigen Erfahrung durfte der Beschwerdeführer jedoch zumindest darauf vertrauen, dass er auch an diesem Tag fahrfähig war. Dass der Beschwerdeführer um die Folge der Fahrunfähigkeit wusste, diese ernst nahm und sich damit abgefunden habe, wirft ihm die Vorinstanz zu Recht nicht vor. Gerade auch die nicht als unglaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers, er fahre jeden Tag Auto, stelle keinen Unterschied fest, wenn er das Medikament vergesse und habe sich vor und während der Fahrt gut gefühlt (vgl. kant. Akten, act. 18 und 62 f.), stehen der Annahme eines Eventualvorsatzes entgegen. Ferner nahm er das Medikament bereits am Vorabend ein, schlief rund acht Stunden und lenkte erst am nächsten Tag gegen Mittag ein Motorfahrzeug (vgl. kant. Akten, act. 11). 
 
1.5. Bei diesem Ausgang erübrigen sich weitere Erwägungen dazu, ob die vorinstanzliche Verwertung der aus der polizeilich angeordneten Blutprobe gewonnenen Erkenntnisse - nachdem der Beschwerdeführer keine entsprechende Rüge vorbrachte - einen geradezu offensichtlichen rechtlichen Mangel und damit eine von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage darstellt.  
 
2.   
Das Urteil der Vorinstanz vom 15. August 2017 ist teilweise aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig, während der Kanton Aargau keine Kosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Kanton Aargau ist keine Entschädigung zuzusprechen, er hat jedoch dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang dessen Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. August 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Weber