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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_5/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Januar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Gegen A.________ läuft im Kanton Baselland ein Strafverfahren wegen Delikten im Zusammenhang mit einem Einbruch im November 2013. Am 6. März 2014 wurde er dazu erstmals polizeilich befragt. Am 28. Oktober 2014 sprach ihn das Strafgerichtspräsidium des Strafgerichts Basel-Landschaft schuldig des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, ohne ihm den bedingten Vollzug zu gewähren. Überdies erklärte das Strafgerichtspräsidium die gegen A.________ am 6. April 2011 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen) vollziehbar.  
Dagegen erhob A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Berufung, namentlich mit dem Antrag, von Schuld und Strafe vollumfänglich freigesprochen zu werden. 
 
A.b. Unabhängig davon läuft im Kanton Solothurn seit dem 23. Mai 2014 ein Strafverfahren gegen A.________ wegen wiederholter Tätlichkeiten, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie weiterer Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Am 30. Mai 2014 ordnete das Haftgericht des Kantons Solothurn Untersuchungshaft an, die später verlängert wurde. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 wies das Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Haft bis zum 29. Dezember 2014. Am 3. Dezember 2014 hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn eine Beschwerde von A.________ gut, hob den Entscheid vom 30. Oktober 2014 auf und wies das Haftgericht an, A.________ nach Anordnung eines Rayon- und Kontaktverbots gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau - allenfalls verbunden mit weiteren geeigneten und den Umständen anzupassenden Ersatzmassnahmen - unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Haftgericht des Kantons Solothurn kam dieser Anweisung am 8. Dezember 2014 nach.  
 
B.   
Am 4. Dezember 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Kantonsgericht, A.________ im Rahmen des im Kanton Basel-Landschaft hängigen Strafverfahrens in Sicherheitshaft zu nehmen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 ordnete das Kantonsgericht Basel-Landschaft gegenüber A.________ die Sicherheitshaft bis zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung an. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 6. Januar 2015 beantragt A.________, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. Dezember 2014 aufzuheben und ihn sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Überdies ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
A.________ hat am 19. Januar 2015 unter Festhaltung an seinem Standpunkt auf weitere Äusserungen verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Anordnung von Sicherheitshaft im Verfahren vor der Berufungsinstanz (vgl. Art. 232 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 222 StPO, Art. 80 BGG). Beim Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat als Häftling und direkt betroffener Adressat des angefochtenen Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung bzw. Aufhebung. Der Beschwerdeführer ist mithin nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Einschränkung von Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt insoweit eine willkürliche und damit offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, als die Vorinstanz von neuen Haftgründen ausgegangen sei. Dabei handelt es sich aber um eine rechtliche Würdigung der Sachumstände und nicht um tatsächliche Feststellungen. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind vielmehr nicht zu beanstanden. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 232 StPO kann die Verfahrensleitung vor dem Berufungsgericht Sicherheitshaft anordnen, wenn sich die Haftgründe erst während des Verfahrens vor dem Berufungsgericht ergeben. Massgeblich sind insofern die Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO (vgl. MARC FORSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., 2014, N. 2 zu Art. 232). Danach ist Sicherheitshaft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO setzt die Haft Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr voraus. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).  
 
3.2. Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche Ersatzmassnahmen unter anderen bilden dabei die Sicherheitsleistung (Abs. 2 lit. a) oder die Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b).  
 
3.3. Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft ist schliesslich auch das strafprozessuale Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO zu beachten. Danach nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1); befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Abs. 2).  
 
3.4. Obwohl sich der Beschwerdeführer selbst als unschuldig bezeichnet, bestreitet er das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung nicht. Er rügt jedoch, die Haftgründe hätten sich nicht erst während des Verfahrens vor dem Berufungsgericht ergeben. Dieses stelle auf bereits früher bekannte Umstände ab. Das widerspreche dem Bundesrecht, weil bei der Strafuntersuchung sowie nach dem erstinstanzlichen Urteil auf Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verzichtet worden sei. Neue Umstände hätten sich nicht ergeben. Die basellandschaftliche Staatsanwaltschaft habe letztlich einzig deswegen um Sicherheitshaft ersucht, weil das Obergericht des Kantons Solothurn die strafprozessuale Freilassung des Beschwerdeführers angeordnet habe. Das sei aber nicht zulässig, unter anderem weil das solothurnische Obergericht die Zulässigkeit von Haft rechtskräftig verneint habe. Die Vorinstanz habe überdies den Haftgrund der Wiederholungs- und Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu Unrecht bejaht und die Haft sei nicht verhältnismässig, insbesondere angesichts der in Frage stehenden Strafdrohung und weil Ersatzmassnahmen möglich erschienen.  
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen ist zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs (lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b). Der massgebliche Zeitpunkt dafür ist derjenige des erstinstanzlichen Urteils. Ergeben sich die Haftgründe hingegen erst während des Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so ist nach Art. 232 StPO die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts für die Haftanordnung zuständig.  
 
4.2. Der vorliegende Fall ist insofern besonders, als gegen den Beschwerdeführer parallel in zwei Kantonen zwei unterschiedliche Strafverfahren laufen. Dabei geht es nicht um gleiche Straftatbestände, bilden doch im Kanton Solothurn Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und im Kanton Basel-Landschaft solche im Zusammenhang mit einem Einbruchsdiebstahl Verfahrensgegenstand. Dennoch kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass gegen den Beschwerdeführer im Kanton Solothurn am 30. Mai 2014 Untersuchungshaft angeordnet wurde, die formell bis zum 8. Dezember 2014 andauerte. Obwohl diese Untersuchungshaft im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen häuslichen Gewalt stand, gab es unter diesen Umständen keine Veranlassung für die basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden, selbst Untersuchungs- bzw. später Sicherheitshaft zu prüfen und anzuordnen. Angesichts der bestehenden Inhaftierung wären die beiden hier zu prüfenden Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr ohnehin offensichtlich nicht erfüllt gewesen. Obschon die solothurnische Haft nicht automatisch auch für das basellandschaftliche Strafverfahren galt, hatte sie daher doch die Wirkung, dass nicht auch noch im Kanton Basel-Landschaft über die Anordnung von Haft zu entscheiden war. Die entsprechende Auffassung des Beschwerdeführers läuft auf einen doppelten und unnötigen Aufwand hinaus, indem theoretisch die Zulässigkeit der Haft auch im eigenen Kanton zu prüfen wäre, wenn eine solche schon in einem anderen Kanton, wenn auch in anderem Zusammenhang, angeordnet ist. Es ist vielmehr zulässig und erscheint in der Regel sinnvoll, den Zeitpunkt einer allfälligen Haftentlassung im anderen Kanton abzuwarten, um erst dann die Zulässigkeit der Haft im eigenen Strafverfahren zu prüfen, wenn sich die Frage konkret stellt, weil der Beschuldigte aufgrund des strafprozessualen Entscheids im anderen Kanton die Freiheit wieder erlangen würde.  
 
4.3. In diesem Sinne begründet die Haftentlassung im einen Kanton, hier im Kanton Solothurn, einen neuen Umstand, der zum nachträglichen Eintreten möglicher Haftgründe im anderen Kanton, hier Basel-Landschaft, führt. Erst durch die Haftentlassung entsteht konkret Fortsetzungs- oder Fluchtgefahr oder allenfalls, was hier jedoch nicht von Belang ist, Kollusionsgefahr. Solange sich der Beschwerdeführer bereits in Haft befand, war er nur schon deshalb sowohl an der Wiederholung von Einbruchsdelikten, wie sie im basellandschaftlichen Verfahren massgeblich sind (vgl. Art. 121 Abs. 1 lit. c StPO), als auch an der Flucht erheblich gehindert. Das änderte sich erst mit dem Haftentlassungsentscheid des solothurnischen Obergerichts. Aus diesem Grund gelangt im vorliegenden Zusammenhang Art. 232 Abs. 1 und nicht Art. 231 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Allerdings geht es auch insofern im Wesentlichen um die Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs bzw. des Berufungsverfahrens.  
 
4.4. Eine gewisse Bedeutung, insbesondere für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr, kommt sodann dem im solothurnischen Strafprozess eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten der Luzerner Psychiatrie vom 8. Oktober 2014 zu. Wenn die basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden, obwohl das Verfahren in diesem Kanton schon länger hängig ist als im Kanton Solothurn, vorher von Haft absahen und erst im Dezember 2014 Haft erwogen, lässt sich dies mit der Änderung der Ausgangslage durch dieses Gutachten rechtfertigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft weder ursprünglich noch vor dem erstinstanzlichen Strafgericht, das am 28. Oktober 2014 entschied, strafprozessuale Haft beantragte. Das Gutachten lag der basellandschaftlichen Staatsanwaltschaft vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Kanton Solothurn nicht vor. Es erging zwar vor dem erstinstanzlichen Strafurteil des basellandschaftlichen Strafgerichts; der Beschwerdeführer befand sich damals aber im Kanton Solothurn immer noch in Untersuchungshaft. Am 3. Dezember 2014 wies das solothurnische Obergericht das solothurnische Haftgericht an, die Haftentlassung des Beschwerdeführers unter geeigneten Auflagen zu verfügen. Erst in diesem Zeitpunkt stellte sich die Frage nach einem allfälligen basellandschaftlichen Haftentscheid. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft handelte denn auch unverzüglich und beantragte schon tags darauf, am 4. Dezember 2014, beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Haftanordnung im Kanton Basel-Landschaft, also noch bevor das solothurnische Haftgericht am 8. Dezember der Anweisung seines Obergerichts nachkam.  
 
4.5. Ob die basellandschaftliche Staatsanwaltschaft allenfalls auf Wunsch der solothurnischen Parallelbehörde handelte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht weiter von Bedeutung. Entscheidend ist einzig, ob die Voraussetzungen für die Haft im Kanton Basel-Landschaft erfüllt sind, die insbesondere angesichts der unterschiedlichen Deliktsvorwürfe von denjenigen im Kanton Solothurn abweichen. Der rechtskräftige Haftentscheid des solothurnischen Obergerichts beruht auf den für das solothurnische Strafverfahren wesentlichen Umständen und bindet daher die basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden nicht.  
 
5.  
 
5.1. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, "wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Die Bestimmung ist so zu verstehen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. Erforderlich ist allerdings eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).  
 
5.2. Wie die Vorinstanz unwidersprochen festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer vorbestraft wegen Einbruchsdelikten. Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob insofern auch eine Rückfallgefahr besteht. Dabei kommt es im vorliegenden Zusammenhang einzig darauf an, ob erneut Einbruchsdiebstähle oder gleichartige Straftaten drohen. Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt spielen im basellandschaftlichen Strafverfahren keine Rolle, nachdem das solothurnische Obergericht insofern von Untersuchungshaft abgesehen hat. Einbruchsdiebstähle gelten im Übrigen als schwere Straftaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal wegen Einbruchsdiebstählen, einmal begangen zusammen mit vier Mittätern, verurteilt und liess sich auch nach der ersten Verurteilung nicht von einer erneuten gleichartigen Straftat abhalten. Im vorliegenden Strafverfahren ist er nunmehr zum dritten Mal wegen gleichartiger Delikte angeklagt. Im aktenkundigen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 8. Oktober 2014 wird dem Beschwerdeführer nicht nur ein erhebliches Gewaltpotenzial, sondern auch eine hohe Rückfallgefahr unter anderem ausdrücklich für Eigentumsdelinquenz zugeschrieben. Dieses Gutachten wurde allerdings im solothurnischen Strafverfahren erstellt. Soweit es sich zu den dort massgeblichen Straftaten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt äussert, ist das hier nicht wesentlich. Soweit das Gutachten allerdings ausdrücklich auch eine hohe Rückfallgefahr bei den hier einschlägigen Eigentumsdelikten feststellt, ist es im vorliegenden Verfahren durchaus zu berücksichtigen. Die entsprechenden Erkenntnisse werden im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht in massgeblicher Weise, in Frage gestellt. Die darauf gestützten Feststellungen der Vorinstanz sind denn auch nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich. Wiederholungsgefahr ist demach erstellt.  
 
6.  
Liegt Wiederholungsgefahr vor, kann im jetzigen Zeitpunkt offen bleiben, ob zusätzlich auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist. 
 
7.  
 
7.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Haft. Für die Bestimmung der Haftdauer im vorliegenden Verfahren ist nicht auf die Haft im solothurnischen Verfahren abzustellen, sondern auf die erstmalige Anordnung der basellandschaftlichen Haft am 8. Dezember 2014. Angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten droht zurzeit keine Überhaft. Geeignete Ersatzmassnahmen mit Blick auf die Einbruchsdelikte sind gegenwärtig nicht ersichtlich. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots. Die Haft wegen Wiederholungsgefahr erweist sich daher im jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig und bundesrechtskonform.  
 
7.2. Bei der allfälligen künftigen Neubeurteilung der Haft wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass die konkret in Frage stehende Freiheitsstrafe aufgrund der heute bekannten Umstände keine allzu lange strafprozessuale Haft mehr erlauben wird.  
 
8.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem unterliegenden und bedürftigen Beschwerdeführer, dessen Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es ist ihm sein Rechtsvertreter als kostenloser Rechtsbeistand beizugeben (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind keine Kosten zu erheben. Dem Anwalt des Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Roland Winiger als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Rechtsanwalt Roland Winiger wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax