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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.361/2004 /gij 
 
Urteil vom 25. November 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfisterer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Art. 5, 8, 9 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK 
(Strafverfahren; SVG), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, 
vom 4. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde vom Bezirksgericht Kulm/AG am 18. Dezember 2001 wegen verschiedenen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Vereitelung einer Blutprobe, Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden) und falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) zu 14 Wochen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wurde das zwischenzeitlich sistierte Administrativverfahren betreffend Entzug des Führerausweises vom Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern wieder aufgenommen. 
 
Das Strassenverkehrsamt räumte X.________ am 26. Februar 2002 die Möglichkeit ein, innert 10 Tagen zum Sachverhalt und zum angedrohten Führerausweisentzug Stellung zu nehmen. X.________ meldete sich am 6. März 2002 telefonisch beim zuständigen Sachbearbeiter des Strassenverkehrsamtes. Das Amt verfügte daraufhin am 15. März 2002 den sofortigen und dauernden Entzug des Führerausweises, verbunden mit einer Abgabefrist des Ausweises von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung. Diese wurde X.________ gleichentags eingeschrieben an seine Postfachadresse in Hitzkirch zugestellt, kam jedoch am 27. März 2002 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Strassenverkehrsamt zurück. Noch am selben Tag wurde sie X.________ per A-Post zugeschickt. 
 
Die Kantonspolizei Luzern hielt X.________ am Steuer seines Personenwagens am 1. April 2002 während einer Kontrolle an. Er gab an, nichts von einem Führerausweisentzug zu wissen. Er sei seit dem 15. März 2002 täglich mit dem Auto unterwegs gewesen. 
B. 
Das Amtsstatthalteramt Hochdorf verurteilte X.________ mit Strafverfügung vom 30. April 2002 wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis und der Nichtvornahme einer Adressänderung im Führerausweis zu 30 Tagen Haft und einer Busse von Fr. 800.--. X.________ nahm weder diese Verfügung noch die begründete Strafverfügung vom 21. Oktober 2002 an. 
 
Das Amtsgericht Hochdorf, I. Abteilung, sprach X.________ am 11. Dezember 2003 wegen den gleichen Widerhandlungen schuldig wie bereits das Amtsstatthalteramt und fällte die gleiche Strafe aus. Auf Appellation hin bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern diesen Schuldspruch am 4. März 2004. 
C. 
X.________ führt mit Eingabe vom 29. Juni 2004 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts. Eventualiter beantragt er dessen Rückweisung an das Obergericht zu neuem Entscheid, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Luzern. 
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen Abweisung der Beschwerde, das Obergericht soweit darauf einzutreten sei. 
 
X.________ und das Obergericht halten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf weitere Äusserungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen. 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor (Art. 9, 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Zudem habe es den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) missachtet. 
2.1 Er macht geltend, das Obergericht habe die seiner Ansicht nach widersprüchlichen Aussagen des als Zeugen aufgetretenen Sachbearbeiters des Strassenverkehrsamtes willkürlich zu seinen Ungunsten gewürdigt. Er habe nicht mit der Zustellung der Entzugsverfügung und schon gar nicht mit einem sofortigen Entzug des Führerausweises rechnen müssen. Es sei nicht nachgewiesen, dass ihm der Sachbearbeiter am 12. März 2002 telefonisch den Entzug eröffnet habe und er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr hätte ein Fahrzeug lenken dürfen. Eine Frist zur Abgabe des Führerausweises von 5 Tagen sei nicht gerechtfertigt gewesen. Darin liege eine Ungleichbehandlung zu den normalerweise gewährten 20 Tagen. Das Strassenverkehrsamt habe schliesslich seine neue Postadresse in Mosen kennen müssen. Es treffe ihn daher kein Verschulden, wenn er nicht damit gerechnet habe, dass ihm die Entzugsverfügung an seine Postfachadresse in Hitzkirch zugestellt werde. 
2.2 Die vorliegend entscheidende Frage ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des eingeleiteten Administrativverfahrens damit rechnen musste, dass ihm der Fahrausweis entzogen werden könnte. Musste er dies erwarten, so spielt es letztlich keine Rolle, ob ihm der Sachbearbeiter telefonisch den sofortigen Entzug des Führerausweises eröffnet hatte. 
2.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine an einen Postfachinhaber adressierte eingeschriebene Sendung erst in jenem Zeitpunkt als zugestellt zu betrachten, da sie am Postschalter abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb der Abholfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/aa mit Hinweisen). 
 
Diese Zustellungsfiktion rechtfertigt sich, weil die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dafür zu sorgen haben, dass behördliche Akte sie erreichen können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 123 III 492 E. 1 S. 493; Urteil 2A.186/2004 vom 13. Juli 2004, E. 2.2). 
2.2.2 Diese Zustellungsgrundsätze, insbesondere über die Zulässigkeit der Zustellungsfiktion, sind nicht Ausfluss des Bundesverfassungsrechts und bilden somit auch nicht Teil eines verfassungsmässigen Rechts. Übernehmen daher kantonale Behörden - wie im vorliegenden Fall das Obergericht - mangels ausdrücklicher kantonaler Vorschriften die dargelegten Grundsätze in ihre Praxis, so hat das Bundesgericht deren Anwendung nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu überprüfen (BGE 116 Ia 90 E. 2b mit Hinweis). 
2.2.3 Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). 
3. 
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Strassenverkehrsamt habe ihm die Entzugsverfügung nicht nach Hitzkirch zustellen dürfen, ist seine Rüge unbegründet. Das Obergericht hat willkürfrei festgestellt, der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass ihm die Entzugsverfügung an die Postfachadresse in Hitzkirch zugestellt werde. 
3.1 Der Beschwerdeführer hat eingeräumt, er habe die Adressänderung im Führerausweis im Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizei noch nicht gemeldet gehabt. Deswegen wurde er verurteilt. Die Adresse in Hitzkirch entsprach im März 2002 nach wie vor der amtlich bekannten Adresse. Das Schreiben vom 26. Februar 2002 wurde dem Beschwerdeführer infolgedessen nach Hitzkirch zugestellt. Wäre er mit dieser Zustelladresse nicht einverstanden gewesen, hätte er damals reagieren müssen. Das spätere Vorbringen dieses Argumentes widerspricht jedenfalls dem Grundsatz von Treu und Glauben, der für Behörden ebenso wie für Privatpersonen gilt, also auch für den Beschwerdeführer (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; Yvo Hangartner, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen 2002, Rz. 37 zu Art. 5). 
 
Was der Beschwerdeführer gegen die obergerichtlichen Ausführungen in Bezug auf die Zustelladresse in Hitzkirch vorbringt, ist daher nicht geeignet, irgendeine der geltend gemachten Verfassungsverletzungen darzutun (Art. 5 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 oder Art. 9 BV), soweit es sich dabei nicht um ohnehin unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid handelt. Denn das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3.2 Die im Zusammenhang mit der Zustellung der Dokumente erhobene Rüge, das Strassenverkehrsamt habe gewusst, dass er anwaltlich vertreten war, weshalb die Verfügung dem Vertreter zuzustellen gewesen wäre, ist neu und daher nicht zulässig. Aus welchem Grund das Vertretungsverhältnis dem Strassenverkehrsamt bereits bekannt gewesen sein soll, legt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht dar. Zudem teilte der Vertreter erst am 24. Mai 2002 und zu Handen des Amtsstatthalteramtes mit, dass er den Beschwerdeführer vertrete. 
4. 
Soweit auf die - teilweise appellatorischen und sich wiederholenden - Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen ist (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), lassen diese den Entscheid des Obergerichts, der Führerausweisentzug habe als am 22. März 2002 zugestellt zu gelten und sei ab diesem Datum rechtswirksam gewesen, nicht als im Ergebnis unhaltbar erscheinen. 
4.1 Das Obergericht erwog, spätestens mit dem Empfang des Schreibens vom 26. Februar 2002 durch den Beschwerdeführer sei ein Prozessrechtsverhältnis und damit eine Empfangspflicht begründet worden. Der Beschwerdeführer habe dafür sorgen müssen, dass Urkunden und Entscheide, welche das Administrativverfahren betroffen haben, ihm hätten zugestellt werden können. Die nicht abgeholte, eingeschriebene Entzugsverfügung vom 15. März 2002 habe daher aufgrund der Zustellfiktion als am letzten Tag der Abholfrist (22. März 2002) zugestellt gegolten. 
4.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht näher auseinander. Er stellt auch die Praxis der Zustellfiktion des Obergerichts nicht in Frage. Er räumt vielmehr ein, er sei sich bewusst gewesen, dass ein Verfahren betreffend Führerausweisentzug eingeleitet worden sei. Da ihm bereits früher der Führerausweis entzogen worden sei, habe er genau gewusst, wie ein solches Verfahren ablaufe. Er habe darauf vertraut, dass ihm das rechtliche Gehör gewährt werde, dass er anschliessend persönlich oder telefonisch Stellung nehmen könne und dass ihm das Strassenverkehrsamt zu gegebener Zeit eine Verfügung mit einer 20-tägigen Abgabefrist zustelle. 
4.3 Es ist unbestritten, dass das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2002 mitgeteilt hat, er könne sich im Hinblick auf einen möglichen Führerausweisentzug zum Sachverhalt äussern. Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim Strassenverkehrsamt. Am 15. März 2002 erging die Entzugsverfügung. Das Verfahren verlief mithin so, wie es der Beschwerdeführer erwartet hatte. 
 
Mit dem Erhalt des Schreibens vom 26. Februar 2002 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und der anschliessenden telefonischen Kontaktaufnahme entstand ein Verfahrensverhältnis mit der Pflicht für den Beschwerdeführer, dafür zu sorgen, dass ihm Verfügungen des Strassenverkehrsamtes zugestellt werden konnten. Das bedeutete insbesondere, dass er sein Postfach auch regelmässig leert. Auf die Frage, ob er die Abholungseinladung im Postfach möglicherweise nicht vorgefunden habe, weil er dieses während mehr als acht Tagen nicht geleert habe, meinte er jedoch, dies könne sein. Er bestätigte zudem, dass er mit der Zustellung einer Verfügung des Strassenverkehrsamtes gerechnet habe. Die dem Entscheid des Obergerichts zugrunde liegende Annahme, die Entzugsverfügung habe aufgrund der Empfangspflicht spätestens als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt zu gelten und der sofortige Führerausweisentzug sei ab diesem Tag rechtswirksam gewesen, hält damit vor dem Willkürverbot stand. Von einer Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), indem das Obergericht zu Ungunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen sei, er habe von der Verfügung Kenntnis gehabt, kann keine Rede sein. Die behauptete Unkenntnis des Entzugs hätte der Beschwerdeführer seinem eigenen Versäumnis zuzuschreiben. 
4.4 Da ein Verfahrensverhältnis begründet war und der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Aussage mit der Zustellung einer Verfügung des Strassenverkehrsamtes rechnete, ist unerheblich, ob eines oder zwei Telefongespräche geführt wurden, wer wen angerufen hat und insbesondere ob der Führerausweisentzug dem Beschwerdeführer telefonisch eröffnet wurde. Die insofern erhobenen Rügen der willkürlichen Würdigung der Aussagen des Zeugen (Art. 9 BV) und der Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) können offen bleiben. 
 
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Obergericht werfe ihm vor, er hätte bereits ab dem 15. März 2002 vom Entzug Kenntnis haben können bzw. müssen, sind seine Behauptungen aktenwidrig. Die Verurteilung erfolgte wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis in der Zeit vom 22. März 2002 bis 1. April 2002. 
Ob der sofortige Entzug des Führerausweises gerechtfertigt war, ist nicht im Verfahren der staatsrechtliche Beschwerde zu prüfen. Gleiches gilt für die Frage, ob die eingeräumte Frist von fünf Tagen für die Abgabe des Führerausweises angebracht war. Dies liefe auf eine materielle Prüfung der vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen und darum rechtskräftigen Entzugsverfügung hinaus. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfassungsverletzungen ist daher nicht einzutreten. 
5. 
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. November 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: